UDRP

Ein simpler Streit um siemplify.com geht schief

Ein Anbieter von Dienstleistungen im Bereich SIEM (»Security information and event management«) sah seine Rechte durch die Domain siemplify.com verletzt. Das von einer Law Firm für die Beschwerdeführerin geführte Verfahren schien sicher, scheiterte aber.

Die israelische Cyarx Technologies Ltd., eine Dienstleisterin auf dem Internetsicherheitssektor und Inhaberin der US-Marke »SIEMPLIFY«, sieht ihre Rechte durch die Domain siemplify.com verletzt. Das Unternehmen wandte sich im Rahmen eines UDRP-Verfahrens, vertreten durch eine Anwaltskanzlei, an die World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie trägt vor, seit August 2017 Inhaberin der Marke »SIEMPLIFY« zu sein, mit der die Domain siemplify.com des Gegners identisch sei. Der Gegner sei unter der Domain nicht bekannt, und habe kein Recht an der Nutzung der Domain, die er auch nicht für ein ordentliches Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzt. Die Domain sei geparkt und weise Pay-per-Click Werbung auf. Er habe die Domain vorwiegend mit der Absicht registriert, sie teuer an die Cyarx Technologies Ltd. zu verkaufen. Der Gegner, vertreten durch den US-amerikanischen Domain-Anwalt Doug Isenberg, hält entgegen, es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Markeninhaberin sei, da die Adresse im Markenverzeichnis mit der ihren nicht übereinstimme. Man habe die Domain bereits im August 2011 registriert, sechs Jahre vor Eintragung der Marke der Beschwerdeführerin. Dabei habe man eine Geschäftsidee auf dem Feld des SIEM im Sinn gehabt, die aber noch nicht umgesetzt werden konnte. Bei Registrierung der Domain konnte man nicht bösgläubig gewesen sein, weil die Beschwerdeführerin damals noch nicht existierte und ihre Marke noch nicht eingetragen war. Man nutze die Domain auch nicht bösgläubig, da sie überhaupt nicht genutzt werde. Der Gegner beantragte die Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Entscheider war der Brüsseler Rechtsanwalt Flip Jan Claude Petillion, der auch Herausgeber des »Getting the Deal Through«-Kompendiums für »Domains & Domain Names« ist.

Petillion wies die Beschwerde der Cyarx Technologies Ltd. zurück und stellte Reverse Domain Name Hijacking von ihrer Seite fest (WIPO Case No. D2020-0595). Hinsichtlich der Identität oder Ähnlichkeit von Marke und Domain setzte sich Petillion zunächst mit der Frage der Markeninhaberschaft auseinander, die die Beschwerdeführerin anzweifelte. Es gäbe da eine Adressabweichung, doch unter den Gesamtumständen der Entscheidung stufe er diese Frage als nicht essenziell für den Ausgang des Verfahrens ein, weshalb er annehme, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin der Marke – sie sollte den Markeneintrag hinsichtlich der Adresse aber alsbald korrigieren lassen. Er stellte fest, dass die Domain siemplify.com früher als die Marke registriert worden sei; doch gleichwohl sei das erste Element der UDRP erfüllt, da Domain und Marke identisch seien. Mit Fragen eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners an der Domain wollte sich Petillion nicht beschäftigen, er widmete sich sogleich der Bösgläubigkeit des Gegners. Eine solche vermochte er nicht festzustellen. Die Beschwerdeführerin werfe dem Gegner vor, die Domain mit der Absicht registriert zu haben, sie teuer an sie zu verkaufen. Der Gegner habe die Domain jedoch 2011 registriert, rund sechs Jahre vor Registrierung der Marke der Beschwerdeführerin und etwa drei Jahre, bevor sie die Marke erstmals genutzt haben will. Laut Angaben auf der Website der Beschwerdeführerin sei sie 2015 gegründet worden, also vier Jahre nach Registrierung der Domain durch den Gegner. Normalerweise werde in solchen Fällen keine Bösgläubigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin stütze sich bei ihrer Argumentation hinsichtlich der Bösgläubigkeit auf die Korrespondenz mit dem Gegner vor Einreichung der UDRP-Beschwerde. Diese Korrespondenz zeige das Interesse des Gegners am Verkauf der Domain, soweit ein »inspirierendes Angebot« vorliege. Doch die Verkaufsgespräche gingen von der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht nachweisen können, dass der Gegner die Domain zielgerichtet soviele Jahre vor Eintragung der Marke hat registrieren können. Es läge damit kein Nachweis für die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung der Domain siemplify.com vor, folglich brauche auch die Frage einer bösgläubigen Nutzung nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, auf anderem Wege ihre Rechte zu schützen.

Schließlich prüfte Petillion noch das Reverse Domain Name Hijacking und stellte fest: die Beschwerdeführerin hätte das Verfahren nicht gewinnen können, da der Gegner die Domain, lange bevor sie existierte, registriert hatte. Die Beschwerdeführerin habe das Beschwerdeverfahren eröffnet, nachdem sie ohne Erfolg und ordentliche Rechtsgrundlage versucht hatte, die Domain zu kaufen. Als Beleg habe die Beschwerdeführerin ledigich die Korrespondenz zu ihrem letzten Versuch, die Domain zu erwerben, vorgelegt; die aber lasse darauf schließen, dass sie bereits frühere Versuche unternommen hat. Da die Beschwerdeführerin zudem von einer Anwaltskanzlei beraten wurde, handele es sich um eine Beschwerde, die zu diesem Zeitpunkt so nicht hätte eingereicht werden sollen. Aufgrund dessen entschied Petillion auf Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin. Die UDRP-Beschwerde wies er zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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