UDRP

Der Streit um die Domain br.coffee: heißer gekocht als getrunken

Ein Kaffee-Händler, der Inhaber der US-Marke »BRCOFFEE« ist und unter brcoffee.com seit spätestens 2008 Kaffee vertreibt, störte sich an der 2016 registrierten Domain br.coffee, die allerdings ein Unternehmer mit seit 2007 betriebenen Kaffeebars nutzt.

Jalmar Carvalho Araujo vertreibt seit spätestens Januar 2008 Kaffee und Kaffeeprodukte unter der Marke »BRCOFFEE«. Er ist Inhaber einer seit Mai 2010 eingetragenen US-Marke. Der Vertrieb läuft über die Domain brcoffee.com. Er sieht seine Rechte durch die im April 2016 registrierte Domain br.coffee verletzt, weshalb er im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem National Arbitration Forum (NAF) die Übertragung dieser Domain fordert. Der Gegner betreibt zahlreiche Kaffeebars und nutzt die Domain unter anderem zum Vertrieb von Kaffee und Kleidung. Er ist Inhaber der US-Marke »BLACK ROCK COFFEE BAR«, die er im Mai 2007 beantragt hatte und die im August 2008 eingetragen wurde. Seit Februar 2008 habe er verschiedene stilisierte »BR«-Logos für das Angebot seiner Waren und Dienstleistungen genutzt, wobei »B« und »R« für »Black Rock« stünden. So habe er ein Nutzungsmarkenrecht an »BR« erworben. Orientiert daran habe er die Domain br.coffee registriert. Das Verfahren sei wegen der Nutzungsmarkenrechte nicht UDRP-geeignet. Vom Beschwerdeführer habe er erst durch das UDRP-Verfahren erfahren. Er beantragte festzustellen, dass ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) vorliege. Der Beschwerdeführer meldete sich nochmals zu Wort und beklagte sich darüber, dass das »B« im »BR«-Logo des Gegner rückwärtsgewandt dargestellt sei. Zudem spreche für dessen Bösgläubigkeit, dass er versäumte, vor Registrierung der Domain br.coffee eine Markensuche durchzuführen. Auf Versuche, den Gegner wegen der Angelegenheit zu kontaktieren, habe der nicht reagiert. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsanwalt Dennis A. Foster bestimmt.

Foster wies die Beschwerde zurück (NAF Claim Number: FA2005001895665), prüfte vorab aber zunächst einmal, ob das UDRP-Verfahren für diesen Fall geeignet ist. Bei näherer Betrachtung der Unterlagen, so Foster, glaube er, dass dieser Fall weniger ein komplizierter Markenrechtsstreit ist, als vielmehr ein einfacher Streit um eine Domain, der bestens in den Bereich falle, für den die UDRP geschaffen worden sei. Alsdann stellte Foster fest, dass Domain und Marke identisch seien, abgesehen von dem Punkt zwischen »br« und »coffee« im Domain-Namen, der jedoch zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe zudem den Anscheinsbeweis erbracht, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain habe, weil er von ihm nicht die Erlaubnis zur Nutzung seiner Marke erhalten habe. Doch der Gegner konnte diesen Anscheinsbeweis widerlegen. Dessen Unternehmensname sei »Black Rock Coffee Bar«, und er habe nachgewiesen, dass er das »BR«-Logo seit Jahren nutze, welches die Anfangsbuchstaben der ersten beiden Worte des Unternehmensnamens wiedergäbe. Es sei völlig glaubhaft, dass der Gegner als »BR Coffee« und unter der Domain br.coffee in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde – zumal er im Kaffeegeschäft sei. Das Argument des Beschwerdeführers, der Gegner bezeichne sich selbst als »Black Rock«, was gegen die Abkürzung spreche, verfing bei Foster nicht. »BR« seien nunmal die Initialen von »Black Rock«, und aus eigener Erfahrung könne er sagen, dass viele Menschen und Unternehmen allgemein in den angesprochenen Verkehrskreisen unter ihren Initialen bekannt seien. Und dass das »B« im Logo seitenverkehrt dargestellt werde, sei lediglich ein Designelement, bei dem jeder Englischsprechende ein ordentliches »B« erkenne. Der Gegner habe glaubhafte Nachweise vorgebracht, denen nach er in Kreisen von Kaffeekonsumenten als Anbieter unter der Domain br.coffee bekannt ist. Damit entkräfte er den Anscheinsbeweis des Beschwerdeführers. Der habe so das zweite Element der UDRP nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei. Der Prüfung einer etwaigen Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners bedürfe es nicht mehr. Ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking läge aber auch nicht vor, da der Beschwerdeführer sich berechtigterweise auf seine Markenrechte habe stützen können, mit denen die Domain identisch ist.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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