snf.com

WIPO erkennt Recht auf Parking an

Ein mit drei Fachleuten besetztes Panel der World Intellectual Property Organization (WIPO) setzte sich mit zwei essentiellen Fragen des UDRP-Rechts auseinander: entstehen aus der Nutzung eines Parking-Dienstes eigene Rechte an der geparkten Domain, und wo liegt der Scheidepunkt zwischen einer billigend in Kauf genommenen Markenrechtsverletzung und der berechtigten Registrierung einer Drei-Zeichen-Domain.

Antragstellerin ist die französische SNF-Gruppe, die Inhaberin der 1991 registrierten französischen Marke SNF ist. Sie ist das Chemieunternehmen, das am meisten Polyachryle herstellt und betreibt unter snf.fr und snf-group.com Webseiten. Die Antragsgegnerin mit Sitz auf den Bahamas ist Inhaberin des Domain-Namens snf.com, die sie Mitte 2001 registrierte, weil sie eine Drei-Zeichen-Domain ist und damit bereits einen Wert an sich aufweist. Sie nutzt die Domain seit Beginn als Parking-Seite, die automatisierte Links zu unterschiedlichen Themen aufweist, die jedoch in keinerlei Verbindung zur Branche der Antragstellerin stehen. Gleichwohl sieht diese sich in ihrem Markenrecht verletzt und stellt einen Antrag auf Übertragung der Domain bei der World Intellectual Property Organization. Nach ihrer Auffassung nahm die Antragsgegnerin bei Registrierung der Domain billigend in Kauf (»willfully blind«), die Rechte der Antragstellerin zu verletzen, immerhin sei sie eine Branchengröße, betreibe Herstellungsfabriken in 20 und habe Kunden in 130 Ländern. Die Antragsgegnerin erklärte, es gibt zahlreiche Unternehmen oder Produkte, die die Drei-Zeichen-Kombination SNF aufweisen; das französische Unternehmen und dessen Marke sei ihr gänzlich unbekannt. Sie sei Domain-Investor und Inhaberin einer großen Zahl von Domains, die sie parke und darüber Geld verdiene. Die Antragstellerin komme mit ihrem Anspruch etwas spät, und habe diesen wegen Zeitablaufs verwirkt.

Das angerufene WIPO-Panel bestehend aus dem Vorsitzenden Nick J. Gardner und den Beisitzern Nathalie Dreyfus und The Hon Neil Brown Q.C. kam am 20.05.2014 zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Übertragung nicht besteht (Decision Nr. D2014-0327). Kernfrage dieses UDRP-Verfahrens war aus Sicht des Panels, ob die Nutzung der Domain als Parking-Seite in sich ein eigenes Recht begründet, auf das sich der Domain-Inhaber beziehen kann. Die Nutzung einer Domain allein zum Parken ist per se nicht rechtswidrig; es entstehen aus dieser Nutzung aber auch nicht ohne weiteres eigene Rechte. Es kommt vielmehr auf die Umstände an. Entspricht die Domain allgemeinen Begriffen und weisen die Links auf der Parking-Seite auf dem Domain-Namen entsprechende Informationen auf, stellt das Parking kein Problem dar. Anders sieht es aus, soweit die Links Markenwerte ausschöpfen und der Domain-Inhaber dies ausnutzt, um mit der Parking-Seite Geld zu machen. Hier handele es sich bei der Domain um keinen allgemeinen Begriff, sondern »SNF« stelle lediglich drei Buchstaben des Alphabets dar. Die automatisch erzeugten Links unter der Domain snf.com stehen in keinem Zusammenhang mit der Antragstellerin. Es finden sich zahlreiche UDRP-Verfahren, bei denen sich das gleiche Problem stellte. Das Panel konstatierte für sich, es sei sich in diesem Falle bewusst, dass das Recht, ein Akronym zu registrieren, nicht unbegrenzt möglich ist. Hier jedoch sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Registrierung und Nutzung der Domain die Marke und Produkte der Antragstellerin im Blick hat und sich über diese einen Vorteil verschafft. Damit hat er soviel Rechte wie jeder andere, das Akronym SNF zu nutzen und mithin ein legitimes Interesse an dem Domain-Namen erworben, indem er Links auf einer Parking-Seite präsentiert.

Auch wenn damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt war, schaute sich das Panel noch die Frage der Bösgläubigkeit an. Diese hänge zum Teil auch von der Bekanntheit der Marke der Antragstellerin in den Ländern ab, in denen sie Niederlassungen hat. Sie versäumte allerdings darzulegen, dass sie außerhalb des sehr speziellen Marktes, in dem sie Produkte anbietet, bekannt ist. Die Antragsgegnerin hingegen legte nachvollziehbar dar, dass sie die Domain einfach registrierte, weil es eine noch freie Drei-Zeichen-Domain war, die für sich schon einen Wert hat und sie sich als Domain-Investorin davon ein gutes Geschäft erhoffte. Dass sie dabei billigend in Kauf nahm (»willfully blind«), die Marke der Antragstellerin zu verletzen, sei nicht ersichtlich, denn die Marke der Antragstellerin ist allein in Frankreich angemeldet, die Antragsgegnerin sitzt aber auf den Bahamas. Diese Situation sei anders als in einem vergleichbaren Fall, wo der Domain-Inhaber seinen Sitz in Kanada hatte, wo auch die Marke angemeldet gewesen sei. Dass die Antragsgegnerin keine Kenntnis von der Marke hatte und sie auch die Antragstellerin, die in einem sehr speziellen Produktbereich tätig ist, nicht kannte, sei im Gegensatz zum Vergleichsfall bestens nachvollziehbar. Darüber hinaus schien es dem Panel, als würden der Antragstellerin ihre Domains snf.fr und snf-group.com völlig ausreichen. Denn ihr müsste doch 2001 und danach irgendwann bewusst geworden sein, dass die Domain snf.com registriert wurde. Doch legte sie keinen Protest ein. Erst 2014 kam sie damit an. Aufgrund der langen Jahre ohne Protest müsse man davon ausgehen, dass der Domain-Inhaber bis dahin sich nie der Bösgläubigkeit schuldig gemacht habe, was die Position der Antragsstellerin nochmals schwächte. Mithin war die Antragsgegnerin auch nicht bösgläubig. Die Frage nach der Verwirkung seitens der Antragstellerin stellte sich nicht, da sie die einzelnen Voraussetzungen für ein erfolgreiches UDRP-Verfahren nicht erfüllt hatte. Damit wies das Panel den Antrag der SNF-Group aus Frankreich zurück.

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