UDRP

Beim Streit um die Domain metamark.com blamierte sich die Beschwerdeführerin

Das britische Unternehmen Metamark, Inhaberin der Marke „METAGLIDE“, hatte Schwierigkeiten mit der Domain metamark.com und wollte sie mit einem UDRP-Verfahren lösen. Die schlecht vorbereitete Beschwerde war äußerst erfolglos.

Die britische Unternehmung Metamark Ltd., ein Anbieter von gefärbten Kunststoffen, der unter der Domain metamark.co.uk auftritt, sah die Rechte ihrer im Juni 2018 registrierten britischen Marke »METAGLIDE« durch die Domain metamark.com verletzt. Der Versuch, die Domain anzukaufen, war gescheitert, weswegen ein Mitarbeiter des Unternehmens für dieses ein UDRP-Verfahren beim NAF einreichte. Metamark verlangte die Übertragung der Domain metamark.com. Das Unternehmen trug vor, es sei Inhaberin der 2018 registrierten UK-Marke »METAGLIDE«, und der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain. Er habe sich geweigert, die Angelegenheit mit der Metamark Ltd. zu klären und versuche nun, die Domain über den Registrar Tucows zu verkaufen, was seine Bösgläubigkeit unterstreiche. Zudem nutze er die Domain weder für ein Geschäft und betreibe keine aktive Webseite, noch sei er Inhaber irgendwelcher Rechte am Begriff »Metamark«. Er halte die Domain allein, um zukünftig Profit oder finanzielle Gewinne aus ihr zu ziehen. Der Gegner, ein US-Bürger mit Sitz in Maryland, hatte die Domain bereits 1997 registriert. Er reagierte auf das UDRP-Verfahren nicht. Zum Panelist wurde der australische Rechtsanwalt »The Honourable Neil Anthony Brown QC« benannt.

Brown prüfte die Sache umfassend und wies am Ende die Beschwerde der Metamark Ltd. zurück (NAF Claim Number: FA1909001864151). Jedenfalls konnte Brown feststellen, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Marke ist. Doch war die Domain metamark.com für ihn eindeutig nicht zum Verwechseln ähnlich mit der Marke »METAGLIDE«. Eine entfernte Ähnlichkeit ergäbe sich aus dem jeweils voranstehenden »Meta«, doch das sei ein allgemeiner Ausdruck, der sich in der Domain wahrscheinlich nicht auf den Ausdruck »meta« in der Marke beziehe. Brown fand, dass damit bereits das erste Element der UDRP von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei, gleichwohl führte er die Prüfung fort. So vermochte er auch keinen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin gegen den Domain-Inhaber feststellen; sie habe lediglich erklärt: »Offers have been made to buy the domain name via TUCOWs and its affiliated companies« und Brown vermutet, der Gegner habe sich einem Verkaufsgespräch einfach verweigert. Daraus lasse sich nicht schließen, der Gegner habe keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain metamark.com. Das spreche einfach dafür, dass er nicht bereit sei, die Domain zu verkaufen. Damit scheiterte die Beschwerdeführerin auch am 2. Element der UDRP. Schließlich prüfte Brown auch noch die Frage der Bösgläubigkeit, und konnte unter den gegebenen Umständen keine solche beim Gegner entdecken. Der Fall des Gegners sei ganz einfach: Es gibt kein Geschäft oder eine aktive Website, keinen gesetzlichen oder geschützten Anspruch auf den Namen »Metamark«, und kein ausschließliches Halten der Domain für einen zukünftigen Profit oder finanziellen Gewinn. Mehr noch, da sei, so Brown, ein weiteres unüberwindliches Hindernis: die Domain wurde am 03. April 1997 registriert, während die Marke nicht vor dem 28. Juni 2018 registriert worden sei. Danach war der Gegner 21 Jahre Inhaber der Domain, ehe die Beschwerdeführerin den aktuellen Anspruch geltend machte. Unter diesem Gesichtspunkt würde kein UDRP-Panel die Domain-Inhaberschaft des Gegners stören, solange starke Nachweise für die Bösgläubigkeit des Gegners fehlten. Damit sah Brown auch das 3. Element der UDRP als nicht erfüllt an, und entschied auf Verbleib der Domain in den Händen des Gegners.

Das Verfahren ist ein klassisches Beispiel dafür, dass man bei UDRP-Angelegenheiten besser einen spezialisierten Anwalt beizieht, der die Sache prüft, ehe es zu einem unnötigen UDRP-Verfahren und einer blamablen Entscheidung kommt. Kosten entstehen dabei so oder so, aber besser angelegt sind sie bei einem Fachmann, der dafür sorgt, dass man sich nicht auf einen unsinnigen Rechtsstreit einlässt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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