UDRP

Im Streit um die Domain artemeta.io verwies der Entscheider die Parteien auf die Gerichte

Der Entscheider im Streit um die Domain artemeta.io fühlte sich ein wenig allein gelassen, da die geschäftlich verbundenen Parteien des UDRP-Verfahrens keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hatten und deshalb keine ordentlichen Nachweise für ihre Behauptungen hinsichtlich der Berechtigung an der Domain vorbringen konnten.

Der in einem UDRP-Verfahren vor der WIPO zum Entscheider bestimmte schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian machte gleich zu Beginn der Sachverhaltsdarstellung klar, dass das UDRP-Verfahren um die Domain artmeta.io sich aus einem geschäftlichen Streit speise. Die Schweizer ArtMeta AG, die sich zum Ziel gesetzt hat, ein 3D-Metaverse zu entwickeln und zu erstellen, hat mit dem Gegner, dem Franzosen Romain Donnot und seiner Ein-Mann-Unternehmung N’Break, eine mündliche Absprache zur Zusammenarbeit getroffen. Wie diese mündliche Vereinbarung genau aussieht und wie das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander ist, vermochten sie nicht zu klären, auch nicht über den Versuch einer schriftlichen Vereinbarung nach Beendigung der Vertragsbeziehung; die kam nie zustande. Im Laufe der Geschäftsbeziehung, die von der Beschwerdeführerin, der ArtMeta AG, als »agency arrangement«, aber – dazu im Widerspruch stehend – auch als Angestelltenverhältnis bezeichnet wird, während die Gegner, Romain Donnot und N’Break, sie als Partnerschaft oder Joint Venture bezeichnen, kaufte der Gegner im Auftrag der Beschwerdeführerin im November 2021 die Domain artmeta.io und ließ sich noch vor dem 13. November 2021 als Inhaber eintragen. Im Januar 2022 kam es zu Uneinigkeiten, und die Parteien wollten ihre Geschäftsbeziehung beenden. Die am 18. November 2021 von der Beschwerdeführerin beim Schweizer Markenamt beantragte Marke »ARTMETA« wurde am 23. März 2022 eingetragen. Nun verlangt die ArtMeta AG im Wege des UDRP-Verfahrens die Domain artmeta.io.

Lothian wies die Beschwerde der ArtMeta AG ab, ohne eine der Parteien in ihrem Vortrag zu bestätigen (WIPO Case No. DIO2022-0018). Bei dem Streit handele es sich um eine geschäftliche Auseinandersetzung, von der zufälligerweise eine Domain betroffen ist. Es handele sich nicht um den typischen Cybersquatterfall. Lothian ging jedoch auf zwei Fälle näher ein, die die Beschwerdeführerin als Argumentationshilfe zitiert hatte. Allerdings stellte er fest, dass beide UDRP-Verfahren eine andere Konstellation hatten, da in beiden Fällen die Beziehung einer Unternehmung mit einem Domain-Name-Manager gegeben war. Dem Vortrag des Gegners im vorliegenden Fall nach, beschränkten sich seine Aufgaben nicht nur auf das Management der Domain, sondern auch darauf, sie für sich zu registrieren. Hier zog Lothian ein als »Light Paper« beschriebenes Beweisstück heran, welches der Gegner vorgelegt hatte. Darin ist Donnot als »Partner« und Teil des »Gründungsteams« des »ArtMeta«-Projekts bezeichnet, wobei die Beschwerdeführerin als Finanzier ähnlich einem Filmproduzenten und der Gegner als Schöpfer des Metaverse ausgewiesen sind. Das weise auf eine komplexere Beziehung hin als die in den beiden von der Beschwerdeführerin zitierten Fällen. Aufgrund der widerstreitenden Vorträge und fehlenden Beweise sei alles ziemlich verworren. Lothian vermochte die Art der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien nicht zu bestimmen und nicht festzustellen, ob diese Vereinbarung den Gegner dazu berechtigte, die Domain nach der Übertragung vom Verkäufer auf seinen eigenen Namen zu registrieren. Die UDRP reiche in diesem Falle nicht aus, der Sache gerecht zu werden. Da der Geschäftsvertrag der Parteien lediglich mündlich geschlossen wurde, sei die Auseinandersetzung eher für ein ordentliches Gericht geeignet, bei dem die Parteien die Vorteile einer mündlichen Verhandlung, eines Erkenntnisverfahrens und der Möglichkeit von einstweiligem Rechtsschutz für sich hätten. Lothian merkte noch an, dass die vorliegende Entscheidung nicht als ausdrückliche Bestätigung der von den Parteien in ihren jeweiligen Schriftsätzen vertretenen Auffassung zu verstehen sei und sich nicht an ein bestimmtes Gericht richte, das letztlich mit der Angelegenheit befasst werden könnte. Jedenfalls wies er die Beschwerde damit zurück.

Hier zeigt sich die Sinnhaftigkeit schriftlicher Verträge, um die Aufgabenverteilung innerhalb einer geschäftlichen Beziehung klar zu definieren. Auch mit einem schriftlichen Vertrag kann eine Auseinandersetzung zwischen Geschäftspartnern Unklarheiten genug aufweisen, aber immerhin gibt es dann etwas, an dem man sich ordentlich abarbeiten kann. Und um ordentliche Geschäftsverträge zu schließen, ist es allemal sinnvoll, spezialisierte Anwälte mit der Vertragsgestaltung zu beauftragen. So lässt sich Streit durchaus vermeiden.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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