Ein Schweizer Unternehmen ließ sich, von einer spezialisierten Lawfirm vertreten, im Streit um die Domain schlossberg.com gegen deren Inhaber Mr. Schlossberg in ein Fiasko stürzen. WIPO-Panelist John Swinson fand deutliche Worte.
Die Schweizer Boller, Winkler AG hat unter anderem Probleme mit der Domain schlossberg.com. Sie produziert und verkauft Bad- und Betttextilien und dazugehörige Waren. Seit Juli 1988 ist sie Inhaberin einer Schweizer Marke »Schlossberg«; im September 2006 beantragte sie eine US-Marke, die im Juli 2007 eingetragen wurde. Der Gegner ist Craig Schlossberg, Image Info LLC mit Sitz in New York, der seit über 15 Jahren persönliche Beratungen in der Technik- und Modeszene New Yorks anbietet. Die Domain schlossberg.com registrierte er im Februar 1996. Genutzt hat er sie nie. Die Boller, Winkler AG legte Beschwerde nach der UDRP bei der WIPO ein, ging allerdings bei ihren Vorwürfen nicht ins Detail. Ihr Hauptargument, neben der bestehenden Marke, war, dass der Gegner die Domain nicht nutzt, und obwohl sie seinem Namen entspricht, habe er keine Rechte an ihr. Der Gegner hält sehr detailreich unter anderem entgegen, dass er unter dem Domain-Namen sehr wohl bekannt sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits 2018 ihm gegenüber ein Kaufangebot von US$ 1.500,– gemacht, das er aber abgelehnt habe. Damals schon habe sie ihn unter seinem Namen »Schlossberg« angemailt. 1996, als er die Domain schlossberg.com registriert habe, war die Beschwerdeführerin lediglich Inhaberin einer Schweizer Marke; dass diese seinerzeit in den USA genutzt wurde oder sie Waren in den USA angeboten hätte, habe sie nicht behauptet. Craig Schlossberg beantragte neben der Abweisung der Beschwerde auch die Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Zum Entscheider wurde der australische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt.
Swinson hielt seine Entscheidung kurz und knapp, wies die Beschwerde zurück und stellte zudem RDNH fest (WIPO Case No. D2022-2222). Domain und Marke seien identisch, stellte Swinson zu Gunsten der Beschwerdeführerin fest. Damit hatte es sich. Er bestätigte, dass der Gegner Craig Schlossberg, der seinen Namen von Geburt an trage, wie seine Eltern, selbstverständlich schon aufgrund seines Namens Rechte an der Domain schlossberg.com hat. Er sei auch unter der Domain allgemein bekannt. Damit sei die Beschwerdeführerin bereits am 2. Element der UDRP gescheitert. Und obwohl die Sache nicht weiter geprüft werden musste, schaute sich Swinton noch die Frage einer Bösgläubigkeit an. Dass der Gegner zum Zeitpunkt, da er die Domain registrierte, von der Beschwerdeführerin noch nicht gehört hatte, sei glaubhaft. Der Antrag der Beschwerdeführerin für ihre US-Marke wurde erst mehr als zehn Jahre später gestellt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine bösgläubige Registrierung der Domain mit dem Ziel, sich an der Beschwerdeführerin und ihrer Marke zu bereichern. Und die Domain wurde vom Gegner nicht genutzt, also liege keine bösgläubige Nutzung vor. Demnach habe die Beschwerdeführerin auch das 3. Element der UDRP nicht erfüllt.
Schließlich widmete sich Swinson dem RDNH. Hier sei die Sache klar: es liege RDNH vor. Die Beschwerdeführerin versuchte die Domain zu kaufen und blieb dabei erfolglos. Zu dieser Zeit wusste sie bereits um ihre schwache Position, denn der Name des Domain-Inhabers und der der Domain waren identisch. Für das UDRP-Verfahren ließ sich die Beschwerdeführerin von einer auf IP-Rechte spezialisierten Lawfirm vertreten, die sich nicht mit der UDRP befasste und nur wenig Nachweise vorlegte, um ihre Behauptungen zu stützen. Erst die Einlassung des Gegners offenbarte, dass die Parteien schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kontakt standen. Die Beschwerdeführerin hatte – zumindest teilweise zu Unrecht – behauptet, der Gegner habe auf frühere Kontaktaufnahmen nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Position in diesem Fall äußerst schwach ist. Letztlich hätte sie ein Brief vom 30. Juni 2022 des gegnerischen Rechtsanwalts wachrütteln müssen, der nämlich nahe legte, die Beschwerde zurückzuziehen. Das tat die Beschwerdeführerin allerdings nicht, so dass sie den Gegner in weitere Unkosten stürzte. Swinson resümiert:
»The Complainant’s conduct in this case was woeful«
(Das Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Fall war erbärmlich.) Sie habe versucht, die UDRP bösartig zu nutzen, um einen langjährigen Domain-Inhaber um seine Domain zu bringen. Damit schloss Swinson den Fall und wies die Beschwerde ab.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.