UDRP

BMW AG erstreitet gegen zähen Gegner bwmvin.com

Die BMW AG führte einmal mehr ein UDRP-Verfahren. Diesmal ging es um die Domain bmwvin.com, unter der ein Dritter Fahrzeugidentifikationsdaten vertrieb und Ersatzteilanbietern eine Werbeplattform bot. Der WIPO-Entscheider prüfte den Fall unter anderem nach den Prinzipien der OKI-Data-Entscheidung aus 2001.

Die Bayerische Motoren Werke AG sah ihre Kennzeichenrechte durch die Domain bmwvin.com verletzt und ging gegen den Privacy-Service und den Inhaber der Domain bmwvin.com im Wege eines UDRP-Verfahrens vor der WIPO vor. BMW unterhält eine Datenbank mit eigenen Daten zu BMW-Fahrzeugen, die über ihre »VIN« (vehicle identification number) identifiziert und verfolgt werden. Diese VIN-Datenbank sei nach europäischem Datenbankrecht (gemäß Richtlinie 96/9/EG) urheberrechtlich geschützt, und nur autorisierte Nutzer hätten Zugriff auf diese Datenbank. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie würde nie die Erlaubnis geben, dass auf diese Daten über die Website eines Dritten zugegriffen werden könnte. Sie argumentierte auf die übliche Weise hinsichtlich ihrer Markenrechte, nicht bestehender Rechte beim Gegner sowie dessen Bösgläubigkeit. Die Domain bmwvin.com hatte der Inhaber im April 2012 registriert. Unter der Website zu der Domain fanden sich eine urheberrechtlich geschützte Abbildung eines BWM unter dem Hinweis »BMW VIN DECODER / CHECK YOUR BMW’S VIN IN SECONDS«. Zudem beinhaltete die Website Werbung für Dritte, unter anderem auch andere Fahrzeughersteller. Schließlich ließen sich über die Website auch Berichte generieren, auf denen die Marke BMW abgedruckt wurde. Der Gegner verteidigte sich damit, dass sein Angebot seit 2012 ermögliche, die VINs von BMW-Fahrzeugen zu decodieren. Die Marke »BMW« müsse er – beschreibend – nutzen, anders könne er ja nicht zielgerichtet die Nutzer ansprechen, die so an von BMW selbst offengelegte Daten herankämen. Er meint weiter, die Seite zeige keine Designelemente, aufgrund derer Nutzer annehmen könnten, sie sei mit BMW verbandelt. Außerdem habe ihm die polnische BMW-Marketingabteilung mitgeteilt, er können BMW-Werbebilder nutzen, wenn er das BMW-Logo auf diesen entferne. Die Seiten von BMW-Ersatzteilanbietern, die er verlinkt habe, seien keine Konkurrenten, da sie BMW-Originalteile verkaufen oder Teile, die es von BMW gar nicht erst gibt. Er habe die Domain nicht bösgläubig registriert, da er Werbelinks erst später und keine Bilder von BMW-Fahrzeugen vor 2016 veröffentlicht habe. Die Werbelinks brauche er, um die Seite zu finanzieren. Dass er Angebote von Wettbewerbern von BMW verlinkt habe, lasse nicht darauf schließen, dass er mit diesen verbandelt sei. Er bot an, die Seite umzugestalten, indem er die BMW-Bilder entfernt und klarer mitteilt, dass er nicht mit BMW zusammenarbeitet.

Der als Panelist eingesetzte schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian stellte zunächst fest, dass der Gegner die Website unter bmwvin.com geändert hat: sie leite jetzt auf bvzine.com weiter, unter der eine Pop-Up-Box mitteilt: »Our VIN check has a new home! Find it at: decoder.bvzine.com«. Nach reichlicher Prüfung bestätigte Lothian die Beschwerde von BMW und entschied auf Übertragung der Domain (WIPO-Case No. D2018-2123). Lothian bestätigte, dass die im Domain-Namen genannte Marke „BMW“ diese dominiere, und das generische oder beschreibende Zeichen »VIN« die Ähnlichkeit nicht aufhebe. Das Argument seitens des Gegners, die Marke nur beschreibend zu nutzen, stehe dem nicht entgegen, sei aber besser bei der Frage nach dem Bestehen eines Rechts oder des berechtigten Interesses zu prüfen. Bei diesem 2. Element der UDRP war für Lothian die erste Frage, ob eine tatsächliche lautere Nutzung (nominative fair use) vorliege. Hier zog er die OKI-Data-Entscheidung (WIPO Case No. D2001-0903) heran, in der die Schiedsrichter vier Kriterien entwickelten, nach denen der Gegner rechtmäßig handelt, wenn er (1.) die Waren und Dienstleistungen der Marke und diese (2.) ausschließlich anbietet, (3.) die Webseite klar erkennbar die Verbindung zum Kennzeicheninhaber beschreibt und (4.) er nicht versucht, alle in dem Feld relevanten Domains zu registrieren. Lothian stellte bei der Prüfung der vier Kriterien fest, dass der Gegner auf seinem Angebot nicht deutlich mache, dass und welche vertriebenen Güter original BMW-Ware sei; ausserdem ginge es hauptsächlich um die VIN-Daten, die aber ausdrücklich von BMW nicht zum Verkauf bestimmt seien. Weiter habe der Gegner von sich aus letztlich erklärt, dass nicht ausschließlich alle Güter auf seinem Angebot von BMW stammen. Damit habe er das zweite Kriterium dieser Prüfung nicht erfüllt. Gleichwohl ging Lothian die weiteren Voraussetzungen durch und stellte sodann fest, dass die nicht bestehende Verbindung zu BMW nicht vermittelt werde; für die Annahme, er versuche alle Domains in diesem Feld zu registrieren, fand Lothian keine Anhaltspunkt.

Es blieb noch die Prüfung der Bösgläubigkeit, deren Ergebnis sich für Lothian bereits aus der vorangegangenen Prüfung ergab. Im Grunde erweise sich der Gegner als direkter Konkurrent der Beschwerdeführerin, da er, ob die angebotenen VIN-Daten korrekt sind oder nicht, diese jedenfalls entgegen dem ausdrücklichen Willen der Beschwerdeführerin anbiete in einer Art und Weise, die auf Zerstörung des Geschäfts der Beschwerdeführerin ziele. Daraus ergäbe sich, dass die Domain bösgläubig registriert und genutzt wurde und werde. Darüber hinaus spreche die werbliche Nutzung der Domain und die Verlinkung zu Drittanbietern für die Bösgläubigkeit. Damit waren für Lothian alle Elemente der UDRP erfüllt, so dass er auf Transfer der Domain entscheiden konnte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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