UDRP

Hims Inc. scheitert im Streit um hims.com

Das Gesundheitsgeräte-Unternehmen Hims Inc. versuchte die über 20 Jahre alte Domain hims.com zu ergattern mit dem Argument, dass der Inhaber mit Erneuerung der Registrierung und Kenntnis von dem Unternehmen bösgläubig wurde. Vor einem Dreier-Gremium von Fachleuten hatte dieses Argument keinen Bestand, zumal der Domain-Inhaber seinerseits sehr gute Gründe vorlegte.

Die Unternehmung Hims Inc., ein Hersteller und Vertreiber von Gesundheitsgeräten, sieht ihre Nutzungsmarke »Hims« durch die Domain hims.com verletzt. Hims meint, der Inhaber der Domain hims.com habe kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain, die derzeit lediglich für Google-Suchen genutzt werde, aber zu einem früheren Zeitpunkt auf einen Mitbewerber von Hims, Inc. wies. Der Inhaber wisse um die Beschwerdeführerin, weshalb er nach Erneuerung der Registrierung, also nach Ablauf einer Registrierungsperiode, die Domain bösgläubig registriert habe und nutze. Vor dem National Arbitration Forum (NAF) leitete Hims Inc. ein UDRP-Verfahren ein, mit dem Antrag, die Domain hims.com auf sie zu übertragen. Der Domain-Inhaber hielt entgegen, die Beschwerdeführerin möge zwar gewisse Rechte am Begriff „Hims“ haben, doch sei er selbst seit über 20 Jahren Inhaber von hims.com. Die Domain habe er nicht bösgläubig registriert, sondern als Basis für seine geschäftliche Tätigkeit: Die Abkürzung HIMS stehe für »health information management systems«, und er sei in seinem Berufsleben ganz überwiegend als Gesundheitsinformationsmanager tätig gewesen. Die Domain habe er dafür schon genutzt, bevor die Beschwerdeführerin überhaupt existierte. Aus seiner Sicht liege hier ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor. Ein mit drei Fachleuten besetztes Gremium, bestehend aus Charles A. Kuechenmeister, John Upchurch und der Vorsitzenden Sandra J. Franklin, wurde zur Entscheidung des Streitbeilegungsverfahrens bestellt.

Das Entscheidungsgremium wies die Beschwerde einstimmig ab, da der Gegner die Domain in den vergangenen 20 Jahren überwiegend berechtigter Weise genutzt habe (NAF Claim Number: FA1810001810653). Für die Beschwerdeführerin laufe zwar ein Antragsverfahren beim US-Patent- und Markenamt hinsichtlich der Marke »Hims«, jedoch berief sie sich auf eine Nutzungsmarke, die sie nach Ansicht des Gremiums auch nachzuweisen wusste: Sie hatte belegt, dass sie ihr Geschäft erfolgreich betreibe, die Domain himsinc.com sehr gut besucht werde und sie sich und ihre Produkte auf traditionellem Wege und über soziale Medien bewerbe. Dem hatte der Gegner nicht widersprochen. Zudem seien die Nutzungsmarke und die Domain identisch, so dass das Panel das erste Element der UDRP erfüllt sah. Die Beschwerdeführerin lieferte auch den Anscheinsbeweis, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain habe. Der Gegner wies allerdings konkret nach, dass er ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain hims.com hat: Das Gremium liess sich von der gebräuchlichen Abkürzung »HIMS« für »health informationmanagement systems« sowie den vom Gegner vorgelegten Screenshots der Website unter hims.com seit dem Jahr 1997 und seiner jahrelangen beruflichen Tätigkeit überzeugen. Damit konnte der Gegner berechtigte Interessen an der Domain begründen, die die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzen. So gelangte das Dreier-Panel zur Überzeugung, dass der Gegner die Domain hims.com in Verbindung mit gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangeboten nutzte. Zwei Jahre der zwanzig Jahre, die er Inhaber der Domain ist, habe er sie lediglich passiv genutzt, was sich aber nicht auf die Berechtigung der Nutzung auswirke. Den von der Beschwerdeführerin erbrachten Anscheinsbeweis, dass der Gegner nicht berechtigt sei, habe dieser mit seinem Vortrag widerlegt.

Gleichwohl überprüfte das Panel noch die Frage der Bösgläubigkeit. Dabei stellte es nochmalig fest, dass der Gegner die Domain hims.com im März 1997 gutgläubig registriert hatte, da die Beschwerdeführerin damals noch nicht existierte, und, aufgrund der Bedeutung der Abkürzung und seiner beruflichen Tätigkeit, er sie berechtigter Weise nutze. Die Frage, die sich dem Gremium stellte, war, ob mit Erneuerung der Domain-Registrierung in Kenntnis um die Nutzungsmarke der Beschwerdeführerin der Gegner bösgläubig wurde. Hier zog sich das Gremium auf die ganz überwiegende Auffassung von UDRP-Panels zurück, wonach in solchen Fällen keine Bösgläubigkeit eintrete. Das Panel stellte fest, dass der Beklagte berechtigt ist, den umstrittenen Domain-Namen nach seinem Ermessen zu verwenden, unabhängig davon, zu welcher Zeit die Beschwerdeführerin erwog, die Domain zu erwerben. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Bösgläubigkeit des Gegners zeige sich darin, dass er mit der Domain für kurze Zeit auf einen Wettbewerber weiterleitete, wies das Gremium zurück, da der Gegner diesen kleinen Ausrutscher sofort wieder korrigierte, als ihm klar wurde, dass die Weiterleitung zur Verwirrung führte.

Damit war auch die Frage der Bögläubigkeit beantwortet und das Gremium widmete sich abschließend dem Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking. Hier waren die Ausführungen etwas dünn: Das Vorliegen eines RDNH lehnte das Panel ab, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument der Bösgläubigkeit durch Verlängerung der Registrierung einen durchaus plausiblen Grund anführte, über den man geteilter Meinung hätte sein können, wenn die Sachlage anders gelegen hätte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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