NAF

Markenrecht dank Namensnutzung

Das National Arbitration Forum (NAF) liefert einmal mehr eine kuriose UDRP-Entscheidung, die im Ergebnis sicher richtig ist, aber die Frage, ob ein Name lediglich durch Nutzung auch zur Marke werden kann und so UDRP-fähig ist, wieder aufwirft (NAF Decision FA1203001433843).

Die Antragstellerin ist das Fashion-Modell Astrid J. Munoz. Sie meint, sie habe mit der jahrelangen kontinuierlichen Nutzung ihres Namens für ihre Mode-Modellkarriere sich und ihren Namen weltweit bekannt gemacht, so dass ihr Name aufgrund Gewohnheitsrechts Marke geworden sei, auch wenn er als Marke nirgendwo offiziell eingetragen ist. Gegner ist der Inhaber der Domain astridmunoz.com, unter der er ein Buch und ein Theaterstück über die Antragstellerin anbietet. Er sieht sich zur Nutzung der Domain berechtigt, da er die Domain für ein Modelling-Unternehmen mit dem Namen Astrid Munoz registriert habe. Der Name der Antragstellerin sei ja gerade deswegen so berühmt und eine Marke, weil ihn die „Joint Venture“ Partnerschaft mit Namen »Astrid Munoz«, welche die Karriere der Antragstellerin finanziert habe, erst so bekannt gemacht hat. Parteien dieses Joint Venture seien von der ersten Stunde im Jahr 1990 an auch er und Astrid Munoz. Die Antragstellerin, die ihre Rechte durch die Nutzung der Domain astridmunoz.com verletzt sieht, wandte sich in einem Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy-Verfahren (UDRP) an das National Arbitration Forum (NAF).

NAF-Panelist Darryl C. Wilson kam zu dem Ergebnis, dass die Domain an die Antragstellerin zu transferieren ist. Er stellte fest, dass die Antragstellerin tatsächlich Inhaberin einer Marke ist, der die Domain zum Verwechseln ähnlich ist. Zwar sei keine ordentliche Marke registriert und es sei auch nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin ihren Namen zur Zeit als Marke für ihr Modelling nutze; doch da beide Parteien davon ausgehen, der Name Astrid Munoz habe markenrechtliche Qualität, zweifele das Panel nicht daran, zumal man dies mit einfacher Google-Suche bestätigt sieht. Wilson verwies dabei auf die gleich gelagerte WIPO-Entscheidung „Julia Roberts“ aus 2000. Die fragliche Domain sei mit der Marke auch zum Verwechseln ähnlich. Weiter stellte Wilson fest, dass auf den ersten Anschein ersichtlich ist, dass der Gegner nicht berechtigt sei, die Domain als Inhaber zu nutzen. Der konnte den ersten Anschein auch nicht widerlegen. Schon die Angaben zum Domain-Inhaber im WHOIS-Verzeichnis seien unklar, wo als Inhaber »Alcohol Poisoning Campaign« genannt wird und wodurch deutlich werde, dass der Gegner des Verfahrens jedenfalls nicht unter dem Namen Astrid Munoz bekannt ist. Weiter unterstütze der Domain-Inhaber, entgegen seinem Vortrag, mit Nutzung der Domain nicht das Modelling der Antragstellerin. Auch die geschäftliche Verbindung zu Antragstellerin vermochte der Domain-Inhaber, selbst unter Vorlage mehrerer eidesstattlichen Versicherungen und anderer Belege, nicht nachzuweisen, da diese gefälscht erschienen und jedenfalls keinerlei Verbindung zur Antragstellerin aufwiesen. Schließlich stellte Panelist Wilson auch »bad faith« (Bösgläubigkeit) auf Seiten des Domain-Inhabers fest, der die Domain für seine eigenen wirtschaftlichen Interessen nutzt. Er versuche nämlich, Bücher und das Theaterstück über die Domain zu verkaufen. An dieser Stelle machte Wilson deutlich, dass hier nicht das Recht des Domain-Inhabers auf „freedom of speech“ beschnitten werde, denn es gehe allein um die unrechtmäßige Nutzung der Marke der Antragstellerin als Domain, nicht aber um die Inhalte, die der Gegner auch unter einer anderen Domain anbieten könne. Wilson ordnete unter dem Datum 01. Mai 2012 den Transfer der Domain an.

Damit liegt eine weitere klare Entscheidung zur Frage vor, inwieweit ein Name im allein für Marken gestalteten UDRP-Verfahren zum Zuge kommt: man bezeichnet ihn einfach als Marke. Die Entscheidung ist zumindest kritisch, denn die Hürde zu einer notorisch bekannten Marke wie Coca-Cola liegt sicherlich weit höher als der Name eines bekannten Mode-Modells.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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