Der Freistaat Bayern, Inhaber der Marke »POLIZEI«, ging gegen den Inhaber der Domain polizeibericht.com vor, der auf diverse Anschreiben des Freistaats nicht reagierte. Erst als von Geld die Rede war, fand er seine Sprache wieder, musste dann jedoch in einem UDRP-Verfahren Federn lassen.
Der Freistaat Bayern ist Inhaber der deutschen Wort-/Bild-Marke »POLIZEI« und sah seine Rechte durch die Domain polizeibericht.com verletzt. Die Domain hatte der Inhaber im Februar 2003 registriert. Er nutzte sie, um darunter Polizeimeldungen anzuzeigen. An prominenter Stelle gab es auf der Seite den Hinweis »WICHTIG: Diese Seite wird nicht von den aufgeführten Polizeidienststellen betrieben. Wir können über diese Seite keine Anzeigen oder ähnliche Sachverhalte aufnehmen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Polizeidienststelle«. Der Freistaat Bayern schrieb den Betreiber der Website und Inhaber der Domain im Mai 2017 und später auch mit anwaltlichem Schreiben mehrfach an. Der Domain-Inhaber reagierte erst, als ein Kaufangebot über EUR 1.000,– seitens des Freistaates Bayern einging. Darauf bot er die Domain zu einem Kaufpreis im mittleren fünfstelligen Euro-Bereich an. Dies veranlasste den Freistaat Bayern, ein UDRP-Verfahren vor der WIPO zu starten. Hier trug er als Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine andere Erlaubnis erteilt, die Marke »POLIZEI« zu verwenden oder Domains zu registrieren, die die Bezeichnung »POLIZEI« enthalten. Die Seite weise Werbebanner und die Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns auf, und im Impressum ist von der Kooperation zwischen der Seite und dort aufgezählten, regionalen Polizeidienststellen die Rede, die tatsächlich nicht bestehe. Der Beschwerdegegner versuche gezielt, Internetnutzer für kommerzielle Zwecke zu gewinnen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der streitgegenständlichen Marke »POLIZEI« schaffe. Der Beschwerdegegner sah indes einen Fall von »Reverse Domain Name Hijacking«. Die Domain polizeibericht.com sei ein generischer / beschreibender Begriff, sie sei zudem unter .com registriert und geographisch nicht eindeutig zuordenbar. Die Werbeeinnahmen aus der Website reichten bei weitem nicht aus, den Aufwand zu decken. Und er habe den prominenten Hinweis, wonach die Seite nicht von den aufgeführten Polizeidienststellen betrieben werde. Die Polizeidienststellen schickten ihm bewusst die fraglichen Polizeiberichte, so dass man von einer Kooperation sprechen könne. Als Entscheider wurde der Münchener Rechtsanwalt Tobias Malte Müller berufen.
Müller gab der Beschwerde statt und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO Verfahren Nr. D2018-0741). Zunächst bestätigte sich für Müller die Verwechslungsgefahr: Die Domain polizeibericht.com enthalte die Marke vollständig und kombiniere diese mit dem Begriff »bericht«, der hier beschreibend wirke und nicht geeignet sei, die Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain auszuschließen. Der Hinweis auf der Internetseite bestätige letztlich nur, dass Domain und Marke verwechselbar ähnlich seien. Der geographische Schutzbereich der deutschen Marke spiele keine relevante Rolle, angesichts des globalen Charakters des Internets. Weiter vermochte Müller kein Recht oder berechtigtes Interesse seitens des Gegners am Domain-Namen zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe dem Gegner keine Lizenz und keine Erlaubnis zur Nutzung der Wort-/Bild-Marke »POLIZEI« in einer Domain erteilt. Der Gegner seinerseits habe nichts dazu vorgetragen, über eigene Rechte zu verfügen oder dass er unter dem Domain-Namen allgemein bekannt sei. Der Gegner erklärte zwar sinngemäß, die Benutzung der Domain sei ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen, doch für Müller ergab sich gerade aus der angeblichen Kooperation mit Polizeidienststellen und der Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns auf der Website kein gutgläubiges Angebot. Der Gegner erwecke damit den Anschein einer Kooperation mit namentlich aufgeführten Polizeidienststellen, die so aber nicht bestehe. Aus der Veröffentlichung von Berichten, auch wenn sie von den Polizeidienststellen übersandt wurden, ergäbe sich keine Kooperation. Für die Annahme einer zielgerichteten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Beschwerdegegner lägen keine Ausführungen oder Nachweise seitens des Gegners vor. Zudem nutze der Gegner die Domain mit Gewinnabsicht, indem er kostenpflichtige Werbung auf der Seite geschaltet hatte und um Spenden bat. Unerheblich sei, wie hoch die Einkünfte dabei seien. Die Erklärung des Gegners auf der Website, es bestünde eine Kooperation mit den genannten Polizeidienststellen sei eine Irreführung der Nutzer.
Schließlich bestätigte sich für Müller auch die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Zunächst sehe es danach aus, dass er die Domain polizeibericht.com registriert hatte, um sie an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Das erweise sich daraus, dass der Gegner das Angebot von EUR 1.000,– für die Domain ablehnte, das schon weit über die Unkosten für die Registrierung eines Domain-Namens hinausgehe, und stattdessen einen mittleren fünfstelligen Betrag für die Domain forderte. Weitere Umstände auf die Bösgläubigkeit seien der irreführende Hinweis auf die vermeintliche Kooperation, die Nutzung der Silhouette eines Polizeisterns, die Werbeanzeigen, der Spendenaufruf, die fehlende Reaktion auf die verschiedenen Anschreiben der Beschwerdeführerin und das Verkaufsangebot. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP für Müller erfüllt. Einen Anlass zur Prüfung eines Reverse Domain Name Hijacking bestand danach nicht mehr. So entschied Müller auf Übertragung der Domain polizeibericht.com auf den Freistaat Bayern.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.