UDRP

Airtron Inc. scheitert im Streitbeilegungsverfahren um airtron.com wegen Mangel an Beweisen

Im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vor dem NAF war das Unternehmen Airtron Inc. mit Marken aus den 70ern des vergangenen Jahrhunderts nicht in der Lage, die Übertragung der Domain airtron.com herbeizuführen. Die Domain-Inhaberin hatte als ihren Vertreter den kanadischen Domain-Spezialisten Zak Muscovitch engagiert.

Beschwerdeführerin ist die Airtron Inc., die ihre seit 1961 genutzte und 1973 eingetragene Marke »Airtron« durch die Domain airtron.com verletzt sieht. Die Airtron Inc. trug in dem UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) unter anderem vor, dass die Gegnerin nicht berechtigt sei, die Domain zu nutzen; sie sei unter airtron.com nicht bekannt und sie nutze sie nicht in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen nicht-gewerblichen oder fairen Weise. Vielmehr nutze sie die Domain, um Nutzer umzuleiten. Die Domain registrierte und nutze sie bösgläubig, indem sie sie parkt und so die Beschwerdeführerin der Möglichkeit beraubt, sie selbst zu registrieren und zu nutzen. Die 1997 gegründete Gegnerin mit Sitz in Florida (USA) ließ sich vom kanadischen Domain-Anwalt Zak Muscovitch vertreten. Sie bestätigte, dass Marke und Domain sich zum Verwechseln ähnlich sind. Aber die Beschwerdeführerin habe kein Monopol auf die Marke »Airtron«, die sich aus den beiden allgemeinen Begriffen »air« und »tron« zusammensetze. Sie habe diese Wortkombination attraktiv und für vielerlei Dinge nutzbar gefunden, weshalb sie die Domain registrierte, auch mit dem Ausblick, dass das zusammengesetzte Wort für eine künftige Unternehmung von Interesse sein könnte. Die Beschwerdeführerin liefere keine Nachweise für ihre Behauptung, man habe kein berechtigtes Interesse an der Domain. Die aktuelle Nutzung der Domain für Werbung sei angemessen, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Werbung auf ihre Geschäfte ziele. Auch hinsichtlich der Bösgläubigkeit liefere die Beschwerdeführerin keine Nachweise. Es stelle sich zudem die Frage, warum sie mehr als 11 Jahre mit dem Verfahren gewartet habe. Als man die Domain registrierte, habe man nichts von der Marke der Beschwerdeführerin gewusst. Als Entscheiderin wurde die kanadische Rechtsanwältin und Mediatorin Anne M. Wallace benannt.

Wallace wies die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendigen Nachweise erbracht hatte, die eine unberechtigte Nutzung der Domain belegen (NAF Claim Number: FA1812001822308). Die hohe Ähnlichkeit von Marke und Domain bestätigte Wallace. Doch sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis nicht erbracht hat, wonach die Gegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Marke »Airtron« habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin deutlich gemacht, dass die Gegnerin unter airtron.com nicht bekannt sei; doch habe sie nicht belegt, dass die Gegnerin die Domain nicht in Verbindung mit einem gutgläubigen Waren- oder Dienstleistungsangebot oder in einer legitimen, nicht-gewerblichen oder fairen Weise ohne Absicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils nutze. Die Beschwerdeführerin habe nicht einen Beleg für eine Nutzung der Domain vorgelegt. Sie habe lediglich Kopien ihrer Markenregistrierungen vorgelegt, aber zum Beispiel keinen Screenshot der Website, der die Nutzung der Domain belegen würde. Hingegen habe die Gegnerin nachgewiesen, dass sie Rechte und ein berechtigtes Interesse an airtron.com habe. Das ergäbe sich aus dem Vortrag der Gegnerin, wonach sie die Domain airtron.com wegen der Attraktivität des Begriffs »airtron« der sich aus den Begriffen »air« und »tron« zusammensetzt und der für verschiedenste Dinge genutzt werden könne, registriert habe. Zudem habe sie nachgewiesen, dass andere Unternehmungen die beiden Begriffe zusammengeführt und sie zur Grundlage einer Marke für die unterschiedlichsten Zwecke unter den unterschiedlichsten Jurisdiktionen gemacht haben. Dies unterstütze die Ansicht der Gegnerin, dass es sich bei »air« und »tron« um zwei allgemeine Begriffe handele, die weit verbreitet zusammen genutzt werden.

Die Frage einer Bösgläubigkeit prüfte Wallace nicht mehr, da sie der Ansicht war, die Gegnerin habe ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain. Sie übersprang aus diesem Grunde aber auch die Prüfung der Vorwurfs einer Verwirkung, die sich aus dem über 11 Jahre mit dem UDRP-Verfahren warten der Beschwerdeführerin hätte ergeben können, und kam schließlich zu der Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin die drei Elemente der UDRP nicht erfüllt habe. Wallace wies die Beschwerde deshalb zurück und bestätigte, dass die Domain airtron.com bei der Gegnerin verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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