UDRP

Der Streit um die Feuerlöscher-Domain dspa.com wirkte als Brandbeschleuniger

Erst die Domain verloren, dann eine böse Klatsche beim Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization (WIPO) im UDRP-Verfahren eingefangen: für die niederländische DSPA B.V. lief im Streit um den Domain-Namen dspa.com schief, was schief laufen konnte.

Die in der Gemeinde Nijmegen (Niederlande) ansässige Beschwerdeführerin stellt Aerosol-Feuerlöschsysteme her, die sie weltweit vertreibt. Zu diesem Zweck hat sie 2006 die Benelux-Marke »DSPA« eintragen lassen und die Domain dspa.nl registriert. Im Zeitraum 29. September 2015 bis ins Jahr 2015 hinein war sie zudem Inhaberin der streitgegenständlichen Domain dspa.com, um sie auf dspa.nl weiterzuleiten. Sie räumte ein, die Domain versehentlich verloren zu haben, da sie vergessen hatte, den Registrierungsvertrag zu verlängern. Das habe sie jedoch nicht bemerkt, da ihr der Registrar die Gebühren weiterberechnet hätte. Der Beschwerdegegner, Bill Patterson (Reserved Media LLC) aus dem US-Bundesstaat Texas, hatte die Domain daraufhin im Rahmen einer am 21. Dezember 2017 über Namejet veranstalteten Auktion für US$ 770,– ersteigert und sie seither zum Verkauf angeboten. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin rief er einen Preis von US$ 89.000,– für die Domain auf. Zu diesem aus Sicht der Beschwerdeführerin exorbitanten Preis sei man sich nicht handelseinig geworden, daher sollte nun ein UDRP-Verfahren die verlorene Domain wieder zurückbringen. Über den Streit hatte ein Dreier-Panel bestehend aus John Swinson (Vorsitzender), Warwick A. Rothnie und Richard G. Lyon zu entscheiden.

Das Panel wies den Antrag auf Übertragung der Domain nicht nur zurück, sondern stellte zu Lasten der Beschwerdeführerin sogar noch Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D20201449). Dabei zahlte sich für den Beschwerdegegner aus, dass er sich mit John Berryhill von einem sehr erfahrenen UDRP-Anwalt vertreten ließ. So stand rasch außer Streit, dass Marke und Domain identisch bzw. zum Verwechseln ähnlich sind. Berryhill – und ihm folgend das Panel – hakte vielmehr beim zweiten und dritten Tatbestandsmerkmal der UDRP ein. So versäumte es die Beschwerdegegnerin bereits, einen Anscheinsbeweis dafür zu erbringen, dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Das Panel formulierte es drastisch:

The Complainant offers no information at all of sales or of any reason why someone in the United States should know about the Complainant or its marks.

Es gäbe keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gekannt habe; man sei insbesondere nicht als Konkurrenten tätig. Im Gegenteil handle es sich beim Erwerb der Domain im Rahmen einer Auktion um eine »bona fide«-Tätigkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass allein die Beschwerdeführerin unter dem Zeichen »DSPA« bekannt sei. Patterson verfüge über ein Portfolio an Domains mit vier Zeichen; das sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn für Zeichen wie »SONY« oder »DIOR« etwas anderes gelte.

Und auch beim dritten UDRP-Element, der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain, folgte das Panel der Beschwerdeführerin nicht. Der Domain-Inhaber habe die Domain wegen ihres Werts registriert, nicht im Hinblick auf die Beschwerdeführerin oder deren Marke. Auch die Höhe des verlangten Kaufpreises sei nicht zu beanstanden, da die Initiative von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, nicht vom Domain-Inhaber. Und zu guter Letzt gäbe es auch keinen Hinweis, dass der Beschwerdegegner etwas mit dem versehentlichen Verlust der Domain zu tun hatte. Vor diesem Hintergrund zögerte das Panel auch nicht, zu Lasten der Beschwerdeführerin Reverse Domain Name Hijacking festzustellen. Diese habe insbesondere frühere Entscheidungen der WIPO zu ähnlichen Fällen ignoriert; hätte sie das nichtgetan, wäre die Beschwerde niemals eingereicht worden:

In the view of the Panel, this is a complaint which should never have been filed.

In einer »concurring opinion« wurde der Panelist Rothnie noch deutlicher und stellte klar, dass die Beschwerdeführerin durch unvollständigen Vortrag das Panel beinahe in die Irre geführt habe. Die Lust auf UDRP-Verfahren dürfte der Beschwerdeführerin damit eine ganze Weile vergangen sein.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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