UDRP

Erste Hilfe im Beschwerdeverfahren

Zu den unangenehmeren Erfahrungen eines Domain-Inhabers kann es gehören, in eine streitige Auseinandersetzung rund um die Domain verwickelt zu werden. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Erste-Hilfe-Leitfaden an die Hand geben, wenn Sie mit einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) konfrontiert werden.

Eins vorweg: auch wenn Sie die Nachricht des UDRP-Schiedsgerichts, dass gegen Sie ein UDRP-Verfahren angestrengt wurde, als persönliche Kriegserklärung verstehen – es besteht keinerlei Grund zur Panik. Rein statistisch betrachtet sind die Erfolgsaussichten für den Domain-Inhaber in einem UDRP-Verfahren zwar eher ungünstig; im Jahr 2012 hat etwa die Genfer WIPO bei 2.243 Verfahren in 88,09 % der Fälle zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Allerdings häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen die UDRP von Beschwerdeführern dazu missbraucht wird, um vermeintlich rasch und kostengünstig an eine Domain zu gelangen (so genanntes »reverse domain name hijacking«). Bewahren Sie daher Ruhe und überlegen Sie sich, ob Sie sich gegen die Beschwerde verteidigen wollen. Das beginnt mit der Prüfung der Frage, ob es die Domain wert ist, darum zu kämpfen, denn die UDRP bietet für den Domain-Inhaber im Gegensatz zu einem klassischen Streitverfahren vor einem deutschen Gericht einen entscheidenden Vorteil: selbst wenn der Beschwerdeführer gewinnt, trägt er in aller Regel seine Kosten, insbesondere also Anwalts- und Gerichtskosten, selbst. Um Ihre Chancen und Risiken in einem solchen Fall abzuwägen, sollten Sie dabei so früh wie möglich einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. In den USA haben sich Anwälte wie Ari Goldberger, John Berryhill oder Zak Muscovitch einen Namen in Sachen UDRP gemacht; im deutschsprachigen Raum finden Sie unter domain-anwalt.de kompetenten Rat.

Sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, empfiehlt es sich, die Kostenfrage frühzeitig zu klären, da auch der Domain-Inhaber seine Kosten in der Regel selbst tragen muss. Die Abrechnung erfolgt dabei entweder nach dem Streitwert (also dem Wert der Domain) oder aber – in der Praxis häufiger – nach einer Gebührenvereinbarung. Stundensätze von EUR 200,– netto oder darüber hinaus sind keine Seltenheit, aber bedenken Sie: wer kompetenten Rat in einer Spezialmaterie sucht, muss auch bereit sein, dafür in die Tasche zu greifen. Der Anwalt um die Ecke ist in den meisten Fällen mit der UDRP nicht vertraut und kann daher letztlich weit mehr Kosten verursachen, als ein vermeintlich günstiger Stundensatz vermuten lässt. So sorgt beispielsweise die Begrenzung eines UDRP-Schriftsatzes auf 5.000 Zeichen bei wortverliebten Juristen gelegentlich dafür, dass Schwerpunkte nicht richtig gesetzt werden.

Zu den strategischen Fragen eines UDRP-Verfahrens gehört, ob das Schiedsgericht mit einem oder mit drei Schiedsrichtern (Panelist) besetzt sein soll. In der Praxis hat sich die Entscheidung für drei Richter bewährt, da sie eine ausgeglichenere Besetzung versprechen. Auch diese Frage sollten Sie jedoch in Ihrem konkreten Fall anwaltlich klären lassen. Zum Schluss der wohl wichtigste Rat: bei der UDRP handelt es sich um ein Eilverfahren, das in aller Regel weniger als zwei Monate dauert. Stecken Sie daher nach Eingang einer Beschwerde keinesfalls den Kopf in den Sand, sondern versuchen Sie, die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit optimal zu nutzen. Und je mehr Zeit Sie damit auch Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin zur Verfügung stellen, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten!

Eine deutschsprachige Informationsseite zur UDRP finden Sie unter udrp.de.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top