UDRP

David Duchovny erstreitet nach 21 Jahren davidduchovny.com

Schauspieler und Musiker David Duchovny wartete 21 Jahre, ehe er gegen den Inhaber der Domain davidduchovny.com vorging. Die UDRP-Entscheidung stand auf Messers Schneide, da für Duchovny in der Zeit kein Schaden entstanden war – sonst hätte er doch sicher früher ein Verfahren gestartet.

Der Schauspieler und Musiker David Duchoviny, bekannt insbesondere aus der Fernsehserie »The X-Files«, startete ein UDRP-Verfahren gegen den Inhaber der Domain davidduchovny.com, Alberta Hot Rods c/o Jeff Burgar. Letzterer ist ein bekannter Cybersquatter, der bereits viele UDRP-Verfahren verloren, aber auch einige gewonnen hat, zum Beispiel den Streit um die prestigeträchtige Domain brucespringsteen.com im Jahr 2001. Die Domain davidduchovny.com hatte er schon im November 1996 registriert. Jetzt, nach beinahe 21 Jahren, beantragte David Duchovny, der derzeit unter davidduchovnymusic.com zu finden ist, eine Übertragung der Domain auf sich. Er bezog sich auf seinen bekannten Namen, für den »common law«-Markenrechte bestehen, da er eine Zweitbedeutung aufgrund der Berühmtheit des Schauspielers habe. Die fragliche Domain ist mit der Marke identisch, der Domain-Inhaber sei unter dem Namen nicht bekannt und habe vom Beschwerdeführer nicht die Erlaubnis, die Marke zu nutzen. Der Gegner nutzte die Domain auch nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder auf eine andere legale, nicht-kommerzielle Art. Tatsächlich nutze er die Domain, die auf eine inhaltsleere Seite leitet, überhaupt nicht aktiv, was für Bösgläubigkeit spricht. Er versuche vielmehr, Internetnutzer zu verwirren und Traffic vom Beschwerdeführer fernzuhalten, so dass dieser Reputationsschäden und Gewinnverluste erfahre. Der Domain-Inhaber Jeff Burgar setzte dem nichts entgegen.

Als Entscheider wurde Kenneth L. Port berufen, der dieser Beschwerde stattgab (NAF Claim Number: FA1706001734414). Der Name des Beschwerdeführers war aus Sicht von Port als »common law«-Marke bereits vor 1990 und auch bevor der Gegner die Domain davidduchovny.com registriert hatte, bekannt. Beide sind auch identisch, womit die erste Voraussetzung des UDRP-Verfahrens erfüllt war. Port fand auch, dass der Gegner kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain hat. Er ist nicht unter dem Namen bekannt. Und er nutzt die Domain nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder auf eine legale, nicht-kommerzielle Art. Bei der Frage nach der Bösgläubigkeit des Gegners sprach Port die Frage der Verwirkung an: David Duchovny wartete immerhin 21 Jahre, ehe er das UDRP-Verfahren anstrengte. Doch Port meinte, ihm fehlten die nötigen Befugnisse, aufgrund der er die 21-jährige Verzögerung als Verwirkung bewerten könne. Freilich ging er auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher ein. Der meinte, mit der Domain würde der Gegner Internetnutzer verwirren und Traffic vom Beschwerdeführer fernhalten, was zu Reputationsschäden und Gewinnverlusten führe. Allerdings legte der Beschwerdeführer keine konkreten Belege dafür vor und kam erst nach 21 Jahren darauf, an dieser Situation etwas zu ändern. Port zweifelte an der Position des Beschwerdeführers und meinte, wenn ein tatsächlicher Schaden für Duchovny entstanden wäre, hätte dieser viel früher reagiert. Dieser Gesichtspunkt des Vortrags stütze nicht die Annahme, dass allein das Halten der Domain über 21 Jahre Internetnutzer darüber verwirrte, wer die Quelle von Waren und Dienstleistungen ist, und ganz sicher gab es keine Verluste oder Reputationsschäden. Weiter stützte sich der Beschwerdeführer auf seine Marke »David Duchovny«, die auf seinem Ruhm als Schauspieler beruhe. Ausgehend davon, dass Duchovny bereits 1996 berühmt war, ging Port davon aus, dass der Gegner von der Marke des Beschwerdeführers wusste. Zudem nutzt er die Domain davidduchovny.com nicht aktiv und leitet sie auf eine inhaltslose Seite weiter. Diese Aspekte gaben für Port den Ausschlag, von Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners auszugehen. Damit war die dritte Voraussetzung der UDRP erfüllt und Kenneth L. Port entschied auf Übertragung der Domain davidduchovny.com auf David Duchovny.

Diese Entscheidung ist durchaus kurios: nach 21 Jahren erlangt Duchovny ohne Probleme seine Domain, während Bruce Springsteen, der sein Glück in einem gleichgelagerten Fall bereits 2001 versuchte, gegen denselben Gegner scheiterte. Wie Doug Isenberg auf circleid.com weiter berichtet, waren aber im Jahr 2001 andere, wie Celin Dion und Kevin Spacey, erfolgreich. Die Ausführungen von Port lassen auch darauf schließen, dass der Fall hätte verloren gehen können, hätte der Gegner wenigstens ein paar Argumente in den Ring geworfen. Immerhin ging Port nicht davon aus, dass Duchovny in den vergangenen 21 Jahren wirklichen Schaden dadurch erlitten hat, dass die Domain durch einen Dritten registriert war. Doug Isenberg kommt zu dem Schluss, dass wohl keine Domain zu alt sein kann, um nicht doch noch in einem UDRP-Verfahren vom Berechtigten erstritten werden zu können.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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