Der Streit um die Domain mywaybettyford.com zwischen der Hazelden Betty Ford Foundation und einer deutschen Klinik für Suchtkranke stellte sich als besonderes UDRP-Schmankerl heraus. Der Sachverhalt ist hochkomplex, die Verwicklungen und Verstrickungen ragen ins Komische, die Rechtsfragen bewegen sich im Vorfeld des eigentlichen Streits und fördern neue Aspekte der UDRP zutage.
Beschwerdeführerin in dem UDRP-Verfahren ist die Hazelden Betty Ford Foundation, die Inhaberin exklusiver Lizenzrechte an »Betty Ford«-Marken der Elizabeth B Ford Charitable Trust (Betty Ford Trust) ist. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain mywaybettyford.com verletzt. Diese hatte die Gegnerin am 25. Mai 2012 registriert, als sie sich im Streit mit der deutschen My Way GmbH & Co. KG befand. Die hatte der Gegnerin 2005 die Lizenz gegeben, eine Suchtklinik in Deutschland unter dem Namen »My Way Betty Ford Klinik« zu führen, einem Namen, den die deutsche Lizenzgeberin entwickelt hatte. 2006 richtete die Gegnerin in Deutschland die »My Way Betty Ford Klinik« ein und bewarb diese unter den von der deutschen Lizenzgeberin registrierten Domains mywaybettyford.de und myway-bettyford.de. Die deutsche Lizenzgeberin beantragte im selben Jahr auch eine deutsche und eine internationale Marke »MY WAY BETTY FORD KLINIK«, die 2007 eingetragen wurden. Ab Ende 2008 lizenzierte die deutsche Lizenzgeberin auch die Nutzung der deutschen Marke an die Gegnerin des UDRP-Verfahrens. 2012 kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen der deutschen Lizenzgeberin und der Gegnerin, die in einen Aufhebungsvertrag mündeten, demnach die Lizenz am 30. Juni 2015 enden sollte. Am 01. September 2015 kaufte die Gegnerin für EUR 1,1 Mio. Anteile an der deutschen Lizenzgeberin. Seit August 2019 findet sich unter der Domain mywaybettyford.com eine Internetseite, die die Klinik der Gegnerin zeigt. Die Beschwerdeführerin führt die für eine UDRP-Verfahren üblichen Argumente an und verlangt eine Übertragung der Domain mywaybettyford.com auf sich. Die Gegnerin wies die Ähnlichkeit von Marke und Domain von sich. Im weiteren berief sie sich unter anderem auf die eigene Marke und weitere, durch die jahrelange Nutzung des Namens „My Way Betty Ford“ der Suchtklinik, entstandene Rechte. Das von WIPO eingesetzte Dreier-Panel bestand aus dem britischen Rechtsanwalt Adam Taylor, der US-amerikanischen Juristin Lorelei Ritchie und dem Schweizer Rechtsanwalt Thomas Legler.
Das Panel wies diese Beschwerde zurück (WIPO Case No. D2019-2187). Zunächst stellte es fest, dass die Parteien noch einige unaufgeforderte ergänzende Einreichungen eingesandt hatten, von denen allerdings nur noch in Teilen die der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden, die sich auf Fragen der zuständigen Gerichtsbarkeit und der Verfahrenssprache bezogen. Dann stellte sich die Frage, ob die UDRP in diesem Fall überhaupt Anwendung finden könne, da die Domain mywaybettyford.com unter einem deutschsprachigen Registrierungsvertrag geschlossen wurde, der die Anwendung der UDRP nicht vorsieht. Das WIPO-Panel stellte sich auf den Standpunkt, die Anwendbarkeit der UDRP an dieser Stelle nicht entscheiden zu müssen. Sodann stellte sich die Frage der Verfahrenssprache, die, da der ursprüngliche Registrierungsvertrag auf Deutsch geschlossen worden war, eigentlich Deutsch sein müsste, zumal die Gegnerin sich nie mit einem englischsprachigen Vertrag einverstanden erklärt hatte. Die Beschwerdeführerin allerdings gab mehrere Gründe an, warum Englisch als Verfahrenssprache angenommen werden sollte. Das Panel entschied letztlich wegen der Verzögerung, der erhöhten Kosten und weil die Gegnerin oder zumindest deren Rechtsvertreter Englischkenntnisse hätten, dass die Verfahrenssprache Englisch sei.
Schließlich widmete sich das Dreier-Panel der Frage, ob die UDRP geeignet sei, den Rechtsstreit beizulegen. An dieser Stelle wies das Panel die Beschwerde ab, da die Angelegenheit viel zu komplex für den relativ eingeschränkten Regelungsbezug »Cypersquatting« der UDRP sei. Angemessen sei es, die Sache vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln, die mehr Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung hätten. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergäbe sich bereits, dass die Angelegenheit jenseits von klar und einfach sei. So erstrecke sich der Streit zwischen den Parteien nicht nur auf den umstrittenen Domain-Namen mywaybettyford.com selbst, sondern auch auf die Verwendung des Namens »My Way Betty Ford Klinik« die in Deutschland liegende Klinik der Gegnerin, die etwa sechs Jahre vor der Registrierung der streitigen Domain durch die Gegnerin begann. Man habe nicht den Vorteil der Zeugenaussage, der Offenlegung von Dokumenten oder anderer Instrumente, die typischerweise zur Verfügung stehen, um ein Gericht zu unterstützen. Damit kam das Panel zu dem Ergebnis, dass die UDRP nicht das geeignete Verfahren ist, um über einen komplizierten Geschäftsstreit wie diesen zu entscheiden. Aus diesen Gründen wies das Panel die Beschwerde zurück.
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