UDRP

Die Domain spase.com zu erstreiten scheitert auch beim 2. Anlauf

Ein Start-Up-Betreiber bekam nur noch eine .io-Domain und war nicht bereit, für die 14 Jahre ältere .com-Domain zu bezahlen. Er versuchte es deshalb mit einem UDRP-Verfahren vor der WIPO, wo er kläglich scheiterte. Kein halbes Jahr später startete er ein neues UDRP-Verfahren, diesmal vor The Forum und mit neuem Tatsachenvortrag.

Sahil Gupta, der unter spase.io seit Februar 2019 ein Start-Up betreibt, das Fotografien in 3D-Modelle konvertiert, sah seine Rechte durch die Domain spase.com verletzt. Er versuchte, die Domain vom Inhaber zu kaufen; ihm war jedoch der Preis von US$ 15.000,- zu hoch. Deshalb startete er im Juli 2020 ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Das WIPO-Panel wies seinerzeit die Beschwerde zurück und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking seitens Gupta fest (WIPO-Case No. D2020-1786). Das ließ Gupta nicht auf sich sitzen und startete für sein Unternehmen Spase Inc. im November 2020 erneut ein UDRP-Verfahren, diesmal vor dem National Arbitration Forum (NAF). Sein Vortrag war im Grunde identisch mit dem vor der WIPO: Er meint, das Unternehmen habe gewohnheitsrechtliche Markenrechte am Begriff »Spase« erlangt. Die gegnerische Mrs Jello LLC sei als Cybersquatterin bekannt. Gupta legte seine Karten offen auf den Tisch und verwies auf sein erfolgloses UDRP-Verfahren vor der WIPO, erklärte aber, die Umstände hätten sich jetzt verändert, da die Domain spase.com mittlerweile wegen Verbreitung von Malware von ihrem Registrar blockiert werde. Die Gegnerin nahm in der Sache nicht Stellung. Als Entscheiderin wurde die britische Juristin und Mediatorin Dawn Osborne berufen.

Osborne wies die Beschwerde der Spase Inc. zurück und sah sich gezwungen, wieder ein Reverse Domain Name Hijacking festzustellen (NAF-Claim Number: FA2011001921922). Sie bestätigte das gewohnheitsrechtliche Markenrecht der Beschwerdeführerin, das seit Anfang 2019 bestehe, und die Identität der Domain spase.com mit der Marke. Zudem stellte sie fest, dass die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse habe, da die Domain zur Verbreitung von Malware genutzt wurde. Das sei kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder eine rechtmässige nichtkommerzielle oder faire Nutzung der Domain. Doch bei der Frage der Bösgläubigkeit zeigte sich wieder, dass diese sowohl bei Registrierung als auch bei Nutzung der Domain vorliegen muss. Osborne machte deutlich, dass die Domain spase.com vierzehn Jahre vor Entstehung des Markenrechts der Beschwerdeführerin vom Gegner registriert wurde. Und obgleich die Domain-Inhaberin bereits einige nachteilige UDRP-Entscheidungen einstecken musste, die in keinem Zusammenhang zu dem vorliegenden Falle stehen, und sie die Domain spase.com für die Verbreitung von Malware nutzte, ändere das nichts daran, dass sie die Domain vierzehn Jahre vor Entstehen des Markenrechts der Beschwerdeführerin registriert hat. Folglich konnte sie die Domain nicht im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und deren Marke registrieren. Damit scheitere, so Osborne, die Beschwerdeführerin an der Frage der Bösgläubigkeit und wies die Beschwerde zurück. Allerdings kam Osborne nicht umhin, von sich aus die Frage des Reverse Domain Name Hijacking zu prüfen und stellte fest: In Folge des früher geführten WIPO-Verfahrens musste die Beschwerdeführerin wissen, dass die Domain nicht bösgläubig registriert wurde. Unter diesen Umstände habe sie keine andere Möglichkeit, als festzustellen, dass es sich bei dieser Beschwerde um einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking handelt.

Bei vielen UDRP-Entscheidungen weisen die Panelisten erfolglose Beschwerdeführer darauf hin, dass ein erneutes Verfahren möglich ist, wenn sich die Sachlage ändert. Aber auch da kommt es darauf an, welche neuen Tatsachen entstanden sind. In diesem Fall war es eine unerhebliche neue Tatsache. Die Domaining-Welt empörte sich über das erneute Verfahren von Sahil Gupta und freute sich an der – korrekten – Entscheidung. Jedoch muss man Gupta auch zugestehen, dass er mit offenen Karten spielte und vor dem NAF keine noch so peinlichen Tatsachen, wie die abweisende Entscheidung der WIPO, außen vor ließ.

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