UDRP

clickbetter.com – gut geklickt, schlecht gestritten

Eine UDRP-Entscheidung besonderer Fülle liefert der Streit zweier Geschäftspartner um ihre Domains clickbetter.com und clickbetter.info. Das mit der Lösung des Streits betraute Dreier-Gremium der WIPO kam zu keinem einheitlichen Ergebnis. Während die Mehrheit das Verfahren als zu komplex für die UDRP einschätzte und den Antrag auf Übertragung der Domains zurückwies, bestätigte sich für den dritten Panelisten die Vorwürfe der Beschwerdeführerin – er hätte auf Transfer der Domains entschieden.

Hintergrund für den Streit um die Domains clickbetter.com und clickbetter.info bildet die gut zehnjährige Zusammenarbeit von Sean Clark (Clickbetter Ltd., Vereinigtes Königreich) und Justin Michie (Click Better LTD, Kanada), die von 2010 bis 2012 ein Joint Venture betrieben. 2012 gründeten sie gemeinsam als je zur Hälfte Beteiligte die Clickbetter Ltd., die jetzt das WIPO-Verfahren wegen der Domains clickbetter.com und clickbetter.info gegen Michie und die kanadische Click Better LTD führt. Der hatte für Clickbetter Ltd. die Domain clickbetter.com 2014 in eigenem Namen registriert, während die Domain clickbetter.info bereits 2013 von ihm registriert worden war, aber zur Zeit die ClickBetter LTD, UK, die Beschwerdeführerin, wenn auch mit abweichender Anschrift eingetragen ist. Im übrigen ist so ziemlich alles zwischen den Parteien streitig: die Beschwerdeführerin meint, sie habe Gewohnheitsmarkenrechte am Begriff »clickbetter« erlangt; sie sei zeitweise als Inhaberin der Domains eingetragen gewesen, aber der Gegner habe sich die Domains Anfang 2021 zugeeignet. Er habe vertraglich geschuldete Dienstleistungen nicht erbracht, Darlehen nicht zurückgeführt und unerlaubterweise Kundendaten verkauft; er habe die Beschwerdeführerin vom Zugriff auf Datenbanken und eMail-Konten ausgesperrt und leite die Domains auf ein Konkurrenzangebot weiter. Der Gegner hielt vor allem entgegen, die Angelegenheit sei viel zu komplex für ein UDRP-Verfahren. Er sei vorrangig Inhaber der Domains gewesen und habe für sie bezahlt. Sollten Gewohnheitsmarkenrechte an dem Begriff »Clickbetter« entstanden sein, so sei das den gemeinsamen Anstrengungen beider Parteien zuzuschreiben. Clark habe ihm Anfang 2021 unerlaubterweise alle Zugriffsrechte auf alle Bereiche des Online-Geschäfts versperrt. Die Domains leiten jetzt auf das dem Angebot der Beschwerdeführerin vergleichbare Angebot einer Unternehmung, die die Markenrechte an „Clickbetter“ im Vereinigten Königreich inne hat.

Die Angelegenheit bearbeitete bei der WIPO ein Dreier-Panel unter Vorsitz der rumänischen Rechtsanwältin Marilena Comanescu und den Beisitzern The Hon Neil Brown Q.C sowie dem australischen Rechtsanwalt und Lehrbeauftragten Warwick A. Rothnie. Dieses Dreier-Gremium wies mit Mehrheitsbeschluss die Beschwerde zurück, da die UDRP für solche komplexen und arbeitsintensiven Rechtsstreitigkeiten nicht geschaffen sei. Rothnie stellte sich dagegen und kam in seiner abweichenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt (WIPO Case No. D2021-1894). Das Gremium stellte zunächst fest, dass beide Domains in einem Verfahren behandelt werden können. Da beide Beteiligte über die Domains und die Webinhalte verfügen, sei es effizient, beide Domains zusammenzubinden und den Gegner Mr. Michie als solchen zu betrachten. Für die Entscheidung waren zwei Punkte relevant. Für die Mehrheit lag es auf der Hand, dass die Angelegenheit »outside the scope of the UDRP« liegt. Im Rahmen dessen war sich die Mehrheit der Entscheider auch einig darüber, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass der Begriff »Clickbetter« von Verbrauchern unverwechselbar mit ihren Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werde und also eine Gewohnheitsmarke vorliegt. Rothnie war da anderer Meinung und trug diese später vor. Der Umstand, dass aus den vorgelegten umfänglichen Dokumenten unter anderem auch Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs, der Abschaltung von Websites, der Sperrung und des Abfangens von eMails, des Diebstahls von Geldern, von Krediten und vieler weiterer Fakten, die von den Parteien widersprüchlich dargestellt werden, hervorgehen, stelle eine Überforderung für ein UDRP-Verfahren dar. Alleine schon die eMail-Kommunikation umfasse tausende von Nachrichten, die im Rahmen eines UDRP-Verfahrens nicht ordentlich gesichtet werden könnten. Die Mehrheit des Gremiums schloss daraus, dass dieser Fall in Anbetracht des komplexen Sachverhalts, der dem Streit zugrunde liegt, nicht in den Anwendungsbereich der UDRP fällt. Sie wiesen folglich die Beschwerde ab.

Anderer Ansicht war Warwick A. Rothnie. Er sieht wie seine Kolleg:innen, dass die Parteien einen größeren Streit ausfechten. Für ihn ließ sich aber die Frage der Übertragung von Domains gleichwohl beantworten. Folglich prüfte er, ob eine Gewohnheitsmarke zugunsten der Beschwerdeführerin besteht und konnte dies mit »ja« beantworten: Er schaute sich die Zahlen des Unternehmens und die täglichen Domain-Zugriffe an, was für ihn ausreichte, von einer Bekanntheit auszugehen. Und die Bemerkung des Gegners, dass er – wenn eine Marke bestehe – an ihrer Schaffung beteiligt war, spreche ebenfalls für die Gewohnheitsmarke, zumal der Gegner das Bestehen einer Marke nicht ausschloss. Die beiden Domains aber seien mit der Marke identisch. In den von den Parteien vorgelegten Unterlagen fände sich nichts, was die Behauptung des Gegners stützen würde, er sei unabhängiger Inhaber der Domains, die er der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe und nach Belieben für seinen eigenen Gebrauch zurücknehmen könne. Beide Domains seien bis Februar 2021 auf die Beschwerdeführerin registriert gewesen. Der Gegner habe auch erklärt, es bestehe eine stillschweigende Vereinbarung über eine Beteiligung zu je 50 Prozent, wobei niemand berechtigt sei, alleine zu handeln. Die nicht abgesprochene Übertragung der Domains unter die Kontrolle des Gegners widerspreche dieser Vereinbarung. Das spreche gegen ein Recht oder berechtigtes Interesse des Gegners an den Domains. Und schließlich führte diese Domain-Übernahme von einer gemeinsamen Verwaltung der Domains zur alleinigen Kontrolle dieser durch den Gegner. Weiter nutzte er die Domains nun für einen anderen Anbieter. Zu beidem war der Gegner aber nicht berechtigt, weshalb er bösgläubig im Sinne der UDRP sei. Damit waren im Hinblick auf die Domains clickbetter.com und clickbetter.in fo alle drei Elemente der UDRP erfüllt. Dass Rothnie hier aber die Mindermeinung vertrat, gilt die Mehrheitsmeinung der anderen beiden Mitglieder des Gremiums, die die Beschwerde zurückgewiesen haben.

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