UDRP

Die ganze Wahrheit über die Internetdomain houz.com

Der Betreiber einer Einrichtungsplattform sah die ihm gehörende Marke »HOUZZ« vom Inhaber der Domain houz.com verletzt, der erst Jahre nach Eintragung der Marke Inhaber der Domain wurde. Erst im Laufe des UDRP-Verfahrens stellte sich heraus, dass er schon weit länger deren Inhaber war.

Die Houzz Inc. sah ihre Markenrechte durch die Hagop Doumanian / Netico Inc. verletzt, die Inhaberin der Domain houz.com ist, und wandte sich an das National Arbitration Forum (NAF). Die Beschwerdeführerin ist eine führende Online-Plattform für Inneneinrichtung. Sie nutzt die Domain houzz.com, und ist seit 2008 Inhaberin der US-Marke »HOUZZ«. Sie meint, der Gegner registrierte die Domain houz.com unter dem Namen einer Unternehmung, obwohl er eigentlich ein Individuum ist. Er wurde lange nachdem die Beschwerdeführerin ihre Marke zu nutzen begann, frühestens im Oktober 2013 als Inhaber eingetragen. Die Domain houz.com führte zu einer Linkliste, die unter anderem auch zum Angebot der Beschwerdeführerin weiterleitet. Auf houz.com wurde aber auch schon Malware festgestellt, und die Domain wurde auch schon für Phishing missbraucht. Derzeit wird houz.com bei Sedo für US$ 50.000,– zum Verkauf angeboten. Die Domain houz.com ist der Marke »HOUZZ« zum Verwechseln ähnlich und ein üblicher Vertipper, der dazu geeignet ist, Nutzer auf die Domain des Beschwerdegegners zu bringen, wo sie den Eindruck gewinnen, sie sei mit der Beschwerdeführerin verbunden. Der Gegner sei auch nicht unter dem Domain-Namen bekannt, und ihm wurde die Nutzung der Namens »HOUZZ« nicht gestattet. Zudem stellt die Fehlleitung der Nutzer, die die wohlbekannte Plattform unter houzz.com aufrufen wollten, auf houz.com kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen dar. Im Grunde liege ein Fall von Typosquatting vor. Der Gegner habe bereits mehrere UDRP-Verfahren wegen Cybersquatting verloren. Die Beschwerdeführerin verlangte den Transfer der Domain houz.com auf sich.

Der Gegner erwiderte, er sei Domain-Händler und habe die Domain nicht unter falschem Namen registriert: Er registriere Domains unter dem Namen von tatsächlich schon lange existierenden Unternehmen, um Spam zu vermeiden. Die Domain houzz.com habe sein Unternehmen Netico Inc. bereits 2003 registriert, um eine Suchmaschine zu betreiben. Diese war bis 2008 aktiv, lange vor der Beschwerdeführerin. Irgendwann nach 2010 wurde die Domain bei Sedo geparkt. Die Domain wurde dann von einer anderen seiner Unternehmungen übernommen. Irgendwelche Verwirrungen stiftete die Beschwerdeführerin, als sie fünf Jahre, nachdem Netico Inc. die Domain houz.com registrierte, houzz.com startete und weitere drei Jahre später die Marke »HOUZZ« beantragte. Was die Malware und das Phishing betreffe, so wurde nach Kenntnis dieser Umstände jeweils Sedo sofort verständigt und beauftragt, die Links zu entfernen. Dass die Domain jetzt, 14 Jahre nachdem man sie erworben habe, zum Kauf anbietet, habe nichts mit Bösgläubigkeit zu tun. Und dass man gelegentlich einen UDRP-Rechtsstreit verliert, gehe mit dem Domain-Handel einher. Im Grunde liege ein »Reverse Domain Name Hijacking« seitens der Beschwerdeführerin vor.

Als Entscheiderin wurde die britische Juristin und Mediatorin Dawn Osborne berufen. Osborne wies die Beschwerde der Houzz Inc. auf Übertragung der Domain houz.com zurück (NAF Claim Number: FA1707001739475). Da der Gegner Ähnlichkeit von Marke und Domain nicht bestritt, sah sie das erste Tatbestandsmerkmal, die Identität oder hohe Ähnlichkeit von Marke und Domain, als erfüllt an. Die Frage eines Rechts oder legitimen Interesses an der Nutzung der Domain seitens des Beschwerdegegners übersprang Osborne kurzerhand und verwies auf die Prüfung der Bösgläubigkeit. Hier stellte sie fest, dass der Gegner gezeigt habe, dass er in die Unternehmung verwickelt war, die 2003 die Domain registrierte, fünf Jahre bevor die Beschwerdeführerin gegründet wurde. Mithin konnte er die Domain houz.com nicht bösgläubig registrieren und nutzen. Damit war für Osborne der Fall im Hinblick auf die Beschwerde geklärt. Es stellte sich allerdings noch die Frage des »Reverse Domain Name Hijacking«: da für die Beschwerdeführerin die Entwicklung der Inhaberschaft von houz.com nicht nachvollziehbar war, ging diese guten Glaubens davon aus, dass der Gegner erst 2013 Inhaber wurde, weshalb ihr kein böser Wille unterstellt werden könne, das UDRP-Verfahren zu führen. Osborne wies auch den Antrag auf Feststellung von »Reverse Domain Name Hijacking« zurück.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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