post.com

Post AG scheitert vor der WIPO

Die Deutsche Post AG hat vor dem UN-Schiedsgericht der Genfer World Intellectual Property Organisation (WIPO) vergeblich versucht, die Domain post.com zu erstreiten. Trotz Markenrechts konnte sich der gelbe Riese nicht gegen den US-amerikanischen Domain-Inhaber durchsetzen.

Mit ihrer am 2. Januar 2006 eingereichten Klage begehrte die Deutsche Post AG, Inhaber von Domains wie post.de, post-ag.de und deutschepost.de, von Gerald Gorman, Inhaber von post.com, die Übertragung der Domain. Sie berief sich darauf, eine Vielzahl von nationalen, europäischen, US-amerikanischen als auch internationalen Marken angemeldet zu haben, die den Begriff Post enthalten. Der Antragsgegner habe dagegen weder ein Recht noch Interesse an der Domain, da er sie nicht sinnvoll nutze, sondern sie lediglich zu Betrugszwecken oder um anderen Leuten Geld zu stehlen verwende. Die Registrierung und Nutzung der Domain erfolge böswillig, da er die berühmte Marke der Post gekannt habe. Gerald Gorman, seines Zeichens Gründer und ehemaliger CEO von mail.com, dem nach wie vor ein Portfolio attraktiver Domains wie die bereits am 4. November 1998 registrierte Domain post.com gehört, liess keinen einzigen dieser Vorwürfe auf sich sitzen und machte geltend, dass die Marken der Post bis auf eine Ausnahme nach Registrierung der Domain angemeldet worden seien. Im übrigen handele es sich bei dem Begriff Post um einen allgemeinbeschreibenden Ausdruck. Zudem habe er die Domain etwa im Rahmen eines eMail-Dienstes kommerziell genutzt. Mit dem Vorwurf, die Deutsche Post wolle sich im Rahmen eines „Reverse Domain Name Hijacking“ für eigene Versäumnisse bei ihm schadlos halten, ging er sogar in die Offensive. Beide Parteien waren im Verfahren anwaltlich vertreten.

Nach einer sehr ausführlichen und eingehenden Prüfung wies das Schiedsgericht die Klage ab, Gorman darf seine Domain behalten. Zunächst untersuchte es sämtliche 14 Markenrechte, auf die sich die Post AG berufen hatte, auf ihre Prioritäten. Zwar, so hält das Gericht fest, ist es für eine erfolgreiche Klage nicht notwendig, dass die Marke vor der Domain angemeldet worden ist; in diesen Fällen hat es der Antragsteller aber regelmäßig schwer, die Bösgläubigkeit der Registrierung und Nutzung zu belegen. Sicherlich nicht unbedingt förderlich war darüber hinaus, dass die Post bei mehreren Marken falsche Daten behauptet hatte. So war etwa die deutsche Marke mit der Nummer 30012966 entgegen den Ausführungen der Post nicht am 22. Februar 2000, sondern am 3. November 2003 eingetragen worden, wie das Gericht bei einer Recherche beim DPMA festgestellt hatte. Schwierigkeiten hatte das Gericht auch damit, dass der Begriff „Post“ unstreitig generisch und damit der Schutz nach der UDRP fraglich ist. Die Post AG hatte sogar ein Gutachten vorgelegt, wonach bei einer Umfrage (allerdings nur in Deutschland) herausgekommen ist, dass 84,6% der Bevölkerung den Begriff mit ihr in Verbindung bringt.

Letztlich wollte das Gericht die Klage hieran nicht scheitern lassen und musste es auch nicht, da nach seiner Auffassung der Antragsgegner jedenfalls durch die Nutzung als Mail-Dienst sowohl ein Recht als auch ein Interesse an der Domain hatte, und im übrigen daher auch keine Böswilligkeit vorliegt. Dem Vorwurf eines „Reverse Domain Name Hijacking“ wollte das Gericht dagegen nicht folgen; es versäumte aber nicht, ins Stammbuch zu schreiben, dass ein UDRP-Verfahren nicht angestrengt werden dürfe, wenn die gemachten Vorwürfe nicht auf Fakten basieren würden.

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