UDRP

Das Markenrisiko von »look-alike«-Domains

Domain-Anwalt Doug Isenberg macht in einem Artikel auf gigalaw.com auf die Gefahren von »look-alike«-Domains für Markeninhaber aufmerksam. Er unterscheidet sie von Vertipper- und anderen verwechslungsfähigen Domains, und bezieht auch IDNs in seine Betrachtung mit ein.

Das erste Element im UDRP-Verfahren ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Inhaber einer Marke ist und ob die in Streit befindliche Domain mit dieser identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist. In der UDRP heißt das »identical or confusingly similar«. Isenberg greift dieses Element in einem kürzlich veröffentlichten Artikel auf. Üblicherweise sind verwechslungsähnliche Domains nach der UDRP Domains, welche die Marke enthalten und Domains, die einen Buchstaben weglassen oder durch einen anderen ersetzen oder zwei Buchstaben miteinander vertauschen. Doch »look-alike«-Domains sind für Isenberg eine andere Sache: sie sehen einer Marke sehr ähnlich, sind aber doch ganz anders. Als Beispiel gibt er »mediurn.com« an, die statt einem »m« die Buchstaben »rn«. Schaut man in die Adresszeile des Browsers, kann »mediurn.com« leicht als »medium.com« gelesen werden: »rn« wird als ein Buchstabe wahrgenommen. Dieses Beipiel von Isenberg beruht auf einem tatsächlichen UDRP-Verfahren (WIPO-Case D2018-1860). Die »falsche« Domain wurde für ein Kryptowährungsangebot genutzt. Der WIPO-Entscheider kam zum Ergebnis, dass, soweit ein Buchstabe durch zwei Buchstaben ersetzt wird, kein ausreichender Unterschied zur Marke der Beschwerdeführerin bestehe. Isenberg verweist in diesem Zusammenhang auf andere Entscheidungen, wie zu wa1mart.com (WIPO-Case D2008-0193) und auf solche, bei denen internationalisierte Domain-Namen (IDNs) genutzt wurden, um »look-alike«-Domains zu generieren. Dabei wird beispielsweise der kyrillische Zeichensatz herangezogen, um Domains wie ikea.com nachzubilden.

Isenberg ist nicht der einzige, der sich Gedanken über ähnliche Domains macht. Schon im März 2018 hatte Brian Krebs, ein Internet-Sicherheitsfachmann, auf den Missbrauch von IDNs hingewiesen, und war dabei nicht der erste. Die Diskussionen über die Risiken von IDNs laufen seit deren Einführung. Krebs gibt eine übersichtliche Tabelle mit kyrillischen Zeichen, die denen des lateinischen Alphabets entsprechen, aber technisch eine ganz andere Codierung aufweisen. Diese wird über den so genannten Puny-Code für Internetbrowser lesbar gemacht. Krebs wies im März 2018 darauf hin, dass nicht alle gängigen Internetbrowser IDNs in Puny-Code auflösen, also in der Adresszeile den Puny-Code darstellen und nicht die verwechslungsfähige IDN. Stiefkind war zu diesem Zeitpunkt Firefox von Mozilla, und mit ihm der darauf aufbauende Tor-Browser. Heute zeigt Firefox, so man die im Krebs-Artikel angegebene IDN »xn--80a7a.com«, die wie ca.com aussieht, in kyrillischen Buchstaben per »copy and paste« in die Adresszeile des Browsers einfügt, den kyrillischen Namen an und nicht den Pony-Code. Klickt man den Link im Artikel, erscheint in der Browserzeile allerdings die Puny-Code-Domain. Bei Safari oder anderen Browsern wird bei »copy and paste« gleich der Puny-Code angezeigt, was vor Verwechslungen schützt.

Es ist also Vorsicht geboten beim Umgang mit »gesund« aussehenden Domains. Ein zweiter Blick ist immer hilfreich. Aber wie die heute besprochene UDRP-Entscheidung zu temaris.com zeigt (WIPO Case No. D2018-1849), kommt es nicht nur auf das Aussehen der Domain an, um sie als Vertipperdomain oder »look-alike« anzusehen, die zu einer für den Beschwerdeführer positiven UDRP-Entscheidung führt. Manchmal braucht es für die notwendige Verwechslungsgefahr einfach mehr.

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