LG Köln

gilt die UDRP in Deutschland?

Das Landgericht Köln beschäftigte sich mit einer UDRP-Entscheidung und der Frage, welches Recht vorgeht: die UDRP und deren Übertragungsanspruch oder deutsches Recht, welches die Übertragung einer Domain als Rechtsanspruch nicht kennt (Urteil vom 16.06.2009, Az.: 33 O 45/08).

Der Kläger und Domain-Inhaber unterlag in einem Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) nach der Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP). Aufgrund der Regeln der UDRP kann das Panel auf Übertragung der Domain entscheiden. Dies hatte in diesem Fall das Panel getan. Innerhalb der gegebenen zehntägigen Frist nach Zustellung der UDRP-Entscheidung erhob der Gegner des Verfahrens und jetzt Kläger Klage vor einem ordentlichen Gericht, hier dem Landgericht Nürnberg-Fürth, das sich für unzuständig erklärte und die Sache an das LG in Köln weiterreichte. Mit der Klage begehrt er festzustellen, dass er die im UDRP-Verfahren umstrittene Domain xm.com nicht an die Beklagte übertragen müsse. Die Beklagte ist ein Medienunternehmen mit zahlreichen Internetdomains; sie hält entgegen, dass die Domain mit Marken verwechslungsfähig sei, die zumindest einen Bestandteil des Domain-Namens enthielten und für sie in den USA registriert seien.

Das LG Köln bestätigte die negative Feststellungsklage des Klägers. Es ist der Ansicht, aus der UDRP ergebe sich für den Beklagten keineswegs ein Anspruch auf Übertragung der Domain xm.com. Das nun geführte Verfahren vor dem Landgericht in Köln sei durch die UDRP gedeckt, die Rechtslage werde aber nach nationalem Recht beurteilt. Eine Markenrechtsverletzung schied nach Ansicht des LG Köln aus, da das Markenrecht der Beklagten nicht in Deutschland besteht. Auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 823 BGB) konnte das Gericht nicht feststellen, da seitens des Klägers nicht erkennbar war, dass dieser die Domain registriert hat, um die Beklagte an der Nutzung der Domain zu hindern, insbesondere um einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Doch verfügt die Beklagte über einige Domains, welche die geschäftliche Nutzung hinsichtlich der geschützten Marke ermöglichen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Beklagte auch ohne die Domain zum führenden Satellitenradioprogramm der USA geworden ist.

Das Urteil des LG Köln reiht sich in eine sehr kurze Reihe von bekannt gewordenen Entscheidungen ein, in denen von ordentlichen Gerichten UDRP-Entscheidungen überprüft wurden. Bekanntestes Beispiel dafür dürfte barcelona.com sein, bei dem am 22. Februar 2002 ein US-amerikanisches Zivilgericht in Alexandria, Virginia, die Klage des Inhabers von barcelona.com, der sich gegen eine zuvor zu seinen Ungunsten ergangene WIPO-Entscheidung gewandt hatte, abwies. Er musste die Domain an die Stadt Barcelona/Spanien übertragen. Auch hier stellte sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Das Gericht ging davon aus, dass der Gesetzgeber mit dem Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) das Registrieren von Domains regeln wollte, in dem Bewusstsein der Internationalität des Internets: die Registrierung einer Domain in den USA wirke sich weltweit aus, folglich habe der Kongress nicht nur amerikanische, sondern weltweit alle Marken schützen wollen.

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