UDRP

Lawfirm »CCK« scheitert kläglich im Streit um cck.com

Eine US-amerikanische Lawfirm sah ihre Markenrechte verletzt und versuchte, die Domain cck.com aus den Händen eines chinesischen Domain-Investors zu befreien. Dabei scheiterte sie kläglich.

Die Chisholm Chisholm & Kilpatrick LTD mit Sitz in Providence, Rhode Island (USA), sah ihre vermeintlichen Markenrechte durch die Domain cck.com verletzt. Sie versuchte, die im Oktober des Jahres 1996 registrierte Domain zu kaufen, doch der Anbieter verlangte US$ 100.000,–, was ihr zu viel war. Aus diesem Grunde erhob sie ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Sie trug vor, Inhaberin der Nutzungsmarke »CCK« zu sein, die sie seit Januar 1999 nutze. Sie habe sich einen Namen gemacht, eine starke Kundenbasis geschaffen und eine Menge Goodwill für ihre CCK-Marke erarbeitet. Dabei habe sie eine Menge Zeit und Geld in die Werbung für ihre juristischen Dienstleistungen investiert und sie sei Inhaberin der Domains cck.law und cck-law.com. Die Gegnerin sei erst deutlich nach Nutzung der CCK-Marke Inhaberin der Domain cck.com geworden. Die habe sie erworben, um sie zu einem hohen Preis zu verkaufen; sie blockiere als Inhaberin die Domain für die Beschwerdeführerin, was sie auch hinsichtlich anderer Marken tue, und sie nutze sie nicht geschäftlich. Tatsächlich sei die Gegnerin Inhaberin von mehr als 1.000 Domains, von denen 99,8 Prozent nicht entwickelt seien und von denen einige mit Marken identisch seien. Die in China ansässige Gegnerin hält dem entgegen, sie habe noch nie von der Beschwerdeführerin gehört, man finde sie nicht in den gängigen Suchmaschinen Baidu und Bing in China. Die Abkürzung CCK werde vielfach genutzt und habe vielerlei Bedeutungen. Einen Nachweis für irgendwelche Markenrechte an »CCK« habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht; ihre Webseite deute darauf hin, dass sie nicht gerade bekannt sei, und sie sei von China aus gar nicht aufrufbar. Die Domain cck.com sei bereits 1996 registriert worden, lange, bevor die Beschwerdeführerin existierte. In den vergangenen 20 Jahren habe die Beschwerdeführerin keine Anstalten gemacht, die chinesischen Domains cck.cn oder cck-law.cn zu registrieren, womit klar werde, dass sie kein Interesse daran hat, in China Geschäfte zu machen. Seit die Domain ab Januar 2018 sich mehr oder weniger in den Händen der Beschwerdegegnerin befinde, werde mit ihr ausschließlich der chinesische Markt angesprochen. Sie habe die Domain legal erworben und nie für illegale persönliche Gewinne oder zur Irreführung der Öffentlichkeit genutzt. Die Gegnerin sieht hier einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking. Zum Entscheider wurde der Australier Matthew Kennedy bestimmt, der in Beijing (China) eine Professur für Recht inne hat.

Kennedy brachte diese Beschwerde rigoros zu Fall, weil die Beschwerdeführerin bereits ein vermeintliches Markenrecht nicht nachgewiesen hatte (WIPO-Case No. D2018-1357). Doch zunächst klärte er die Verfahrenssprache: Zwar sei die Domain cck.com unter Zugrundelegung eines chinesischen Registrierungsvertrages registriert, und die Beschwerdegegnerin trete einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Englisch als Verfahrenssprache entgegen. Jedoch bestätigte er diesen Antrag mit der Begründung, die Gegnerin scheine ja Englisch zu verstehen und er gewährte ihr, weiterhin Eingaben auf Chinesisch, ohne Übersetzung ins Englische, einzureichen. Dann schaut er sich die Frage eines Markenrechts genauer an. Kennedy stellte fest, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein eingetragenes Markenrecht. Sie habe aber auch keinen angemessenen Nachweis darüber erbracht, dass die Abkürzung »CCK« unverwechselbar auf ihre Dienste verweise. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass irgendjemand außerhalb der Lawfirm die Abkürzung der Beschwerdeführerin zuweisen könne. Auch liege kein Nachweis dafür vor, wie lange die Beschwerdeführerin die Abkürzung schon verwende. Sie habe auch keine Zahlen hinsichtlich ihrer Kunden oder die Zeit und das Geld für Werbung vorgelegt. Auch die auf ihrer Webseite angezeigten Hinweise auf Umfragen, in denen sie genannt wird, seien nicht ausreichend, da aus ihnen nicht hervorgehe, ob sie dabei über das Kürzel »CCK« oder den vollen Namen der Limited identifiziert wurde. All diese Behauptungen reichten aus Sicht von Kennedy nicht aus, zu belegen, dass diese drei Buchstaben, die für sich schon nicht sehr unterscheidungskräftig seien, als Hinweis auf die Beschwerdeführerin Wirkung entfalteten.

Auf Grundlage dieser Feststellungen gab es für Kennedy keinen Nachweis, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Marke »CCK« sei. Damit lag bereits das erste Element des UDRP-Verfahrens nicht vor. Kennedy ersparte sich die Prüfung der beiden weiteren Elemente und kam gleich auf die Frage des Reverse Domain Name Hijackings. Dieses konnte er jedoch nicht feststellen, da die Beschwerdeführerin zwar leichtsinnig dieses Verfahren angestrengt habe, aber nicht mit böser Absicht. Damit verbleibt die Domain cck.com in den Händen eines chinesischen Domain-Investors.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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