UDRP

Domain-King Rick Schwartz verteidigt erfolgreich queen.com [Update 29.06.2017]

Der Domain-King Rick Schwartz sah sich wegen seiner 1997 registrierten Domain queen.com einem UDRP-Verfahren ausgesetzt. Ein dänisches Blumengeschäft meinte, seine Marke „QUEEN“ sei durch die Domain verletzt. Mit Schwartz ist in solchen Dingen jedoch nicht zu spaßen. Er sah ein »Reverse Domain Name Hijacking« der Dänen – und bekam Recht.

Die dänische Firma Knud Jepsen a/s vertreibt über ihre Domain queen.dk Kalanchoe, eine Blumenart aus tropischen Gebieten. Die Unternehmung ist Inhaberin mehrerer EU-Wort-/Bildmarken »queen«, deren älteste seit dem Jahr 2001 registriert ist, und seit November 2010 einer weiteren Wortmarke »queen«. Bereits 1994 hatte sie in Dänemark eine Marke registriert, die jedoch vor kurzem ausgelaufen ist. Die Registrierung einer US-Marke im Jahre 1999 scheiterte; erst seit 2015 ist eine US-Marke auf sie eingetragen. Sie sieht ihre Marke durch die Domain queen.com verletzt, deren Inhaber der Domain-Investor Rick Schwartz ist. Sie strengte deshalb Anfang April 2017 ein UDRP-Verfahren bei der WIPO an und beantragte eine Übertragung der Domain (WIPO case D2017-0679). Rick Schwartz hatte die Domain queen.com 1997 für US$ 2.500,– gekauft und seit vielen Jahren über die Domain auf Erwachsenen-Unterhaltung weitergeleitet. Zur Zeit findet sich dort sein Twitteraccount. Im UDRP-Verfahren ließ er sich vom bekannten kanadischen Domain-Anwalt Zak Muscovitch vertreten. Der trug unter anderem vor, im Mai 2015 habe sich der Beschwerdeführer per eMail bei Schwartz gemeldet und sich nach der Domain queen.com erkundigt. Schwartz bat ihn daraufhin um ein Angebot. Das belief sich auf US$ 2 Mio. für den Kauf der Domain und US$ 15.000,– für eine monatliche Pacht. Schwartz antwortete lapidar mit Schwartz unterbreitete sein Angebot und wollte US$ 2 Mio. für den Kauf der Domain und US$ 15.000,– für eine monatliche Pacht. Die Beschwerdeführerin antwortete lapidar mit

Are you kidding me?

Danach hatten die Parteien keinen Kontakt mehr. Schwartz sieht in dem UDRP-Verfahren klare Hinweise auf ein Reverse Domain Name Hijacking seitens der Beschwerdeführerin, da sie ein aussichtsloses Verfahren betreibt und versucht, ohne jeden Rechtsgrund eine generische Domain zu erlangen.

Ein mit den drei Fachleuten Hub J. Harmeling, Evan D. Brown und Adam Taylor besetztes Panel entschied über die Sache und kam zu dem Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die Domain queen.com besteht, aber ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt (WIPO Case D2017-0679). Das Panel hakte die Ähnlichkeit von Marke und Domain kurz ab. Für die Frage von fehlendem Recht und legitimem Interesse des Domain-Inhabers an queen.com fand es knappe Worte über die Beschwerdeführerin: deren Vortrag weise eine große Lücke bei ihrer Argumentation bezüglich der Bösgläubigkeit des Gegners auf, weshalb sie eine Prüfung von fehlenden Rechten oder fehlenden legitimen Interessen auf Seiten von Schwartz gar nicht erst vornehme. Das Panel fährt fort, die Beschwerdeführerin konnte nicht erklären, warum der Beschwerdegegner von ihrer damals gültigen dänischen Marke hätte wissen können oder müssen, als er die Domain 1997 registrierte. Die Beschwerdeführerin habe erst 1999 die US-Marke beantragt, eine Eintragung erfolgte jedoch erst 2015. Die Beschwerdeführerin wies auch nicht nach, bereits im Jahr 1997 berühmt gewesen zu sein. Der Beschwerdegegner dagegen habe aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin sogar heute noch unter google.dk kaum auffindbar ist. Davon abgesehen bestehe die Domain queen.com aus einem allgemeinen Begriff, und der Domain-Inhaber nutze sie im Rahmen der Bedeutung des Begriffs. Die Beschwerdeführerin scheitere auch daran, dem Panel zu erklären, dass Schwartz durch Nutzung der (vermeintlich) bekannten Marke aus dieser Gewinn gezogen hätte und nicht etwa einfach aus dem Begriff „Queen“ selbst. Darüber hinaus ergebe sich aufgrund des Umstands, dass der Gegner bereits zwei UDRP-Verfahren verloren hat, kein Hinweis auf Cybersquatting – zumal sein Domain-Portfolio tausende von Domains umfasst.

Zu Gunsten von Schwartz entschied das Panel auf Reverse Domain Name Hijacking durch die Beschwerdeführerin. Diese sei im grossen Stil gescheitert. Aus Sicht des Panels wusste die Beschwerdeführerin oder hätte wissen müssen, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP nicht belegen konnte. Die streitbefangene Domain bezeichne einen allgemeinen Begriff. Dass sich die Registrierung der Domain gegen das dänische Blumengeschäft der Beschwerdeführerin richte, vermochte sie nicht zu belegen. Dem gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin mangele es an Offenheit. Mit keinem Wort erwähne sie ihren gescheiterten Versuch, die Domain zu kaufen. Aus Sicht des Panels ist dies ein klassischer Plan B-Fall, bei dem eine von Kaufverhandlungen frustrierte Partei sich für den ultimativen Ausweg entscheidet und einen hochgradig künstlichen Anspruch geltend macht, der weder durch irgendwelche Beweise noch den einfachen Wortlaut der UDRP gedeckt ist. Dementsprechend wies das Panel den Transferanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domain queen.com ab und entschied auf Reverse Domain Name Hijacking.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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