UDRP

Karma International LLC hatte schlechtes Karma beim Streit um karma.com

Der Event-Dienstleister Karma International verarbeitete seine Enttäuschung darüber, sich vor zehn Jahren die Domain karma .com nicht leisten zu können, damit, nun ein UDRP-Verfahren gegen den Domain-Inhaber zu führen. Das war allerdings nicht von Erfolg gekrönt.

Die Karma International LLC, ein seit 2005 aktives Eventmanagement-Unternehmen aus Kalifornien, sieht ihre Rechte an ihrer Marke »Karma« verletzt. Die Marke hatte sie erst im September 2018 beim US-Markenamt beantragt, sie ist noch nicht eingetragen; jedoch ist sie der Ansicht, es bestehe eine Nutzungsmarke, da sie unter »Karma« aufgrund der intensiven Nutzung bei Konsumenten und dem Gegner für ihre Unterhaltungsdienste bestens bekannt sei. Der Gegner ist zwar Inhaber der Domain karma.com, habe aber keine entsprechende Marke und sei unter dem Namen der Domain nicht bekannt. Er nutze nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Domain nicht in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen, nicht-gewerblichen oder fairen Weise. Spätestens mit dem Beginn der letzten Registrierungsperiode der Domain sei er bösgläubig, da er nach einem gescheiterten Ankaufversuch durch die Beschwerdeführerin von ihr wusste. Sie verlangte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF) die Übertragung der Domain. Der Domain-Inhaber David Malaxos hielt entgegen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für ein bestehendes Markenrecht vorgelegt habe. Er habe die Domain lange bevor irgendwelche Markenrechte der Beschwerdeführerin hätten entstehen können bereits 1994 registriert. Er sei berechtigt, die Domain karma.com zu nutzen, da es sich lediglich um einen gängigen Begriff handele. Sie nicht zu verkaufen, stelle kein bösgläubiges Verhalten dar. Tatsächlich liege hier ein Reverse Domain Name Hijacking durch die Beschwerdeführerin vor. Er beantragte für dieses Verfahren ein Panel aus drei Fachleuten einzusetzen. Als Entscheidungsgremium wurde daraufhin das 3er-Panel bestehend aus dem Vorsitzenden australischen Juristen Debrett G. Lyons (Chair) und den Beisitzern, der US-amerikanische Juristin und Mediatorin Sandra J. Franklin und dem australischen Juristen und Mediatoren Neil Brown, besetzt.

Die drei Fachleute nahmen die Beschwerde der Karma International LLC im Detail auseinander, wiesen ihren Antrag ab und entschieden auf Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) (NAF Claim Number: FA1812001822198). Eine ordentliche Marke seitens der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar; noch sei die beantragte Marke nicht eingetragen. Hinsichtlich der behaupteten Nutzungsmarke stellte das Gremium fest, dass es sich bei der Marke lediglich um einen allgemeinen Begriff handele, dass kein Hinweis ersichtlich sei, wonach der Begriff unverwechselbar mit der Beschwerdeführerin und ihren Dienstleistungen in Zusammenhang gebracht werde und sie „Karma“ erst seit 2005 nutze. Damit habe sie nicht nachgewiesen, dass Markenrechte bestehen, weshalb das erste Element der UDRP nicht erfüllt war. Bei der Frage eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners stellte das Gremium fest, dass dieser David Malaxos heiße und nicht unter dem Namen karma.com bekannt sei oder etwa Markenrechte inne habe. Er sei seit dem Jahr 1994 Inhaber der Domain, habe sie aber nicht erkennbar für ein gutgläubiges Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen nicht-gewerblichen oder fairen Weise genutzt. Im Hinblick darauf habe die Beschwerdeführerin den notwendigen Beweis ersten Anscheins erbracht. Dem Gremium blieb unklar, welche Geschäfte der Gegner betreibt, aber klar sei, die Beschwerdeführerin habe ihm 2009 ein Kaufangebot für die Domain gemacht, wobei der Gegner die Domain nicht für unter US$ 50.000,– verkaufen wollte. Er habe die Domain nie öffentlich oder gegenüber der Beschwerdeführerin zum Kauf angeboten. Die Nichtnutzung einer Domain gibt für sich keinen Hinweis darauf, dass der Inhaber kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Es bestünden hier keine Hinweise, die auf einen Missbrauch seitens des Gegners schliessen ließen. Demnach hatte, nach Ansicht des Gremiums, die Beschwerdeführerin auch das zweite Element der UDRP nicht erfüllt. Und auch bei der Frage nach der Bösgläubigkeit scheiterte die Beschwerdeführerin: Bei der Registrierung der Domain konnte der Gegner von der Beschwerdeführerin nichts wissen. Die wahl- und zusammenhanglose Nutzung der Domain über die Jahre sei nicht als bögläubig einzustufen.

Schließlich beschäftigte sich das Gremium noch mit der Frage des RDNH. Hier stellt es sich auf die Seite des Gegners und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren wider besseren Wissens angestrengt habe und hätte wissen müssen, dass sie mit ihrer Beschwerde nicht durchkomme. Die von ihr gemachten Vorwürfe seien nur Scheinargumente und entbehrten jeder Grundlage. Es sähe so aus, als beruhe das Verfahren auf der Enttäuschung, vor zehn Jahren die Domain nicht käuflich erworben haben zu können. Damit wies das Gremium die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte einen Fall von RDNH.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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