UDRP

Das deutsche Unternehmen Thermamax scheitert im Streit vor der WIPO an tmax.com

Das deutsche Unternehmen Thermamax mit »TMAX«-Marken aus 1996 und 1999 ging in einem UDRP-Verfahren gegen die koreanische Inhaberin der Domain tmax.com vor. Die hatte die Domain im Jahr 2000 registriert und von da an geparkt. Gleichwohl verlor Thermamax das UDRP-Verfahren.

Die Thermamax Hochtemperaturdämmungen GmbH sah ihre Markenrechte durch die von einem koreanischen Unternehmen registrierte Domain tmax.com verletzt. Sie startete vor der WIPO ein UDRP-Verfahren und trug vor, als international tätiges Unternehmen Inhaberin mehrerer unterscheidungskräftiger »TMAX«-Marken zu sein: seit 1996 habe sie eine deutsche Marke, eine EU-Marke bestehe seit 1999 und seit 2009 auch eine internationale Marke. Die Gegnerin habe die Domain im September 2000 registriert. Seit dem leite sie auf eine Parking-Seite mit Pay-per-Klick-Links zu Yamaha- und TMAX-Produkten. Die Gegnerin hielt entgegen, die Markenrechte der Beschwerdeführerin bestünden lediglich in Deutschland, während sie die Domain tmax.com für den koreanischen Markt registriert habe. Den Domain-Namen habe sie gewählt, um ein Geschäft, welches die Phrase »Try Maximum« nutzt, zu unterstützen. Die Bezeichnung »tmax« sei zudem nicht unterscheidungskräftig, da der Begriff als Allgemeinbegriff, Akronym, Nach- und Vorname, als Künstlername, Marke und Unternehmensname weitverbreitet sei und genutzt werde. Die Beschwerdeführerin habe für ihr Geschäft unter dem Namen »Thermamax« erst nach dem 15. August 2007 eine Website unter thermamax.com eingerichtet. Die Beschwerdeführerin registrierte Domain-Namen, die den Begriff »tmax« nutzen, erst deutlich nachdem tmax.com registriert worden war. Alle 62 von der Beschwerdeführerin registrierten Domains verweisen im Übrigen auf thermamax.com. Ihre internationale Marke, die sie erst 2009 registriert habe, sei nicht gerade bekannt, wie eine Internetsuche zeige. Zum Zeitpunkt, als sie die Domain tmax.com registrierte, habe die Beschwerdeführerin ihre Marke »TMAX« gar nicht genutzt. Was die Parking-Seite betreffe, die habe man nur, um tmax.com bis zum Start der für sie vorgesehenen Website überhaupt zu nutzen. Die Links habe man nicht selbst ausgesucht; davon abgesehen werde die Seite nur wenig besucht, und sie habe einen sehr niedrigen Rang bei Alexa. Nie bestand die Absicht, die Domain zu verkaufen, weshalb man auch auf die eMail-Anfragen der Beschwerdeführerin nie reagiert habe. Letztlich stelle sich die Sache als »Reverse Domain Name Hijacking« dar, denn die Beschwerdeführerin habe kürzlich eine Änderung ihrer Aktienbeteiligung und ihrer Website vorgenommen sowie mehrere »tmax«-Domains registriert. Es sehe danach aus, als geschehe das mit der Absicht, das Unternehmen neu unter »TMAX« zu vermarkten. Über die Sache entschied ein Dreier-Panel bestehend aus dem australisch-neuseeländisch-irischen Rechtsanwalt Alistair Payne als Vorsitzendem sowie der deutschen Rechtsanwältin Andrea Jaeger-Lenz und dem britischen Rechtsanwalt Steven A. Maier als Beisitzer.

Das Panel wies die Beschwerde der Thermamax Hochtemperaturdämmungen GmbH ab, da diese einerseits nicht den Nachweis für eine unberechtigte Nutzung der Domain durch die Gegnerin erbracht hatte und andererseits auch deren Bösgläubigkeit nicht belegen konnte (WIPO Case No. D2020-0246). Schließlich stellte das Panel »Reverse Domain Name Hijacking« fest. Im Hinblick auf das Bestehen der »TMAX«-Marken seitens der Beschwerdeführerin und der Ähnlichkeit oder Identität der Domain tmax.com mit diesen hatte das Panel keine Schwierigkeiten, diese kurz festzustellen. Schon bei der Frage nach dem Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses an der Domain auf Seiten der Gegnerin wurde es haarig: Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland habe sehr wenige Nachweise vorgelegt, die ihre Behauptung stützen, die »TMAX«-Marke sei international und insbesondere in Korea bekannt, weder für den Zeitpunkt der Domain-Registrierung noch aktuell. Ihr Tätigkeitsfeld ist sehr spezialisiert. Die Gegnerin habe erklärt, sie konkurriere nicht auf dem Feld der Beschwerdeführerin. Nichts spreche dafür, dass die in Korea ansässige Gegnerin von der Beschwerdeführerin hätte wissen können oder müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar frühere Markenrechte in Deutschland und Europa, doch ihre internationale Marke stamme aus 2009 und entfalte Geltung nur für die USA und China. Und obgleich sie die Marke »TMAX« nutze, so sehe es für das Panel danach aus, dass ihr eigentlicher Markenname »Thermamax« sei, was durch die gegnerische Behauptung untermauert werde, dass die 62 »TMAX«-Domains der Beschwerdeführerin alle auf thermamax.com weiterleiten. Und obwohl die Gegnerin ihr Geschäft noch nicht entwickelt habe und ihre Domain tmax.com seit ihrer Registrierung auf eine Parking-Seite mit Pay-per-Klick-Links leite, spreche das nicht gegen Gutgläubigkeit und für Bösgläubigkeit; die Gegnerin ziele mit tmax.com nicht auf die Beschwerdeführerin. Im weiteren verwies das Panel auf die Ausführungen zur Bösgläubigkeit und sah das 2. Element als Voraussetzung für das UDRP-Verfahren als nicht erfüllt an.

Hinsichtlich der Bösgläubigkeit ging das Panel nochmals die festgestellten Tatsachen durch: Zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung existierten lediglich die deutsche und die EU-Marke. Es fehle an Nachweisen, dass die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt international solche Bekanntheit genoss, dass die koreanische Gegnerin sie hätte kennen können oder müssen. Weiter zeige sich, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Website um 2003 und 2004 »Thermamax« als eigentliche Marke nutzte; es zeige sich in diesem Zeitraum keine Nutzung der Marke »TMAX«. Die Beschwerdeführerin habe dem Vortrag der Gegnerin, zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung in 2000 habe die Website der Beschwerdeführerin noch gar keine Inhalte gehabt, nichts entgegengehalten. Es sei aufgrund dessen wahrscheinlicher, dass die Gegnerin seinerzeit nicht um die Beschwerdeführerin und ihre Marke wusste. Folglich registrierte die Gegnerin die Domain tmax.com nicht bösgläubig. Aus Sicht des Panels stellt das Parking mit Pay-per-Klick-Links auch keine bösgläubige Nutzung dar, da die Parteien nicht miteinander konkurrieren, in ganz und gar unterschiedlichen Jurisdiktionen agieren, der Begriff »tmax« vielfach von Dritten genutzt wird und nichts darauf hinweise, dass die Gegnerin mit tmax.com auf die Beschwerdeführerin ziele. Die Links auf der Website beziehen sich auf den »Yamaha tmax«-Scooter und andere Yamaha-Produkte, aber nicht auf Produkte der Beschwerdeführerin. Ergänzend verwies das Panel darauf, dass die Gegnerin nie auf die eMails mit Kaufangeboten der Beschwerdeführerin reagiert habe. Allerdings stellte das Panel noch richtig, dass es mit dieser Begründung nicht sagen wolle, dass es nicht auch eine bösgläubige Nutzung von Parking-Seiten mit Pay-per-Klick-Werbung gäbe. Aber auch wenn man hier einen engeren Ansatz wählte (wie im WIPO Overview 3.0, Ziffer 3.5) und die Verantwortlichkeit für die Werbung beim Domain-Inhaber sähe, so sei diese Voraussetzung der UDRP doch auslegungsfähig dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zunächst einen Anscheinsbeweis für die bösgläubige Registrierung und Nutzung der im Streit stehenden Domain erbringen muss. Da man hier jedoch unter den gegebenen Umständen festgestellt habe, dass tmax.com nicht in böser Absicht registriert wurde, scheitere die Beschwerde auch am fehlenden Element der Bösgläubigkeit.

Zuletzt wandte sich das Panel noch der Prüfung des »Reverse Domain Name Hijacking« zu, dessen Vorliegen es feststellte. Die rechtlich beratene Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass in diesem UDRP-Verfahren die Bösgläubigkeit der Gegnerin beim Registrieren der Domain nicht nachweisen konnte. Auch für das Panel stelle sich die Sache so dar, als habe die Beschwerdeführerin sich dazu entschlossen, Stück für Stück von »Thermamax« als Markenschwerpunkt auf »Tmax« umzusteigen und zu diesem Zwecke »tmax«-Domains registriert. Und kürzlich, im September 2019, so schloss das Panel, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, die Schlüssel-.com-Domain zu akquirieren. Doch da die Gegnerin auf die Kontaktnahme nicht reagierte, habe man sich für das UDRP-Verfahren entschieden, ungeachtet der Wahrscheinlichkeit, die Bösgläubigkeit der Gegnerin nicht nachweisen zu können. Für solche Zwecke sei das UDRP-Verfahren nicht konzipiert, weshalb es aus Sicht des Panels auf »Reverse Domain Name Hijacking« hinauslaufe. Aus diesen Gründen wies es die Beschwerde ab.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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