UDRP

Kritik aus Domainersicht

Das zehnjährige Jubiläum der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) regt nicht nur zum Jubel an. Nat Cohen, der selbst schon UDRP-Verfahren ausgefochten hat, stellt in einem langen Artikel die UDRP, die Schiedsgerichte, ihre Richter und ICANN in Frage. Und ganz aus der hohlen Hand kommen Cohens Erwägungen nicht.

Domainer, so Cohen, sind mit der UDRP einem Verfahren ausgesetzt, bei dem sie als einzige im Rahmen eines einfachen und einstufigen Rechtsverfahrens ihr Gut, die Domain, verlieren können. Über dieses Gut bestimmt ein schlecht bezahlter und nicht haftbar zu machender, lose akkreditierter Schiedsrichter anhand einer vage formulierten Norm, der UDRP, deren korrekte Anwendung im Rahmen des Verfahrens nicht in einer zweiten Instanz überprüft werden kann. Die Schiedsrichter (Panel) des Verfahrens genießen die Freiheit, die UDRP nach Gutdünken auszulegen. Sicher, so weiter Cohen, die meisten Schiedsrichter sind gut meinende, erfahrene, fair handelnde, viel beschäftigte, hart arbeitende und professionelle Volljuristen, die sich sehr dezidiert darum bemühen, angemessene Entscheidungen zu fällen. Doch ihre gute Arbeit wird aufgrund fehlender Überprüfungsmöglichkeiten durch die Arbeit einiger weniger, unseriöser Kollegen, die als Schiedsrichter tätig sind, untergraben. Und dieser Umstand sei im Grunde systemimmanent: der Rechteinhaber werde bevorzugt, da Schiedsstellen (unter anderem WIPO, NAF und CAC), die sich ihre Panels aussuchen können, im Wettbewerb um die Verfahren stehen; die Antragsteller wählen sich das Schiedsgericht, bei dem sie eine Domain erstreiten wollen, und bevorzugen jenes mit der ihnen freundlichen Rechtsprechung.

Cohen greift noch detailreicher die Mängel des Verfahrens um die UDRP auf und liefert gute Beispielsentscheidungen, die seine Argumentation stützen. Hinzu komme, dass ICANN an den Schwächen, die bereits 2001 bemängelt wurden und zur Aufgabe des Schiedsgericht eResolution führten, dessen Entscheidungen weniger kennzeichenrechtsinhaberfreundlich ausfielen, nicht arbeite. Cohen also hat zahlreiche Argumente für sich. Doch ganz so schlimm steht es um die UDRP nicht.

Die UDRP wurde geschaffen, zügig eindeutige Fälle von Cybersquatting zu klären, nicht aber komplexe Markenrechtsfälle, da liegt sicher eine ihrer Schwächen. Und auch darin, dass ihre Anwendung in einzelnen Fällen auf nicht konkret geregelte Sachverhalte wie Namensrechtsverletzungen unberechtigt ausgeweitet wurde. Doch gehören falsche Entscheidungen zur juristischen Arbeit dazu wie in jedem anderen Handwerk auch gelegentlich fehlerhaft gearbeitet wird. Und auch wenn die UDRP keine „interne“ Überprüfung einer Entscheidung vorsieht, so steht es doch jedem frei, falsche UDRP-Entscheidungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfen zu lassen. Freilich bedeutet das, einen Zivilrechtsstreit zu führen, der nun auch auf Seiten des Gegners des UDRP-Verfahrens teils erhebliche Kosten verursacht. Doch davor schrecken viele zurück.

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