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bau-portal.com – auf die Nutzung kommt es an

Ein WIPO-Panelist hatte einen komplexen Streit um die Domain bau-portal.com auf dem Tablett. Im Süddeutschen stritten die Parteien über die Domain, Marken, Übertragungsrechte und Inhalte. Panelist Christian Schalk kam zu einer würdigen Entscheidung (Verfahren Nr. D2013-0264). [UpDate, 17.05.2013]

Die Beschwerdeführerin PM-Portal GmbH aus Holzkirchen, gegründet in 2003, ist Inhaberin mehrerer Wort-/Bild-Marken die auf »Bauportal The Original« lauten. Der 2. Geschäftsführer, der mittlerweile aus der Unternehmung ausgeschieden ist, war alleiniger Inhaber der streitigen Domain bau-portal.com, unter der die Beschwerdeführerin über neun Jahre ein Webportal in fünfzehn Sprachen betrieb, über die sie Industriemaschinen anbot. Der Gegner ist eine Person mit Sitz in Starnberg. Er kaufte die Domain bau-portal.com am 03. Januar 2013 für EUR 6.500,– vom 2. Geschäftsführer und kündigte, nachdem sie zeitweise auf die neue Domain der Beschwerdeführerin hingewiesen hatte, unter der Domain bau-portal.com an: »Bau-Portal.com – Wir sind das Original und bauen für Sie um!«. Die Beschwerdeführerin sah darin eine Markenrechtsverletzung.

Panelist Christian Schalk kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner ohne berechtigt zu sein und bösgläubig die Domain bau-portal.com registrierte und benutzte, und entschied auf Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführerin (Verfahren Nr. D2013-0264). Aus seiner Sicht besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marken, auch wenn keine Identität vorliegt. Die Marken beinhalten zwar zusätzlich den Begriff »The Original«, doch der Bestandteil »Bauportal« sei prägend und bleibe beim Nutzer haften. Der Gegner habe kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domain-Namen. Zwar habe er die Domain legal vom Inhaber erworben, der allein zur Übertragung berechtigt war. Doch sei er unter der Domain nicht bekannt und habe aber zuletzt angekündigt, Dienstleistungen wie die Beschwerdeführerin anbieten zu wollen. Schalk zweifelt deshalb nicht daran, dass der Gegner die Domain erworben hat, um sich an dem bisherigen Portal anzulehnen und den Eindruck hervorzurufen, dieses als ursprünglicher Anbieter fortzuführen. Folglich geht das Panel auch davon aus, dass der Gegner die Domain in bösem Glauben (bad faith) registriert hat. Einen Fall von »reverse domain name hijaking« konnte das Panel nicht erkennen: Die Beschwerdeführerin leitete das Verfahren nicht ein in der Kenntnis, dass der Gegner die Domain berechtigter Weise inne hat und nutzt, sondern gerade weil sie ihn nicht für berechtigt hält.

Die Entscheidung gibt einen Hinweis darauf, dass die Nutzung einer Domain entscheidend ist: Zum UDRP-Verfahren kam es nur, weil der Gegner das Portal letztlich mit »Bau-Portal.com – Wir sind das Original und bauen für Sie um!« angekündigt hatte. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Antragsschrift mit, sie hätte das Verfahren nicht in die Wege geleitet, sofern der Gegner ein Angebot von Waren und Dienstleistungen verwendet hätte, die einen ausreichenden Abstand zu denen der Beschwerdeführerin hätten. Panelist Christian Schalk bestätigte die Einschätzung, indem er erklärte, dass andernfalls das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da dem Beschwerdegegner ein Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen nicht ohne weiteres hätte abgesprochen werden können.

[UpDate]
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die unterlegene Partei hat Klage bei den deutschen Zivilgerichten eingereicht.

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