UDRP

Der Teufel steckt im Detail: Fehler beim Streitbeilegungsverfahren

Der Teufel steckt im Detail: in einer Kurzstudie hat der erfahrene australische Jurist Neil Brown anhand von 155 Verfahren nach der Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) aufgezeigt, dass es auch nach tausenden Fällen immer wieder zu formalen Fehlern kommt, mit denen die Parteien den Erfolg riskieren.

Am 1. Dezember 2017 jährt sich die Einführung der UDRP bereits zum 18 Mal. Doch obwohl allein die World Intellectual Property Organization (WIPO) als weltweit wichtiges UDRP-Schiedsgericht über 38.000 Entscheidungen gefällt hat und nahe liegt, dass alle denkbaren Fehler bereits einmal gemacht wurden, hat der australische Jurist Neil Anthony Brown, der den Titel des »Queen’s Counsel« (QC) als besonders erfahrener Rechtsanwalt trägt und selbst als Schiedsrichter für die WIPO tätig ist, eine Vielzahl von sich wiederholenden Verfahrensfehler festgestellt. Um der Sache auf den Grund zu gehen, hat er eine auf 155 WIPO-Verfahren beruhende Fall-Studie unter dem Titel »Procedural deficiencies in 155 domain name arbitrations« entwickelt. Sie soll sowohl den Blick der Schiedsgerichte als auch der Parteien dafür schärfen, auf welche formalen Details im Zusammenhang mit einem UDRP-Verfahren zu achten ist.

Die formalen Fehler sind häufig banal: sie beginnen bei der falschen Schreibweise der Internet-Verwaltung (ICAAN statt ICANN) oder – in immerhin 5 der 155 Fälle – der Wiedergabe der streitigen Domain. So zählt etwa der Adressteil »http://« ebenso wenig zur Domain wie das »www«, und hat daher im eingereichten Antrag regelmäßig nichts zu suchen. In 15 der 155 untersuchten Fälle haben die Kläger nicht beachtet, dass die Antragsschrift und die dazugehörigen Anlagen (zum Beispiel eine Kopie der Markenurkunde) in getrennten Dateien einzureichen sind. Für deutsche Juristen schwer verständlich, aber dringend zu beachten, ist dass es in UDRP-Verfahren ein Wortlimit gibt. So darf der so genannte »Factual and Legal Grounds«-Teil eines WIPO-Antrags nicht über 5.000 Wörter hinausgehen; dennoch wurde in 2 der 155 Fälle dieses Limit überschritten. In gleich 27 Fällen übersahen die Antragsteller die Regelung in 3 (b)(xv) der UDRP-Rules; sie verpflichtet dazu, eine Kopie der UDRP-Policy beizufügen. Weitere zwei Fälle waren schon deshalb rasch entschieden, weil die UDRP keine Anwendung fand; so gilt sie zwar für sämtliche generischen TLDs und zahlreiche ccTLDs, nicht aber für Streitigkeiten um .de- oder .us-Domains. Eine häufige Fehlerfalle ist ferner die Frage der anzuwendenden Verfahrenssprache. Sie bestimmt sich nach der Sprache des »Registration Agreement«, also dem Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und dem Registrar. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, so etwa wenn sich die Parteien auf eine andere Sprache einigen, oder wenn das „Registration Agreement“ den Parteien eine Abweichung gestattet.

Brown listet zahlreiche weitere dieser formalen Punkte auf, die in nicht wenigen Fällen darüber entscheiden können, wer den UDRP-Rechtsstreit gewinnt, ohne dass die Tatbestandsvoraussetzungen der UDRP überhaupt geprüft werden. Leider ist sie mit 155 untersuchten Fällen nur von eingeschränkter Aussagekraft. Aber wer im täglichen Alltag mit der UDRP zu tun hat, wird die Tipps aus der Praxis trotzdem zu schätzen wissen.

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