UDRP

Konsolidierung in einem Verfahren über 367 Clorox-Domains von unterschiedlichen Inhabern

Domain-Anwalt Doug Isenberg macht in einem seiner Case Study-Videos auf einen besonderen Fall von Cybersquatting aufmerksam, der positive Auswirkungen auf Markeninhaber haben dürfte. Der 1913 gegründete Reinigungsmittelhersteller Clorox hatte in einem UDRP-Verfahren vor wenigen Wochen 367 Domains erstritten.

Die 367 Clorox-Domains wurden im November und Dezember 2020 registriert. Das daraus resultierende UDRP-Verfahren ist bisher in diesem Jahr das mit den meisten Domains. Die Unternehmung Clorox hatte zuvor lediglich vier UDRP-Verfahren bestritten, in denen es jeweils nur um eine Domain ging. Jetzt aber hat es, aufgrund der zahlreichen mit der Corona-Pandemie einhergehenden und verstärkten Nachfragen nach Reinigungsmitteln und der missbräuchlichen Domain-Registrierungen einen Rundumschlag gemacht. Die Besonderheit des Falles, arbeitet Isenberg heraus, ist nicht nur einfach die Anzahl der Domains, sondern der Umstand, dass diese über mehrere Registrare registriert sind und die Inhaberschaft unklar ist.

Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erweist sich das WHOIS nicht mehr als zuverlässige Quelle für die Inhaber von Domains, was es Markeninhabern nach allgemeiner Auffassung erschwert, effizient gegen Cybersquatting vorzugehen: in der Regel müssen sie mehr UDRP-Verfahren führen, in denen weniger Domains verhandelt werden, da die Unsicherheit besteht, dass die Domains sich in unterschiedlichen Händen befinden. In diesem Fall beantragte Clorox, die 367 Domains, die alle unter den Endungen .shop und .xyz im November und Dezember 2020 über unterschiedliche Registrare registriert wurden, in einem Verfahren zu verhandeln. Die Domains waren weitestgehend geparkt, einige mit Inhalten zu Reinigungsmittelangeboten der Beschwerdeführerin, aber auch von Wettbewerbern, und wenige mit Links mit der Bezeichnung »Visit Store«, die zu Webangeboten von direkten Wettbewerbern der Beschwerdeführerin führten. Von den Gegnern des Verfahrens meldete sich keiner zu Wort.

Das aus dem Panelisten Wilson Pinheiro Jabur bestehende WIPO-Gremium kam hier zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Konsolidierung vorliegen, und entschied über alle 367 Domains (WIPO Case No. D2021-0781). Im WIPO Overview 3.0, Section 4.11.2 heißt es dazu sinngemäß: Wird eine Beschwerde gegen mehrere Gegner eingereicht, prüfen die Gremien, ob die Domain-Namen oder die entsprechenden Websites einer gemeinsamen Kontrolle unterliegen und die Konsolidierung für alle Parteien fair und gerecht wäre. Eine solche Konsolidierung prüfen die Gremien auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenseffizienz. Jabur erklärte in seiner Entscheidung:

[I]t would be more procedurally efficient to have the 367 disputed domain names dealt with at the same procedure, given that the disputed domain names were registered within a period of 3 months, sharing the same naming pattern, Registrar, same area code, while indicating physical addresses that do not point to a verifiable location.

This Panel is satisfied, in view of the evidence submitted and on balance that the disputed domain names are indeed subject to a common control and that consolidation would be fair and equitable to all Parties.

Bei der weiteren Prüfung sah er alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt und gab der Beschwerde von Clorox statt, so dass alle 367 Domains auf diese übertragen wurden. Clorox zeigt unter den Domains mittlerweile eine Warnmeldung an.

Wir hatten schon früher auf solche Fälle aufmerksam gemacht, wie etwa das UDRP-Verfahren der Drogeriemarktkette dm um die beiden Domains drogerlemarkt.net und dm-drogerle.net, die sich in unterschiedlichen Händen befanden, oder das Verfahren um 496 Glücksspiel-Domains, die sich fünf verschiedene Inhaber registriert hatten. Die Entscheider hatten jeweils kein Problem, alles in jeweils einem Verfahren abzuwickeln, und wir konnten bereits im dm-Verfahren feststellen, dass sich mit der DSGVO in solchen Fällen die Verfahrensführung nicht verschlechtert hat. Nichtsdestotrotz liegt Isenberg, der die Nachteile der DSGVO für Markeninhaber unterstreicht, richtig damit, wiederholt auf die Möglichkeit der Konsolidierung hinzuweisen.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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