NAF

Im Streit um microcenter.cloud zahlten sich frühere UDRP-Verfahren der Beschwerdeführerin nicht aus

Ein in den USA renommiertes Unternehmen mit »alten« Marken und mehreren erfolgreichen UDRP-Verfahren hinter sich, musste sich wieder mal wegen seiner Marke »MICROCENTER« in den UDRP-Ring wagen. Doch dieses Mal wehrte sich der Gegner.

Die US-amerikanische Micro Electronics Inc. aus Ohio ist Inhaberin mehrerer US-Marken »MICROCENTER«, deren erste bereits 1989 beim US-Markenamt eingetragen wurde. Das Unternehmen ist in den USA einer der größten Anbieter von Computern, Software und damit einhergehenden Produkten und Dienstleistungen. Es macht über eine Milliarde US-Dollar Umsatz über seine Website microcenter.com und in zahlreichen Geschäften. Es sieht seine Rechte durch die Domain microcenter.cloud verletzt. Die im Juli 2016 registrierte Domain leitet auf das Angebot betxon.com weiter. Micro Electronics startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) und trug neben dem Üblichen vor, es lägen bereits mehrere UDRP-Entscheidungen mit Gegnern in der ganzen Welt vor, in denen Micro Electronics Recht bekam und Domains wie microcenter.space und microcenter.app übertragen erhielt.

Der Gegner ist Italiener und hielt ausführlich unter anderem entgegen, er sei zeitweise als Verkäufer eines großen IT-Unternehmens tätig gewesen und sei Hobbyprogrammierer. Von der Beschwerdeführerin Micro Electronics Inc. habe er noch nie gehört. Sie werde bei einer Google-Suche nicht angezeigt und sei in Europa nicht bekannt. Den Domain-Namen microcenter.cloud habe er für ein Projekt registriert, das er bisher nicht habe umsetzen können. Auf den Namen sei er durch »Microsoft« inspiriert worden: für ein kleines Unternehmen mit Software-Produkten hatte er sich »microcenter« als passend vorgestellt. Im Oktober 2019 habe er die Domain betxon.com registriert, über die er italienischsprachige Bücher und Software anbiete. Er habe eine 301er-Weiterleitung von der Domain microcenter.cloud auf betxon.com eingerichtet, so dass man den Domain-Namen microcenter.cloud nach der Weiterleitung nicht mehr sehe. Die Domain microcenter.cloud sei von der Indexierung durch Google und andere Suchmaschinen ausgeschlossen. Die Marke der Beschwerdeführerin bestehe lediglich für die USA. In Europa gäbe es zahlreiche »microcenter«-Domains, die nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun haben. Alles deute darauf hin, dass er sich nichts zu schulden habe kommen lassen, so dass er, sollte die UDRP-Entscheidung gegen ihn ergehen, beantrage, dass zumindest sein Name verschleiert werde. Als Entscheider in der Sache wurde der britisch-australische Jurist und Mediator Alan L. Limbury berufen.

Limbury wies die Beschwerde der Micro Electronics Inc. zurück, da sie nicht alle erforderlichen Elemente der UDRP erfüllte (NAF Claim Number: FA2005001895490). Den Schwerpunkt seiner Prüfung legte er auf die Frage der Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Limbury bestätigte kurz, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der US-Marke »MICROCENTER« ist und dass die Domain microcenter.cloud, abgesehen von der Endung, mit dieser identisch ist. Die Frage nach einem Recht oder berechtigten Interesse des Gegners an der Domain microcenter.cloud übersprang er mit dem Hinweis, im Lichte der Frage nach der Bösgläubigkeit sei die Prüfung dieser Frage unwichtig.

Bei der Frage der Bösgläubigkeit ging Limbury dann in die Tiefe. Der Umstand, dass der Gegner die Domain microcenter.com im Juli 2016 registrierte und erst im Oktober 2019 die Domain betxon.com, auf die er sie dann weiterleitete, ließ Limbury daran zweifeln, dass schon die Registrierung von microcenter.cloud bösgläubig erfolgte. Es komme, so Limbury, nicht auf den Grund für die Registrierung der Domain an, sondern darauf, ob der Gegner 2016 um die Beschwerdeführerin und deren Marke wusste. Der Gegner verweise darauf, er sei ein italienischer Bürger, der nichts von der US-Marke der Beschwerdeführerin und deren Bekanntheit im Ausland wissen konnte. Die Beschwerdeführerin hingegen meine, ihre Marke sei sehr bekannt und man habe in zahlreichen UDRP-Verfahren gegen andere Gegner mit »microcenter«-Domains obsiegt. Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugten Limbury nicht. Sie behaupte selber nicht, dass ihre Marke und sie außerhalb der USA bekannt seien. Und ein näherer Blick auf die erfolgreichen UDRP-Verfahren zeige, dass die Gegner sich in diesen nie gemeldet hatten und die Entscheidungen alleine aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin ergangen seien. Der aktuelle Fall sei da anders, weil der Gegner sich wehre. Er trägt vor, die Beschwerdeführerin und ihre Marke zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung nicht gekannt zu haben. Es gäbe im vorliegenden Fall keinen Nachweis dafür, dass der Gegner bis kurz vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde jemals mit der Beschwerdeführerin kommuniziert habe, noch dass er die Beschwerdeführerin oder ihre Marke im Sinn hatte, als er 2016 microcenter.cloud registrierte oder sie drei Jahre später auf seine »betxon«-Website umleitete. Die Erklärung des Gegners für die Registrierung der Domain sei plausibel, ebenso wie seine Erklärung, dass er die Domain nicht verwendet habe, bevor er sie auf »betxon« umgeleitet habe. Aus diesem Grunde lag aus Limburys Sicht keine Bösgläubigkeit bei Registrierung der Domain microcenter.cloud vor, womit das Element der Bösgläubigkeit nicht erfüllt sei. Folglich wies er die Beschwerde der Micro Electronics Inc. zurück.

Es zeigte sich also, dass auch eine Anzahl günstiger UDRP-Entscheidungen nicht unbedingt für eine Beschwerdeführerin sprechen muss. UDRP-Panelisten sind in Fällen, bei denen sich der Gegner des Verfahrens nicht meldet, auf die Angaben und Behauptungen der die Beschwerde einreichenden Partei angewiesen. Micro Electronics Inc. hatte bisher Glück, doch jetzt hatte der Gegner gute Gründe vorgetragen, die den Panelisten am Vortrag der Beschwerdeführerin zweifeln ließen. Jedoch gibt es zahlreiche Fälle, in denen Panelisten vermeintlich wasserdichte Beschwerden zurückwiesen, auch wenn der Gegner sich nicht meldete.

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