Am 24.05.2006 entschied die WIPO über den Streit um die Domains schweiz.ch, suisse.ch und svizzera.ch, und sprach die Adressen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, kurz „Schweiz“, zu. Dr. iur. Lorenz Ehrler schaute sich die Entscheidung näher an, und greift einige Punkte auf, die für das Domain-Recht in Deutschland ebenfalls nicht uninteressant sind.
Einer der Entscheidungspunkte war der vom Gericht festgestellte Umstand, dass die Nutzung der Domains das Namensrecht des Landes Schweiz verletze. Der Domain-Inhaber reklamierte freilich, dass es sich um geographische Bezeichnungen handele und die Schweiz eigentlich Schweizerische Eidgenossenschaft heisse. Diese Problematik wurde ähnlich in der bekannten Entscheidung duisburginfo.de aus dem Jahr 2002 einmal behandelt. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2002, Az.: 20 U 76/01) kam in seiner Entscheidung duisburg-info.de zu dem Ergebnis, es handelt sich um eine beschreibende Angabe der geographischen Lage, ohne dass damit die Stadt als öffentlich-rechtliches Subjekt gemeint ist und als solches von Internetnutzern verstanden wird.
Dr. Ehrler bescheinigt geographischen Begriffen eine Doppelbedeutung, die je nach dem, wie der Begriff genutzt wird, mal eher geographisch, mal als Name zu verstehen ist. Unproblematisch ist es etwa, die schweizerische Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens Firma „XY Schweiz AG“ zu nennen; hingegen dürfte es unzulässig sein, einem Forschungsinstitut den Namen „Schweizerisches Medizinalpflanzeninstitut“ zu geben, sofern es keine offizielle Tätigkeit ausübt. Für die Begriffe „Schweiz“ usw. konstatiert Dr. Ehrler, dass diese in der Tat als geographische Begriffe zu verstehen sind, doch besteht aufgrund der Doppeldeutigkeit auch eine Verwechselungsgefahr mit der Kurzform des Namens der Schweizer Eidgenossenschaft. Letztlich stimmt Dr. Ehrler der Entscheidung des WIPO-Richters hinsichtlich des Namensrechts zu.
Weiter beschäftigt sich Dr. Ehrler mit einer möglichen Verletzung des Schweizer Wappenschutzgesetzes, welche das WIPO-Panel prüfte. Dieses sah der Richter durch die Nutzung der Domains ebenfalls verletzt. Das scheint in der Schweiz eine verbreitete Ansicht zu sein, die von mehreren anerkannten Juristen vertreten wird. Dr. Ehrler verneint die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den gegebenen Fall; es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, da „Schweiz“ nicht zu den amtlichen Bezeichnungen des Art. 6 noch auch zu den nationalen Bild- oder Wortzeichen des 7 WSchG zu rechnen ist.
Schließlich beschäftigt sich Dr. Ehrler noch kurz mit der Frage der Verwechselungsgefahr, die er bestätigt, um sich dann der Frage der Verwirkung zu stellen. In dem Zusammenhang untersucht er den Verfahrensablauf und die Entscheidungstendenzen bei unklarem Sachvortrag der Parteien. Die Entscheidung des Richters, einer Entscheidung hinsichtlich der Verwirkung wegen der Unklarheiten des Sachverhalts auszuweichen, bestätigt Dr. Ehrler. Mittlerweile legte der Domain-Inhaber Rechtsmittel beim Handelsgericht Zürich ein, das nun über die Sache zu befinden hat.
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