UDRP

Black & Decker bohrt craftsmans.com an

Black & Decker hatte nach einem Markengroßeinkauf ein Problem mit der Domain craftsmans.com. Da der Preis von US$ 38.000,– für die Domain, den der Inhaber nur genannt hatte, um endlich Ruhe zu haben, zu hoch war, startete man ein aussichtsreiches UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO).

Die US-amerikanische Stanley Black & Decker, Inc. kaufte 2017 die Rechte an 230 Craftsman-Marken weltweit, darunter die im April 1986 registrierte US-Marke »CRAFTSMAN«. Nun sieht sie ihre Rechte durch die Domain craftsmans.com verletzt. Sie versuchte zunächst, Kontakt zum Domain-Inhaber aufzunehmen, der die Domain seit April 2001 unter Nutzung eines Privacy-Service registriert hatte. Gleichwohl schafften es die Rechtsvertreter von Black & Decker mehrfach beim Domain-Inhaber anzurufen, der allerdings lange nicht auf die Anrufe reagierte. Schließlich gab er auf Anfrage an, die Domain zum Preis von US$ 38.000,– abzugeben. Daraufhin startete Black & Decker ein UDRP-Verfahren vor der WIPO und trug vor, die Domain beinhalte die Marke »CRAFTSMAN« vollständig und weiche nur hinsichtlich der Pluralform aufgrund des angehängten »s« ab. Unter der Domain würden keine Waren und/oder Dienstleistungen angeboten; sie löse auf eine Parking-Seite mit Links auf, die sich mit jedem Aufruf der Seite änderten. Die einzig legale Form der Nutzung der Domain wäre, Craftsman-Produkte anzubieten, was der Gegner aber nicht tue. Man habe dem Gegner nie erlaubt, die Domain zu nutzen noch mit Craftsman-Produkten zu handeln. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entweder sei die Verwendung der Marke im Domain-Namen notwendig, um die Geschäfte der Beschwerdeführerin zu identifizieren, dann wurde die Registrierung bösgläubig vorgenommen, oder sie wäre irrelevant, mit der Folge, dass sie bösgläubig erfolgt wäre, weil der Gegner die Domain nicht halten dürfte. Die Nutzung der Domain ergäbe jedenfalls nur Sinn und wäre legitim, wenn sie für den Handel mit Craftsman-Produkten genutzt würde. Schließlich meint Black & Decker, dass der Gegner einen Privacy-Service nutzt, spräche ebenfalls für seine Bösgläubigkeit.

Der Gegner vertrat sich selbst und hielt ausführlich entgegen. So erklärte er, die Domain habe er 2001 registriert für ein Geschäft, bei dem er Outdoor-Material und Hütten vertrieb. Das Geschäft musste er 2007 wegen der Wirtschaftskrise einstellen. Hinsichtlich der Marke »CRAFTSMAN« erklärte er, die in den USA für die Beschwerdeführerin registrierten Wortmarken seien mit der Kennung »Typed Drawing« versehen und dass es sich letztlich um einen allgemeinen Begriff handele. Falsch läge die Beschwerdeführerin zudem, dass es sich bei craftsmans.com um die Pluralform von Craftsman handele, die sei nämlich Craftsmen. Durch das angehängte »s« handele es sich um ein besitzergreifendes Substantiv, das den Besitz eines Handwerkers beschreibe und so eine ganz eigene Bedeutung erlange, die es von der Marke unterscheide. Den hohen Preis für die Domain habe er nur genannt, damit ihn die Beschwerdeführerin nicht mehr belästigt. Und den Privacy-Service habe er nicht eingerichtet, den gäbe es bei seinem Registrar umsonst automatisiert dazu. Die Domain habe er viele Jahre, bevor die Beschwerdeführerin Inhaberin der Craftsman-Marken wurde, registriert. Zum Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsprofessor Christopher S. Gibson benannt.

Gibson wies in letzter Konsequenz die Beschwerde zurück, weil die Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit nicht nachweisen konnte (WIPO Case No. D2019-2218). Hinsichtlich der Markenähnlichkeit stellten sich für Gibson keine Fragen. Er konnte auch das Fehlen eines Rechts beziehungsweise eines rechtlichen Interesses feststellen, da der Gegner seit 2007 unter der Domain kein Geschäft mehr führte, sondern sie nur parkte und Pay-per-Click-Einkünfte über sie generierte, was in diesem Falle kein gutgläubiges Angebot darstelle. Die Domain craftsmans.com ziehe Nutzer an, die so auf der Parking-Seite des Gegners landen und nicht bei der Beschwerdeführerin. Es gäbe keinen Hinweis, dass der Gegner die Domain im Sinne des Wortes »Craftsman« nutze. Hinsichtlich der Bösgläubigkeit allerdings war Gibson der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe es versäumt nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner den Domain-Namen in böswilliger Absicht registriert und verwendet hat. Der Gegner habe die Domain ursprünglich berechtigter Weise registriert und genutzt, und habe zu dieser Zeit auch nicht die Marke »CRAFTSMAN« im Blick gehabt. Die Beschwerdeführerin hingegen habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die aktuelle Parking-Seite, auf die die Domain auflöse, irgendwelche Links zu Wettbewerbern von ihr aufweise, und der Gegner so auf geschäftlichen Gewinn auf Kosten der Beschwerdeführerin hin gearbeitet habe. Auch im Hinblick auf die frühere Nutzung und dass es sich bei »Craftsman« um einen allgemeinen Begriff handele, sei nicht nachgewiesen, dass der Gegner die streitige Domain nutzte, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu stören. Auch die Nutzung des Privacy-Service spreche nicht zu Ungunsten des Gegners, da der vom Registrar standardmäßig eingetragen werde. Schließlich spräche auch der angegebene hohe Preis der Domain nicht gegen den Gegner, der zunächst nur auf Nachfrage der Beschwerdeführerin reagierte und von sich aus die Domain nie zum Kauf angeboten hatte. Zudem hatte er gegenüber dem Panel angefragt, ob man das Verfahren nicht beilegen könne, wenn die Beschwerdeführerin US$ 5.000,– für die Domain und die damit entstandenen Unkosten zahle. Nach alledem war Gibson der Ansicht, der Nachweis für bösgläubiges Handeln auf Seiten des Beschwerdegegners sei nicht erbracht, weshalb er die Beschwerde abwies.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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