UDRP

Im Streit um limble.com bekennt sich das WIPO-Panel zum Domain-Handel

Domain-Handel ist nach den Regelungen der »Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy« (UDRP) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit dieser für Domain-Händler wertvollen Feststellung entschied ein WIPO-Panel im Streit um limble.com zugunsten der Domain-Inhaberin (WIPO-Case No. D2022-4900).

Die Antragstellerin, die Limble Solutions Inc., bietet eine sogenannte CMMS-Software an, also Software, die dabei hilft, Wartungsarbeiten zu planen und Arbeitsaufträge zu verfolgen. Dazu nutzt sie seit Dezember 2015 die Domain limblecmms.com. Zu ihren Gunsten besteht eine im Februar 2019 eingetragene US-Wortmarke für das Zeichen »LIMBLE«, dessen erstmalige Nutzung bis zum 30. November 2016 zurückreichen soll. Die streitgegenständliche Domain limble.com wurde bereits am 12. Juni 2006 registriert. Als aktueller Domain-Inhaber wird die Domain Admin, Alter.com Inc. geführt; sie handelt gewerblich mit Domain-Namen und hat limble.com bei einer Auktion am 16. Juli 2021 zu einem Preis von US$ 1.711,– erworben. Zunächst wurde die Domain über den eigenen Handelsplatz der Domain-Inhaberin zum Kauf angeboten, in der Folge leitete sie dann zu Squadhelp weiter. Die Antragstellerin kontaktierte die Domain-Inhaberin anonym am 15. November 2022 und bot an, die streitige Domain zu einem Preis von US$ 11.599,– zu erwerben; das wurde abgelehnt. Das konterte die Antragstellerin mit einem reduzierten Kaufangebot in Höhe von US$ 3.000,–, weil sie Kenntnis von dem siegreichen Auktionsgebot erlangt hatte. Außerdem drohte sie an, ein UDRP-Verfahren einzuleiten. Wenig überraschend lehnte die Domain-Inhaberin auch dieses Angebot ab. Daher durfte sich nun ein Dreier-Panel der WIPO bestehend aus dem Vorsitzenden Scott R. Austin und den Beisitzern Douglas M. Isenberg und The Hon Neil Brown KC mit der Sache befassen.

Vergleichsweise unproblematisch war die Frage nach der Identität oder Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke. Da die Marke »LIMBLE« vollständig in der Domain enthalten ist und die Top Level Domain typischerweise außer Betracht bleibt, bejahte das Panel diese Voraussetzung. Im Mittelpunkt dieses Streits stand nun die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse der Antragsgegnerin in Bezug auf die streitige Domain, der das Panel viel Raum widmete. Stellt man auf den Erwerb der Domain im Jahr 2021 ab, verfügte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits über eine eingetragene Marke. Das allein genüge aber nicht:

»Asserting without evidence that Respondent has no legitimate interests because Complainant has a trademark and Respondent’s portfolio contains a domain name that is the same is not enough for this Panel to find Respondent had actual knowledge of Complainant’s LIMBLE Mark and targeted Complainant when it purchased the Disputed Domain Name. Although targeting is possible based on these facts, it is not probable or even more likely than not, and in reality it is sheer speculation until and unless supported by sufficient evidence to show it is probable that Respondent had Complainant’s LIMBLE Mark in mind when it purchased the Disputed Domain Name.«

Das Investment in eine vermarktbare Domain sei nach den Regeln der UDRP grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Domain-Inhaberin habe verneint, die Antragstellerin gekannt zu haben. Da diese wiederum vergleichsweise klein sei und ihre Marke selbst innerhalb ihres Webangebots nur sehr eingeschränkt nutze, sei das glaubwürdig. Ferner sei das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin »recognized by prior UDRP panels as capable of establishing rights or legitimate interests under the Policy«. Damit scheiterte der Antrag auf Übertragung der Domain bereits an der zweiten Hürde der UDRP.

Das dritte Tatbestandsmerkmal, die Notwendigkeit der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain, prüfte das Panel noch an und verneinte es ebenfalls. Die Feststellungen dürften vor allem Domainer erfreuen:

»Given the decisions of prior UDRP panels upholding business models for domain name aggregation and resale similar to Respondent’s as legitimate under the Policy, the Panel finds Respondent has not used the Disputed Domain Name in bad faith in acquiring the Disputed Domain Name and offering it for resale as part of Respondent’s brandable domain names marketplace business, especially considering that unlike in Kubota, there is no evidence here of Respondent using PPC links to Complainant or its competitors or any other means to profit from Complainant’s trademark right.«

Ein schwacher Trost für die Antragstellerin mag es sein, dass das Panel den Antrag auf Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) ablehnte, da es die Argumente der Antragstellerin für vertretbar hielt. Die Wunsch-Domain bekam sie trotzdem nicht.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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