UDRP

City Bank scheitert am Markenrecht

Die US-amerikanische City Bank wollte im Rahmen eines UDRP-Verfahrens die Domain citybank.com gewinnen und scheiterte auf ganzer Linie. Nicht nur, dass ihr Antrag vom NAF-Panel zurückgewiesen wurde – es stellte einen Fall von Domain Name Reverse Hijacking fest.

Die City Bank legte beim National Arbitration Forum (NAF) eine Beschwerde gegen den Inhaber der Domain citybank.com, die Invavir Inc., ein, um die Domain übertragen zu bekommen. Sie trug vor, Inhaberin der Marke »CITY BANK« zu sein, die sie seit 1984 nutze und in die sie Geld sowie Arbeitsaufwand steckte, um sie bekannt zu machen. Diese Marke beruhe auf Gewohnheitsrecht im Zusammenhang mit Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen. Sie selbst betreibe die Seiten citybankonline.com und citybanktexas.com. Die Domain citybank.com sei zum Verwechseln ähnlich mit ihrer Marke. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, die Marke zu nutzen. Die Domain sei geparkt und zeige Links zu anderen Bank- und Finanzangeboten, womit der Antragsgegner das Geschäft der City Bank zerstören wolle und seinerseits verdiene. Er habe ihr die Domain zum Preis von US$ 180.000,– zum Kauf angeboten. Der Antragsgegner hielt entgegen, dass eine Marke „CITY BANK“ von Seiten der Antragstellerin nicht belegt ist. City und Bank sind zwei allgemeine Begriffe, die (auch zusammen) nicht geschützt werden könnten. Die Antragstellerin sei erst im November 1999 als Unternehmung in Texas registriert, knapp vier Jahre, nachdem er die Domain citybank.com registriert habe. Die Domain sei somit auch vor den Domains der Antragstellerin registriert gewesen. Er wusste seinerzeit noch nichts von der Antragstellerin, die ihren eigentlichen Sitz in Großbritannien hat. Und die Domain habe er ihr nie zum Verkauf angeboten: sie habe bei ihm angefragt, woraufhin er erklärt habe, er hätte Kaufangebote über US$ 180.000,– zurückgewiesen, da er die Domain nicht verkaufen wolle. Schließlich habe die Antragstellerin ihren Antrag verwirkt, der 18 Jahre nach Registrierung der Domain citybank.com erfolge; vielmehr mache sie sich des Domain Name Reverse Hijacking schuldig.

Das NAF-Panel bestehend aus den drei Fachleuten Fernando Triana, Esq., Honorable James A. Carmody und Dennis A. Foster, Esq., wies den Antrag der Antragstellerin zurück und stellte zudem fest, dass tatsächlich ein Fall von Domain Name Reverse Hijacking vorliege (NAF Claim Number: FA1406001564337). Zunächst machte das Panel klar, dass eine Marke »CITY BANK« von der Antragstellerin weder schlüssig vorgetragen noch belegt ist. Um eine gewohnheitsrechtliche Marke zu begründen, müsste die Antragsstellerin zeigen, dass der Begriff ein ausgeprägtes Identifizierungsmerkmal geworden ist, das mit ihr oder ihren Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird. Da aber »City Bank« rein beschreibend ist und die Angaben der Antragstellerin über den Aufwand, ihn als Marke zu etablieren, nicht ausreichen, ein Bild davon zu zeichnen, wie der Begriff im Verkehr als auf die Antragstellerin verweisend wahrgenommen wird, konnte sie kein gewohnheitsrechtliches Markenrecht für »City Bank« reklamieren. Damit scheiterte die Antragstellerin bereits am ersten Tatbestandsmerkmal der UDRP.

Das Panel ging nun weiter und prüfte den Vortrag des Antragsgegners. Die Frage der Verwirkung wegen der bereits 18 Jahre zurückliegenden Registrierung streifte das Panel lediglich, da es als Verteidigungsmittel gilt, das bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale auf Seiten des Antragstellers greift. Das aber sei hier nicht nötig, da die Antragstellerin bereits keine Marke nachweisen konnte. Also wandte sich das Panel dem Vorwurf des Domain Name Reverse Hijacking zu. Dazu dürfte die Nutzung der Domain durch den Antragsgegner das Merkmal einer Bösgläubigkeit (»bad faith«) nicht erfüllen. Das sah das Panel bestätigt, da der Antragsgegner die Domains bereits 1995 registrierte, drei und vier Jahre, bevor die Antragstellerin ihre registrierte. Schon damals musste die Antragstellerin erfahren haben, dass die Domain citybank.com vom Antragsgegner registriert ist und geparkt für Linkwerbung genutzt wurde. Dass sie jetzt nach 15 Jahren kommt, deutet auf Domain Name Reverse Hijacking. Weiter behauptete die Antragstellerin, dass der Domain-Inhaber sie angeschrieben und die Domain für US$ 180.000,– angeboten habe. Aus der vorgelegten eMail-Korrespondenz ergibt sich jedoch, dass zunächst sie den Domain-Inhaber angeschrieben hat und der sie lediglich davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er ein Angebot über US$ 180.000,– erhalten, dieses aber abgelehnt habe. Hinzu kommt noch, dass die fragliche Domain sich nicht auf der von der Antragstellerin vorgelegten Liste der seitens des Antragsgegners zum Verkauf stehenden Domains befindet. Schließlich spricht der Umstand, dass die Antragstellerin erst über 18 Jahren, nachdem die Domain registriert wurde, mit einem Verfahren kommt, dafür, dass sie selbst davon ausgeht, nur schlechte Chancen zu haben, einen berechtigten Anspruch auf die Domain zu stellen. Mithin wies das Panel den Antrag auf Domain-Übertragung zurück und bestätigte einen Fall von Domain Name Reverse Hijacking.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top