Die Allianz stritt um die Domain allianz.bet, unter der sich eine »Allianz« von Wettspielangeboten befand. Der Inhaber der Domain meinte, er nutze den Begriff »Allianz« im Sinne seiner Bedeutung, und das sei legitim. WIPO-Panelist Dennis A. Foster schaute ganz genau hin.
Die Münchner Allianz SE sah ihre Markenrechte durch die Domain allianz.bet verletzt und ging gegen deren Inhaber Tim Hok aus Kambotscha im Wege eines UDRP-Verfahrens vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) vor. Die Allianz ist ein im Jahr 1890 in Deutschland gegründeter Versicherungs- und Finanzdienstleister, der in Europa und der ganzen Welt Kunden und Niederlassungen hat. Sie ist Inhaberin diverser Marken »ALLIANZ«, unter anderem seit 1979 beim Deutschen Patent- und Markenamt und seit 2002 beim EU-Markenamt. Sie ist zudem Inhaberin zahlreicher »Allianz-Domains«, darunter allianz.com. Sie trägt weiter vor, die Domain allianz.bet sei identisch mit ihrer Marke »ALLIANZ«, sie habe dem Inhaber nicht erlaubt, die Marke zu nutzen, er sei auch nicht unter dem Begriff bekannt. Die Domain registrierte er bösgläubig und nutze sie, um dort geschäftliche Gewinne zu erzielen, indem er, unter Verwendung der Marke »ALLIANZ«, Nutzer auf seine Webseite zieht. Er sei Inhaber weiterer 16 Domains, die darauf hindeuten, dass er mit »Markendomains« handelt. Der Gegner, der seit Oktober 2017 Inhaber der Domain ist, hielt dem entgegen, der Begriff »Allianz« sei ein allgemeiner deutscher Begriff, den er seiner Bedeutung gemäß nutzt: auf seinem Angebot unter allianz.bet, die er als »ALLIANZBET« vermarkte, biete er zahlreiche Glücksspielangebote an, eine Allianz von Spielen. Als Entscheider wurde der US-amerikanische Rechtsanwalt Dennis A. Foster bestimmt.
Foster bestätigte letztendlich die Beschwerde der Allianz und entschied auf eine Übertragung der Domain (WIPO-Case No. D2018-0892). Die Identität zwischen der Marke »ALLIANZ« der Beschwerdeführerin und der Domain allianz.bet stand außer Zweifel. Bei der Frage eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses an der Domain wurde Foster ausführlich. Die Beschwerdeführerin hatte nach seiner Ansicht den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Domain-Inhaber von ihr nicht autorisiert sei, die Marke zu nutzen und dass nichts darauf hindeutet, dass der Domain-Inhaber unter allianz.bet bekannt sei. Der verweise allerdings auf die Bedeutung des Begriffs »Allianz« und darauf, dass er die Domain allianz.bet genau in diesem Sinne nutze: er biete seinen Nutzern zahlreiche Wettspielmöglichkeiten auf einer Webseite. Den deutschen Begriff »Allianz« mit dem englischen Begriff »bet« zu verknüpfen, schaffe so den Markennamen »ALLIANZBET«, der genau sein Geschäftsmodell beschreibe. Foster verwies an dieser Stelle auf einige andere UDRP-Entscheidungen, in denen sich die Gegner mit der Wortbedeutung von gewählten Begriffen verteidigten. Solche Entscheidungen gingen auch zu Gunsten der Domain-Inhaber aus, wenn die Domains tatsächlich im Sinne seiner Bedeutung genutzt würden oder zumindest die Absicht für diese Nutzung erkennbar sei, und nicht als missbräuchlich genutzte Marke eines Dritten. Die Behauptungen des Gegners seien allerdings nicht überzeugend, meinte Foster. Die Wettspielangebote unter der Domain seien nicht wirklich miteinander verbunden und bildeten, abgesehen davon, dass sie unter einer Domain erscheinen, keine Allianz. Foster vergleicht das mit eine Gruppe von Menschen, die an einer Bushaltestelle stehen und auf einen Bus warten: diese bildeten auch keine Allianz, nur weil sie sich am selben Ort befänden. Genau so sehe das auch mit den Wettspielangeboten unter allianz.bet aus. Eine Allianz setze eine frühere Beziehung oder Vereinbarung untereinander voraus. Der Gegner gebe hier keinen Anhaltspunkt für eine solche vorangegangene Verknüpfung der Spielmöglichkeiten unter allianz.bet. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum zwei gängige Begriffe aus unterschiedlichen Sprachen als Wörterbuchbegriff einer dieser Sprachen bezeichnet werden könne, soweit er nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch einer größeren Menschengruppe eingegangen sei. Dass dem so mit dem Begriff »ALLIANZBET« wäre, sei nicht ersichtlich. Damit wies Foster die Behauptung des Gegners, ein berechtigtes Interesse an der Nutzung von allianz.bet zu haben, zurück. Ganz abgesehen davon stelle das Angebot von Wettspielen unter der Domain allianz.bet, die mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch ist, kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen dar. Damit lag für Foster kein brauchbares Argument gegen den Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin vor, womit diese die zweite Voraussetzung der UDRP erfüllt hatte.
Schließlich prüfte Foster noch die Frage einer Bösgläubigkeit und griff dabei auf zahlreiche frühere UDRP-Entscheidungen zurück, in denen klar gemacht worden war, dass die Marke »ALLIANZ« so bekannt ist, dass sie auch dem Gegner hat bekannt sein müssen, bevor er die Domain registrierte, womit die Registrierung bösgläubig erfolgte. Hinsichtlich der bösgläubigen Nutzung konnte Foster auf den Vortrag des Gegner verweisen, der selbst eingeräumt hatte, dass der Begriff »ALLIANZ« Nutzer auf seine Webseite, unter der er Spielwetten anbietet, führe. Foster schloss daraus die Absicht des Gegners, wirtschaftliche Vorteile aus seinen Online-Aktivitäten zu ziehen. Und da seine Domain allianz.bet mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch sei, folgere er, Foster, der vom Gegner beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil beruhe gerade auf der Verwechslungsgefahr zwischen Marke und Domain. Damit bestätigte sich für Foster die Bösgläubigkeit auch bei der Nutzung der Domain und somit das Vorliegen der dritten Voraussetzung der UDRP. So entschied Foster auf Übertragung der Domain allianz.bet auf die beschwerdeführende Allianz SE.
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