Nachdem wir in der vergangenen Woche gesehen haben, wie die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG zwei Domains in einem UDRP-Verfahren erstritten hat, zeigen wir dieses Mal, wie das Unternehmen die ungenutzte dm-drogerie.store an sich zog.
Die dm-Drogeriemarktkette wandte sich diesmal wegen der Domain dm-drogerie.store in einem UDRP-Verfahren an die WIPO. Der Inhaber der Domain hatte sie im Oktober 2018 registriert, jedoch nicht weiter genutzt. Die Domain leitete nicht zu einer aktiven Website weiter. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens meldete er sich auch nicht zu Wort. DM verwies im Hinblick auf seine Bösgläubigkeit auf einerseits die Nutzung des beschreibenden Begriffs »drogerie«, der die Branche von dm beschreibt, und dass es andererseits keine denkbare Verwendung der Domain gäbe, die nicht rechtsverletzend sei, zumal der Inhaber auf einen Privacy-Service zurückgegriffen habe. Als Entscheider wurde der Schweizer Juraprofessor Philippe Gilliéron bestellt.
Gilliéron machte hier schnell Nägel mit Köpfen und bestätigte die Beschwerde von dm (WIPO-Case No. D2018-2472). Kurzerhand stellte er fest, dass dm zahlreiche, in unterschiedlichen Jurisdiktionen überall auf der Welt die Marke »DM« registriert habe und die Domain dm-drogerie.store diese vollständig enthalte. Hier käme hinzu, dass die Domain unter der beschreibenden Endung .store registriert sei und den ebenfalls beschreibenden Zusatz »drogerie« mit sich bringe, die beide nicht geeignet seien, die Ähnlichkeit von Marke und Domain zurücktreten zu lassen. Weiter sah Gilliéron den Anscheinsbeweis von auf Seiten des Gegners nicht bestehenden Rechten erfüllt, und vom schweigenden Gegner seinerseits nicht widerlegt. Und auch bei der Frage der Bösgläubigkeit hielt sich Gilliéron nicht lange auf. Er bestätigte, es könne kein Zufall sein, dass der Gegner die Domain mit den Zusätzen »drogerie« und .store im Zusammenhang mit »dm« registrierte, genau jenen Feldern, auf denen die Beschwerdeführerin unterwegs sei. Die Registrierung der Domain durch den Gegner sei eine eindeutige Markenrechtsverletzung, weshalb eine irgendwie legale Nutzung dieser Domain durch den Gegner nicht vorstellbar sei. Damit waren waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, und Gilliéron entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin dm.
Dieser kleine, einfache Fall macht nochmals einen Unterschied zum Zivilrechtsstreit nach deutscher Gesetzgebung deutlich: Die UDRP sieht eine »bösgläubige« Registrierung und Nutzung einer Domain vor. Tatsächlich lag hier aber überhaupt keine Nutzung vor. Üblicherweise weicht man dann auf ein passives Halten einer Domain aus, das als »bösgläubig« eingestuft wird. Den Begriff des »passiven Haltens« der Domain greift Gilliéron aber gar nicht erst auf und springt gleich darauf, dass irgendeine »gutgläubige« Nutzung der Domain dm-drogerie.store kaum denkbar sei: »The choice of the disputed domain name by the Respondent is a clear demonstration of trademark infringement, which makes it hard to conceive any legitimate use that the Respondent could have engaged in under the disputed domain name.« Im deutschen Markenrecht liegt die Hürde, die eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, deutlich höher. Nach BGH-Rechtsprechung, die sich an der EuGH-Rechtsprechung orientiert, bedarf es zumindest der Nutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit außerhalb des privaten Bereichs, um die Nutzung im geschäftlichen Verkehr zu erfüllen. Eine irgend geartete spekulative Nutzung zur Erfüllung dieses Tatbestandmerkmals kommt nicht in Betracht. Allerdings sehen Gerichte eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr als gegeben an, soweit man nachweist, dass eine nichtkonnektierte Domain oder eine Domain ohne Inhalte registriert ist, um sie an Dritte zu lizenzieren oder zu verkaufen.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.