UDRP

Die Inhaberin von aoga.com erhält die ihr geklaute Domain zurück

Das eigene Domain-Portfolio ordentlich gegen Missbrauch abzusichern, ist Teil einer vernünftigen Domain-Strategie. Den Ärger, den man hat, wenn jemand in den eigenen Registrar-Account einbricht und problemlos eine Domain transferiert, zeigt der Streit um aoga.com, der allerdings glücklich für die Geschädigte ausging.

Der 1966 gegründeten Alaska Oil and Gas Association (AOGA), eine Interessenvertreterin der mit der Ölförderung und -Verarbeitung in Alaska verbundenen Unternehmungen, wurde Mitte Juni 2020 ihre Domain aoga.com entführt. Dritte hatten Zugang zum Registrar-Account der AOGA und transferierten aoga.com zu einem anderen Provider. Die Nameserver beließen sie wie von der AOGA eingestellt; die Website wurde unverändert unter aoga.com angezeigt, so dass der Diebstahl nicht auffiel. In der Folge wurde die Domain mehrfach zu anderen Registraren übertragen. Im Dezember 2020 wurden die Nameserver dann geändert und die Inhalte der AOGA nicht mehr angezeigt. Im Januar 2021 landete die Domain beim Registrar GoDaddy. Der neue Inhaber, der die Domain im Dezember 2020 für US$ 1.193,– kaufte, sitzt in Israel. Er bietet die Domain nun für US$ 80.000,01 zum Kauf an. Die AOGA startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und beruft sich auf ihre Gewohnheitsmarke „AOGA“, die sie seit Geschäftsaufnahme nutzt und die unter dem Schutz des Alaska Consumer Protection Act und des United States Federal Lanham Act stehe. Der Gegner hält unter anderem entgegen, er sei Apotheker, der auch in Domains investiert. Er habe die Domain gutgläubig erworben und nicht gewusst, dass sie geklaut ist. Vorher habe er über Google Translate festgestellt, dass »aoga« auf Samoanisch »nützlich« bedeute, und eine Markensuche über trademarkia.com durchgeführt und keine Marke angezeigt bekommen. Er beantragte auch, ein Reverse Domain Name Hijacking festzustellen. Als Entscheiderin wurde die griechische Rechtsanwältin Marina Perraki berufen.

Perraki gab der Beschwerde der AOGA statt und entschied auf Transfer der Domain (WIPO Case No. D2021-3598). Nach Prüfung ließ Perraki alle nachgereichten Schreiben der Parteien der Vollständigkeit halber zu. Sie stellte alsdann fest, die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie durch die Nutzung von „AOGA“ dieses als unterscheidungskräftiges Kennzeichen für ihre Dienstleistungen etabliert hat. Die Domain gebe diese Marke vollständig wieder, weshalb das Vorliegen des ersten Elements der UDRP vorliege. Weiter meint Perraki, dass der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain aoga.com habe. Er sei unter der Domain nicht bekannt, und er nutze sie nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren und/oder Dienstleistungen. Er biete die für US$ 1.193,– gekaufte Domain lediglich für den exorbitanten Betrag von US$ 88.000,01 an. Nur weil die Zeichenfolge „aoga“ eine Bedeutung auf Samoanisch hat, ändere das nichts. Anders wäre es, wenn er die Domain entsprechend der Bedeutung nutzen würde und nicht, um mit Markenrechten Dritter zu handeln. Perraki verschloss sich auch dem Argument, wonach der Domain-Handel, den der Gegner betreibt, ihm zu einem Recht oder berechtigten Interesse verhelfe. Mit der Domain ziehe der Gegner unberechtigterweise Vorteile aus der Marke eines Dritten. Damit war auch das zweite Element der UDRP erfüllt.

Für Perraki war es zudem wahrscheinlicher, dass eine bösgläubige Registrierung wie Nutzung der Domain von Seiten des Gegners vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte die Domain 1998 registriert und lange Zeit genutzt. Der Gegner kannte aus Sicht von Perraki die Marke der Beschwerdeführerin und habe die Domain gerade darum registriert. Er hätte die Beschwerdeführerin kennen müssen, denn eine einfache Suche im Internet hätte sie ihm gezeigt. Es erscheine abwegig, wenn der Gegner sich auf Google Translate und trademarkia.com stützt, dass er als Domain-Investor dann nicht auch eine einfache Internetsuche nach »aoga« vornimmt. Ein ernstzunehmender Domain-Investor würde auch überprüfen, wann die Domain von wem registriert wurde, wer Inhaber der Domain war und wofür sie zuvor genutzt worden sei. Das gilt allemal, da der Gegner eine einzelne Domain erworben hat. Die Domain habe er dann zum Verkauf angeboten, wobei der Verkaufspreis den Anschaffungspreis deutlich übersteigt. Dieser Umstand sprach ebenfalls für die Bösgläubigkeit des Gegners, weshalb Perraki auch das dritte Element der UDRP erfüllt sah. Sie schaute sich zum Schluss noch den Antrag des Gegners an, Reverse Domain Name Hijacking festzustellen, den sie aber zurückwies.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top