UDRP

Kaufland-Konzern gewinnt in zwei Verfahren kaufland.site und kaufland.ir

Der Kauflandkonzern führte in der vergangenen Woche zwei UDRP-Verfahren unter unterschiedlichen Bedingungen: einerseits ging er wegen der Domain kaufland.site gegen einen Ukrainer, andererseits wegen der Domain kaufland.ir gegen einen Iraner vor. Nur in einem der beiden Länder verfügt Kaufland auch über eine Markenregistrierung.

Der Konzern Kaufland existiert seit dem Jahr 1984. Er verfügt über 1.000 Supermärkte in Deutschland und verschiedenen Ländern im Osten, wie Tschechien, Slowakei, Polen, Kroatien, Rumänien, Bulgarien. Zudem verfügt Kaufland über zahlreiche Domain-Namen wie kaufland.cz, kaufland.de, kaufland.com, kaufland.pl und kaufland.hr; und man ist Inhaber mehrerer nationaler und internationaler Marken »Kaufland« von 1996, 2006 und 2010, die in zahlreichen Ländern gelten, unter anderem in der Ukraine, nicht aber im Iran.

Im Streit um die Domain kaufland.site (WIPO Case No. D2016-1874) war der Beschwerdegegner ein Ukrainer, der die Domain am 27. Juli 2016 registriert hatte. Die Domain war geparkt. Auf das UDRP-Verfahren reagierte der Domain-Inhaber nicht. Die russische Panelistin Dr. Irina V. Savelieva aus Großbritannien stellte zunächst fest, dass die Registrierung der Domain auf Russisch erfolgt war. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren in englischer Sprache zu führen, stimmte sie allerdings zu, da dies der Beschwerdeführerin die Sache erleichtern würde und sie zugleich dem Domain-Inhaber erlaubte, auf Russisch Stellung zu nehmen. Alsdann bestätigten sich die Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens: Die Domain war mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch, die Endung .site als generisches Element der Domain führte nicht zum Schwinden der Verwechslungsgefahr. Der Beschwerdegegner trat der Sache nicht entgegen und konnte so den Anscheinsbeweis für seine fehlenden Rechte nicht entkräften. Vielmehr nutzte er die Domain für eine Parking-Seite und spekulierte auf einen späteren Verkauf derselben. Savelieva war der Überzeugung, der Domain-Inhaber kannte die in der Ukraine bekannte Marke Kaufland bei Registrierung der Domain und sieht die Bösgläubigkeit des Gegners auch darin bestätigt, dass er einerseits in der Sache nicht Stellung bezog und andererseits auf einen »cease and desist letter« der Beschwerdeführerin nicht reagierte. Schließlich nutzte er auch einen Privacy-Service, um nicht als Inhaber der Domain in Erscheinung zu treten. Unter diesen Umständen bestätigte die Panelistin die Übertragung der streitigen Domain kaufland.site auf die Beschwerdeführerin.

Im zweiten Fall, dem Streit um die Domain kaufland.ir (WIPO Case No. DIR2016-0039) gegen den Iraner Arash Ebrahimpour mit Sitz in Teheran (Iran), ergab sich das Problem, dass Kaufland für den Iran keinen Markenschutz eingetragen hat. Ebrahimpour hatte die Domain kaufland.ir am 09. August 2016 unter der iranischen Länderendung .ir registriert. Unter der Domain finden sich ein Schriftzug in Farsi und der Satz »This Domain is for sale«. Im UDRP-Verfahren trat Ebrahimpour dem Übertragungsanspruch nicht entgegen. Als WIPO-Panelist war der australische Rechtsanwalt Warwick A. Rothnie berufen. Der stellte die Identität von Domain und der internationalen Marke Kaufland fest. Bei der Frage nach einem Recht oder rechtlichen Interesse des Domain-Inhabers an der Domain kaufland.ir kam Rothnie auch auf das fehlende Markenrecht der Beschwerdeführerin im Iran zu sprechen. Dieser Umstand gereiche allerdings nicht notwendig zum Vorteil des Beschwerdegegners, denn dieser habe keinerlei Gründe geltend gemacht, warum er berechtigt sei, die Domain kaufland.ir unter dem Recht des Staates Iran zu registrieren. Vielmehr bietet er die Domain zum Kauf an. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Registrierung und das Kaufangebot ergäbe sich gerade aufgrund des Bezugs zu ihrer Marke. Der Gegner stritt das nicht ab und hielt dem nichts entgegen. Unter dem Gesichtspunkt sah Rothnie auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. Das im Iran fehlende Markenrecht, war kein Hinderungsgrund für die Einschätzung des Panelisten. Die Bögläubigkeit des Domain-Inhabers ergab sich für Rothnie aufgrund der Tatsache, dass der die Domain zum Kauf anbietet. Damit waren die Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP erfüllt und Warwick A. Rothnie bestätigte den Übertragungsanspruch der Beschwerdeführerin.

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