UDRP

Der Inhaber der Marke »Securlock« scheitert an der Domain securelock.com

Ein US-amerikanischer Self Storage-Anbieter mit dem Namen Securlock sah seine Markenrechte durch die Domain securelock.com verletzt und startete nach erfolglosem Ankaufsversuch ein UDRP-Verfahren. Der koreanische Inhaber der Domain bewegte sich in seiner Verteidigung auf vernünftigen Pfaden: es ging ja um allgemeine Begriffe.

Steve Houghton ist seit 1998 Inhaber der US-Marke »securlock« (ohne »e«), unter der die Securlock Storage Centers LLC in den USA »Selfstorage«-Lagerräume unter anderem unter der Domain securlock.com anbietet. Er sieht seine Marke durch die Domain securelock.com verletzt, unter der Pay-per-Click-Werbung mit Links auch zu Konkurrenten der Securlock Storage Centers LLC angezeigt würden. Nach einem gescheiterten Versuch, die Domain vom Inhaber zu kaufen, beantragte Houghton ein Beschwerdeverfahren nach der UDRP vor dem National Arbitration Forum (NAF). Aus Houghtons Sicht sind seine Marke und die Domain securelock.com zum Verwechseln ähnlich. Deren Inhaber ist unter dem Namen nicht bekannt und führe mit dem Pay-per-Click-Werbeangebot kein ordentliches Geschäft; vielmehr erziele er mit der Domain unberechtigt geschäftliche Vorteile. Der Koreaner Kwangpyo Kim ist Inhaber der Domain, die er im Juni 2007 registrierte und von da an geparkt hielt. Er hielt entgegen, dass er die Domain gekauft habe, weil sie aus zwei allgemeinen Begriffen zusammengesetzt sei. Er habe einige Domains dieser Art registriert, wie secureair.com, secureway.com und secureglass.com. Die Pay-per-Click-Links unter der Domain securelock.com orientierten sich an der Bedeutung der Begriffe »secure« und »lock«; es gäbe auf der Webseite keine Links, die sich auf den Beschwerdeführer oder seine Geschäftstätigkeit bezögen. Er habe diese Domain registriert, weil sie einen beschreibenden Begriff beinhalte; die Marke des Beschwerdeführers sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Aus seiner Sicht sei das UDRP-Verfahren eine Reaktion des Beschwerdeführers auf den missglückten Versuch, die Domain anzukaufen; es handele sich um einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking (RDNH). Der Gegner beantragte für das Verfahren ein Gremium aus drei Fachleuten. Als solche wurden die französische Rechtsanwältin Nathalie Dreyfus, us-amerikanische Juristin Diane Thilly Cabell und der in Hong Kong niedergelassene australische Rechtsanwalt Sebastian Matthew White Hughes benannt.

Die Panelisten wiesen die Beschwerde von Steve Houghton ab und stellten Reverse Domain Name Hijacking fest (NAF Claim Number: FA 1812001821929). Im Hinblick auf die Verwechslungsfähigkeit von Marke und Domain sah das Gremium im zusätzlichen »e« in der Domain securelock.com des Gegners kein signifikantes Unterscheidungsmerkmal. Das »e« trete phonetisch nicht in Erscheiung, weshalb »Securlock« und »Securelock« klanglich nicht unterscheidbar seien; insoweit seien sie zum Verwechseln ähnlich. Der Beschwerdeführer habe auch den Anscheinsbeweis für ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse auf Seiten des Gegners erbracht, da er belegte, dass dieser unter securelock.com nicht bekannt sei. Außerdem ließ die Nutzung der Domain zu Payper-Click-Anzeigen vermuten, dass der Gegner Geschäftsgewinne erziele. Doch die Argumente des Gegners, er habe nur zusammengesetzte allgemeine Begriffe, die niemand für sich alleine beanspruchen könne, als Domain registriert, überzeugten das Gremium letztlich: solche Begriffe zu registrieren, führe nicht per se zu einem Recht oder berechtigten Interesse im Sinne der UDRP, die Domain müsse zudem wirklich genutzt werden und zwar im Sinne der Begriffe und nicht die Markenrechte Dritter ausnutzen. Im Streitfalle nutze der Gegner die Domain für Pay-per-Click-Links. Die Links sind nach Angaben des Gegners nicht von ihm ausgewählt, sondern beruhen auf den für die Domain genutzten allgemeinen Begriffen und orientieren sich nicht an der Marke des Beschwerdeführers. Die Auswahl an Werbung treffe Google bzw. die Software des Domain-Parkinganbieters. Das Gremium befand, der Gegner habe die Domain orientiert an den allgemeinen Begriffen und nicht wegen der Marke registriert. Damit sah das Gremium das zweite Element der UDRP von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Dennoch prüfte es noch die Frage der Bösgläubigkeit des Gegners, sah hier aber auch dieses Element nicht erfüllt, unter anderem, weil der Gegner in Korea lebender Koreaner sei, die Marke des Beschwerdeführers lediglich in den USA registriert ist und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Marke weltweit bekannt sei. Mithin spreche alles dafür, dass der Gegner die Domain nicht im Hinblick auf die Marke registrierte, vielmehr sei er davon ausgegangen, dass niemand die allgemeinen Begriffe in der Domain securelock.com für sich allein beanspruchen könne. Damit war auch das 3. Element der UDRP nicht erfüllt. So blieb noch die Frage des Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) zu prüfen. Hier folgte das Gremium dem Vorwurf des Gegners, wonach der Beschwerdeführer das Verfahren führte, nachdem sein Versuch, die Domain zu kaufen, gescheitert war. Das Panel ist der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass er dem Gegner weder ein fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse noch Bösgläubigkeit würde nachweisen können. Damit bestätigte das Gremium einen Fall von RDNH und entschied letztlich, dass die Domain beim jetzigen Inhaber zu verbleiben habe.

Hier haben wir erneut ein UDRP-Verfahren (zuletzt war es der Streit um karma.com – NAF Claim Number: FA1812001822198), in dem der Gegner ein Dreiergremium beantragt, was sich zuletzt – richtigerweise – als Vorteil erwies. Zugleich wird bei diesem Streit um eine Domain, die sich aus allgemeinen Begriffen zusammensetzt, deutlich, dass sich die Nutzung von Parkingseiten mit Pay-per-Click-Links auszahlt, sofern sich diese an den für die Domain genutzten allgemeinen Begriffen orientieren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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