UDRP

Google-Rechtsstreit um 750 Domains

Der Suchmaschinenbetreiber Google Inc., Kalifornien (USA), hat in einem UDRP-Streit vor dem National Arbitration Forum (NAF) den Transfer von gleich 750 Google-Domains erfolgreich eingefordert (Decision No.: 1434643, vom 10.05.2012).

Der Gegner des Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) Verfahrens, Chris Gillespie, hatte zwischen dem 29. Februar und dem 10. März 2012 ohne Einverständnis von Google mindestens 750 Google-Domains über den Registrar GoDaddy, LLC registriert, darunter googleboeing.com, googledeutschepost.com, googleiphone4s.com, googlehyundai.com und so weiter. Bereits am 14. März 2012 reichte Google die Antragsschrift beim National Arbitration Forum ein. Google selbst sah sich in seinen Markenrechten verletzt und trug vor, man sei Inhaber mehrerer Marken und nutze auch Domains, die die Marke so beinhalten, wie googleartproject.com und googlezeitgeist.com. Zahlreiche der vom Gegner registrierten Domains waren als Parking-Seiten ausgebaut; andere nutzte der Domain-Inhaber zeitweise, um das Interesse an einem Gay-Network zu testen: Die Domains lösten auf die Domain tgn.xxx auf, über die der Traffic gemessen wurde. Weiter zeigte sich, dass die Domains zum Verkauf stehen. Der Gegner hielt unter anderem entgegen, die Marken Googles genössen keinen Schutz mehr, weil der Begriff »google« doch eigentlich mittlerweile dem allgemeinen Sprachgebrauch zugeordnet ist und Internetsuche bedeutet. Entsprechend laufen auch Löschungsverfahren gegen die Marken von Google. Zudem seien die Domains nicht verwechslungsidentisch mit der Marke Google.

Das Panel des von Google angerufenen NAF, bestehend aus den drei Experten Jonas Gulliksson, Robert S. Brandt und John J. Upchurch, kam am 10. Mai 2012 zum Schluss, dass die Domain-Registrierungen nicht rechtens waren und entschieden auf einen Transfer der Domains von Gillespie zu Google. Das Panel kam zu dem Ergebnis, dass die vom Gegner registrierten Domains der Google-Marke zum Verwechseln ähnlich sind, dass der Domain-Inhaber kein Recht an der Nutzung des Kennzeichens hatte, dass er die Domains aber in Kenntnis dessen bösgläubig geschäftlich nutzte, um Geld über sie oder durch ihren Verkauf zu verdienen, wozu er nicht berechtigt war.

Das NAF-Panel setzte sich dabei sehr ausführlich mit den unterschiedlichen Argumenten der Parteien auseinander. Insbesondere die Frage nach dem Wert der Marke Google, nach dem der Begriff in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist, beschäftigte die Experten. Doch machten sie klar, dass solange die Löschungsverfahren gegen die Google-Marken beim US-Markenamt nicht entschieden sind und weltweit zahlreiche andere Markeneinträge bestünden, das Argument nicht greife. Darüber hinaus sei Google mittlerweile eine notorisch bekannte Marke, welche die Rechte des Antragstellers Google schütze. Die Entscheidung erging daher wie zu erwarten.

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