Interview

UDRP-Panel steht Rede und Antwort

Einen tiefergehenden Einblick in die Praxis der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) hat die Schiedsrichterin Sandra Franklin in einem Interview mit der auf Markenrecht spezialisierten US-Kanzlei Traverse Legal gewährt.

Seit über 20 Jahren ist Franklin in Schiedsgerichten tätig, in UDRP-Angelegenheiten seit über 10 Jahren und damit von Anfang an. Sie wird sowohl von der World Intellectual Property Organisation (WIPO) als auch dem National Arbitration Forum (NAF) als Panel berufen; zusammen hat sie für diese beiden bekanntesten UDRP-Schiedsgerichte über 800 Urteile gesprochen. Das Verfahren selbst ist nach Ansicht Franklins gezielt auf Cybersquatting-Fälle und deren unkomplizierte Handhabung ausgerichtet. Als eines der häufigsten Probleme für die Parteien hat Franklin Marken aus allgemeinbeschreibenden Begriffen oder mit geographischem Bezug ausgemacht. So werde oft gegen als Marken eingetragene Begriffe eingewandt, dass sie beschreibend seien und daher nicht monopolisiert werden dürften. Das Gericht sei an die Eintragung der Marke jedoch gebunden, so dass der Fokus vielmehr auf der Frage liegen muss, ob der verklagte Domain-Inhaber selbst Rechte an der Domain hält.

Dort einfach einzuwenden, der Domain-Name stehe zur freien Verfügung, reicht nicht; man müsse darlegen, zu welchem legitimen Zweck man die – immerhin einem geschützten Recht entsprechende – Domain nutzt. Gelingt dies nicht oder werde der Begriff im von der Marke geschützten Bereich genutzt, hat der Domain-Inhaber oft das Nachsehen. Problematisch wird dies oft in den Fällen, in denen Domains allein zu Parking-Zwecken genutzt werden. Hier ist die Kollision mit dem Markenrecht oft vorgezeichnet, und gerade in jenen Fällen hilft die UDRP dem Markeninhaber. Diese Begründung einer berechtigten Registrierung und Nutzung sei somit das Herzstück zahlreicher Verfahren. Wer daher Domains nicht nur parkt, sondern entwickelt und kontrolliert, kann viele Argumente sammeln, um in einem UDRP-Verfahren zu obsiegen. Auch zwei weiteren beliebten Argumenten nimmt Franklin den Wind aus den Segeln: so greift weder der Einwand, die Software sei für die geschalteten Parking-Anzeigen verantwortlich noch dass der Domain-Inhaber keine Kenntnis von der Marke gehabt habe; über letzteres muss sich jeder Domain-Inhaber vor der Registrierung informieren.

Für Domainer, solche, die es werden wollen und alle anderen Domain-Inhaber lässt das Interview einen Schluss zu: wer eine Domain registriert, sollte sie auch aktiv und individuell nutzen. Die UDRP ist in diesem Punkt übrigens nicht weit von der deutschen Rechtsprechung entfernt: so hat erst kürzlich das OLG in Hamburg im Streit um die Domain stadtwerke-uetersen.de angedeutet, dass sich Domainer, die Domains registrieren, um diese später gewinnbringend zu verkaufen, auf dünnem Eis befinden.

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