Die deutsche Vimcar GmbH lag im Klinsch mit einem indischen Domain-Händler, bei dem sie bereits eine Domain gekauft hatte. Dieser bot ihr nun die schwedische vimcar.se an. Vimcar wandte sich prompt an die WIPO.
Die deutsche Software-Dienstleistungsanbieterin Vimcar GmbH führte gegen den indischen Inhaber der schwedischen Domain vimcar.se ein UDRP-Verfahren nach der schwedischen Streitbeilegungsordnung vor der WIPO. Die 2013 gegründete Vimcar ist Inhaberin zahlreicher Domains wie vimcar.de, vimcar.com, vimcar.net und vimcar.org; sie plant, ihre Dienstleistung international anzubieten. Sie ist zudem Inhaberin mehrerer Marken, darunter die 2015 im April registrierte EU-Marke »VIMCAR«. Mit dem indischen Gegner »A. K.« hatte sie früher schon Kontakt und eine Domain unter einer Landesendung von ihm gekauft. Der hatte vimcar.com am 27. August 2019 registriert und Vimcar erstmals, zusammen mit anderen Domains, per eMail am 17. September 2019 zum Kauf angeboten. Er bot die Domain nochmalig per eMail vom 30. September 2019 an. Für die Antragstellerin stellt sich die Sache so dar, dass die Domain, die mit ihrer Marke identisch ist, kurz bevor sie ihr angeboten wurde, vom Gegner alleine zu dem Zweck registriert wurde, die Domain an sie zu verkaufen. Die Antragstellerin beantragte den Transfer von vimcar.se auf sich und die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für den Fall, der Gegner melde sich nicht. Der Gegner nahm innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zur Sache Stellung. Als Entscheider wurde Bengt Eliasson berufen.
Eliasson folgte dem Antrag auf beschleunigtes Verfahren und bestätigte in drei kurzen Absätzen den Transfer der Domain (WIPO Case No. DSE2020-0004). Die schwedische »UDRP« sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens vor. Dieses kann eingreifen, sollte sich der Domain-Inhaber auf die Beschwerde hin nicht melden. Das führt dazu, dass lediglich ein Fachmann über die Sache entscheidet, und dies binnen zehn und nicht wie vorgesehen 20 Tagen. Darüber hinaus kann auch die Entscheidung kürzer ausfallen: eine ausführliche Begründung ist nicht notwendig. Von letzterer Möglichkeit machte Eliasson weidlich Gebrauch. Er stellte die Identität von Marke und Domain fest. Bei der Prüfung der Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers führte er an, dass er die Domain vier Jahre nach Markenregistrierung registrierte und die Antragstellerin aufgrund des vorangegangenen Domain-Kaufs kannte. Schließlich konnte Eliasson auch kein Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Gegners feststellen, der sich zur Sache nicht einließ. Damit gab er dem Antrag auf Transfer der Domain statt.
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