Das Unternehmen Bosch unterlag in einem Rechtsstreit um die Domain bosch-angola.com. Die Sachlage hinsichtlich eines bestehenden Geschäftsverhältnisses mit dem Betreiber der Domain war unklar und Bosch lieferte keine Nachweise, dass dieses beendet sei.
Die südafrikanische Robert Bosch (Pty) Ltd. und die deutsche Robert Bosch GmbH sehen ihre Rechte durch einen chinesischen Akteur, der Inhaber der Domain bosch-angola.com ist, verletzt und starteten ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, die eigene Marke »BOSCH« und die Domain bosch-angola.com seien zum Verwechseln ähnlich, der Gegner habe keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse zur Nutzung der Domain, er habe insbesondere keine Lizenz oder eine andere Erlaubnis zur Nutzung der Marke.
Der Gegner meint unter anderem, er sei stellvertretender Generaldirektor der Mtall Africa Investment (SU) S.A., einem 2018 in Angola gegründeten und eingetragenen Unternehmen. Man sei durch Bosch selbst berechtigt, die Domain und deren Marke zu nutzen. Über einen Vermittler habe man am 17. Dezember 2019 gegenüber der Robert Bosch Lda eine Registrierung für das Bosch-System eingereicht. Darin teilte man unter anderem mit, der in Angola lebende Chinese Jianxun Guo sei Vertreter der Mtall Africa Investment. Am 27. November 2020 habe man mit dem Vertrieb von Produkten von Bosch über die Domain bosch-angola.com begonnen und die Beschwerdeführer darüber ordentlich informiert, die in einer Antwort-eMail den Start der Website sehr gut bewerteten. Die Beschwerdeführer hätten die Registrierung und die gegebene Nutzung der Domain nie ausdrücklich verboten. Vielmehr kannten sie die Website und wussten, dass man die »BOSCH«-Marke von Anbeginn nutzte. Man stehe im Verhältnis von Hersteller und Verkäufer, und habe auch die offizielle globale und die südafrikanische Website von Bosch verlinkt.
Der als Entscheider berufene Australier mit Professur für Recht in Beijing (China) Matthew Kennedy wies die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführer keine ausreichenden Belege für die Bösgläubigkeit des Gegners vorgelegt hatten (WIPO Case No. D2023-2146). Zunächst musste Kennedy sich mit ein paar Formalitäten herumschlagen: er erkannte die beiden Beschwerdeführer als berechtigt an, gemeinsam das Verfahren zu führen, und entschied sich für Englisch als Verfahrenssprache, auch wenn die Domain via Alibaba registriert ist und Chinesisch als Verfahrenssprache opportun wäre. Der Gegner zeige gute englische Sprachkenntnisse, indem er auf die englischsprachige Beschwerde sehr ausgefeilt auf Chinesisch und mit portugiesisch-sprachigen Anlagen antwortete. Dann widmete er sich der Sache und stellte fest, dass die Domain die Marke »BOSCH« wiedergebe, womit das erste Element der UDRP erfüllt sei. Auf die Frage eines Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners ging er nicht ein, sondern widmete sich gleich der Frage der Bösgläubigkeit.
Kennedy führt aus, die Beschwerdeführer räumen ein, dass der Gegner zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain ein autorisierter Vertriebshändler, Wiederverkäufer und/oder Reparaturdienstleister in Angola war, aber er habe nicht die Berechtigung besessen, die Marke »BOSCH« für eine Domain zu nutzen. Vom Gegner vorgelegte Beweise zeigen zudem, dass er erst einen Monat, nachdem die Domain registriert worden war, die Beschwerdeführer darüber informiert habe. Allerdings sei Bosch am 27. November 2020 von einem Vermittler über die von Mtall Africa genutzten Domain angobosch.com informiert und eingeladen worden, sich die Seite anzuschauen. Er habe weiter mitgeteilt, man wünsche sich enge Zusammenarbeit und dass Mtall Africa und deren Website als offiziell autorisierter Vertreter Boschs in Angola auf deren globaler Website eingetragen werden. Hierauf kam am 02. Dezember 2020 die Rückmeldung vom angolanischen Tochterunternehmen der Beschwerdeführer; man bedankte sich bei dem Vermittler für diese Information, erklärte, dass das gesamte Bosch-Team mit diesem großen Schritt sehr zufrieden sei und sagte zu, alle guten Initiativen dieser Art bekannt zu machen und weiterhin zu unterstützen. Kennedy erklärt in seiner Entscheidung, auch wenn sich dies nur auf die Domain angobosch.com und nicht bosch-angola.com beziehe, so untergrabe dies die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten den Gegner nicht autorisiert, die Marke »BOSCH« zu nutzen. Auf Grundlage dessen sah sich Kennedy nicht in der Lage, die Nutzung der Domain bosch-angola.com nicht als von der angolanischen Unternehmenstochter unterstützte Initiative einzuordnen. Obwohl die Beschwerdeführer behaupten, dass die Beziehung zwischen den Parteien mittlerweile beendet sei, legten sie keine Beweise vor, um diese Behauptung zu untermauern. Der Gegner widersprach dem, weshalb Kennedy die Behauptung der Beschwerdeführer nicht einfach übernehmen konnte. Auf Grundlage all dessen sah sich Kennedy nicht in der Lage, von einer bösgläubigen Nutzung der Domain auszugehen. Damit waren die Voraussetzungen für das UDRP-Verfahren seitens der Beschwerdeführer nicht erfüllt, weshalb Kennedy die Beschwerde abwies.
Abschließend stellte sich noch die Frage eines Reverse Domain Name Hijacking (RDNH), da aus Sicht des Gegners die Beschwerdeführer absichtlich der Beschwerde 500 Seiten englischsprachige Anhänge beigefügt hätten, um ihm die Entgegnung zu erschweren. Kennedy sah dies jedoch anders: Der Gegner hatte aufgrund einer automatischen Fristverlängerung ausreichend Zeit, sich mit den englisch- und portugiesischsprachigen Anlagen zu beschäftigen und auf die Beschwerde zu reagieren, was ihm auch mit einer detaillierten Erwiderung gelang.
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