Die US-amerikanische Brime LLC sieht ihre Markenrechte durch die Domains brime.com und brime.net verletzt, die sich in unterschiedlichen Händen befinden. Sie startete, vertreten durch eine fachkundige Anwaltskanzlei, zwei Verfahren vor The Forum (National Arbitration Forum, NAF). Die Entscheider handhabten die Verfahren jeweils unterschiedlich, im Ergebnis kam es aber aufs Gleiche raus.
brime.net
Die Brime LLC ist ein Anbieter von Medieninhalten, die online an Nutzer ausgegeben werden. Sie trägt vor, sie sei Inhaberin einer Gewohnheitsmarke, da sie seit dem 24. Juni 2020 auf dem Markt aktiv sei, und sie habe am 09. März 2021 die Marke »BRIME« beim US-Patent- und Markenamt beantragt. Im Streit um brime.net erklärte sie, der Gegner habe die Domain brime.net am 05. Mai 2001 registriert. Sie entspreche der Marke, der Gegner sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt und nicht von Brime legitimiert, die Marke zu nutzen. Es gäbe unter brime.net kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen, und es habe nie ein ordentliches Angebot unter der Domain gegeben, weshalb er kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe. Zudem habe er sie bösgläubig registriert und genutzt. Der Gegner äußerte sich nicht im Verfahren. Als Panelist wurde US-Anwalt Terry F. Peppard berufen.
Peppard klärte zunächst die Frage der Verfahrenssprache, die eigentlich Spanisch hätte sein müssen. Er hatte jedoch für den Antrag der Beschwerdeführerin ein Einsehen und ließ die englische Sprache für das Verfahren zu, zumal die Inhalte unter brime.net in englischer Sprache gehalten seien. Damit hörte der Spaß aber auf und Peppard ging direkt auf die Zielgerade:
[…] we find it best to consider first, and exclusively, the question of bad faith registration of the contested domain name, because, in the particular circumstances of this proceeding, that issue resolves the entire controversy.
Er prüfte lediglich die Frage der Bösgläubigkeit und orientierte sich dabei gezwungenermaßen allein am Vortrag der Beschwerdeführerin. Aus Sicht von Peppard hat die Beschwerdeführerin nicht nachweisen können, dass hier eine bösgläubige Domain-Registrierung vorliegt, da die Domain brime.net beinahe zwei Jahrzehnte vor etwaigen Markenrechten der Beschwerdeführerin registriert wurde. Eine bösgläubige Registrierung sei bei dieser Faktenlage nicht möglich. Aus diesem Grunde habe die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der UDRP nicht erfüllt und die Beschwerde sei abzuweisen (NAF Claim Number: FA2105001947610).
brime.com
Ganz anders lief es im zweiten Streit. Hier ging Brime LLC gegen den in China sitzenden Inhaber von brime.com, Jack Zhang, vor. Die Beschwerdeführerin trug unter anderem vor, dass die Domain brime.com zum Verkauf stehe, was für die Bösgläubigkeit des Gegners spreche. Der Gegner trat der Beschwerde ausführlich entgegen und machte, untermauert von Nachweisen, deutlich, die Marke „BRIME“ beim China National Intellectual Property Administration (CNIPA) angemeldet zu haben und die Domain aktiv zu nutzen. Die Beschwerdeführerin habe keine Rechte an „Brime“ gehabt, als er die Domain brime.com am 25. Dezember 2012 erworben habe. Außerdem handele es sich bei Brime um einen bekannten Nachnamen. Es läge ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vor. Hier sah sich die Beschwerdeführerin zu einer Replik gezwungen und erklärte, kaum, dass 2020 ihr Produkt gestartet sei, habe der Gegner die Inhalte unter brime.com geändert zu »Something really cool is coming soon« und sie zugleich zum Preis von US$ 200.000,– zum Verkauf angeboten. Aktuell habe der Gegner die Domain mit einem Weblog konnektiert, der aber im Internetarchiv (archive.org) nicht abrufbar sei. Über die Angelegenheit entschied ein Dreier-Gremium bestehend aus Hector Ariel Manoff, The Honourable Neil Anthony Brown QC und Professor David E. Sorkin.
Das Gremium kam ebenfalls zu einem schnellen Ergebnis und wies die Beschwerde ab (NAF Claim Number: FA2105001945815). Die drei waren sich einig, dass die Beschwerde bereits am Bestehen der von der Beschwerdeführerin behaupteten Marke »BRIME« scheitere, da sie keine Nachweise für die Verkehrsgeltung der Marke aufgrund von Gewohnheitsrechten eingereicht hatte, und die US-Marke sich noch in der Anmeldung befinde, aber nicht eingetragen sei. Brown hielt es für sinnvoll, noch mitzuteilen, wie es bei den beiden weiteren Voraussetzungen der UDRP aussehe, weshalb kurz eingefügt wurde, dass der Gegner unter anderem mit dem Weblog, der von Dritten gelesen werde, gezeigt habe, dass er Berechtigter ist, und dass er beim Erwerb der Domain im Dezember 2012 nicht bösgläubig habe sein können. Das Gremium ging alsdann der Frage eines Reverse Domain Name Hijackings nach und bestätigte dies als typisches »Plan B«-Szenario, mit der Gegenstimme von Manoff, der meinte, auch wenn die Beschwerdeführerin von erfahrenen Fachleuten vertreten wurde, so sei es doch verständlich, dass sie Missbrauch beim Gegner annehmen konnte, weil dieser die Domain brime.com mit Beginn ihres Geschäfts plötzlich zum Verkauf anbot.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.