german-wings.com

(k)ein Fall für die UDRP

Im Streit um die Domain german-wings.com kapitulierte die UDRP nach Ansicht der Panelistin Brigitte Joppich: Sie ist der Meinung, die UDRP ist ein einfaches Streitbeilegungsverfahren, das nicht geeignet ist, komplexe markenrechtliche Fälle zu lösen. Die Antragstellerin ging leer aus.

Die Parteien streiten um die Domain german-wings.com. Antragstellerin ist die Kölner Germanwings GmbH, an der wiederum zu 49 Prozent die Deutsche Lufthansa AG beteiligt ist. Inhaberin des seit 23. Dezember 1999 registrierten Domain-Namens ist die Hin und Weg Flugreisenzentrale GmbH mit Sitz in München. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass mit der Domain ihre Markenrechte verletzt werden. Sie ist Lizenznehmerin mehrerer Marken der Deutschen Lufthansa AG, von denen eine bereits seit 1989 registriert ist. Eine weitere Marke ist seit 2002 registriert. Die Antragstellerin nahm bereits 2002 und in 2010 Kontakt zur Domain-Inhaberin auf, um die Domain zu erwerben. Doch fanden beide keine Übereinkunft zum Verkauf der Domain. So erhob die Antragstellerin die WIPO-Beschwerde. Die Antragsgegnerin legte dem WIPO-Panel deshalb dar, wie verzwickt die markenrechtlichen Gegebenheiten sind:

Zunächst bestritt die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin Inhaberin der Markenrechte ist, da Inhaberin dieser Marken die Deutsche Lufthansa AG sei. Zudem handele es sich um rein beschreibende Begriffe. Weiter seien die neueren Marken registriert worden, um an die Domain heranzukommen: die Domain war aber bereits 1999, also früher als die wortgleichen Marken, registriert und damit nicht bösgläubig registriert worden. Zu dem Zeitpunkt hatte niemand Rechte an einer Marke namens „German Wings“, insbesondere aber nicht die Antragstellerin, die damals noch Eurowings Flug GmbH hieß, noch die Deutsche Lufthansa AG. Schließlich wurde die 1989 registrierte Marke „German Wings Design“ 1999 bei Registrierung der Domain gar nicht genutzt, da die damalige Inhaberin bereit 1990 insolvent war.

Die Panelistin Brigitte Joppich wies den Antrag nun zurück. Sie meint, es bestehe eine gewisse Inkonsistenz zwischen Markeninhaberin und Antragstellerin: letztere vermochte die Lizenzkette nicht vollständig und zweifelsfrei darzustellen, die ihre Anspruchsberechtigung belegt. Wie auch immer, angesichts der komplexen rechtlichen Gegebenheiten und des hier einschlägigen deutschen Markenrechts kapitulierte die Panelistin Brigitte Joppich. Sie war der Ansicht, die UDRP ist für einfach gelagerte Fälle normiert worden; doch in diesem Fall sind die Ausführungen der Parteien und die von ihnen vorgelegten Dokumente am deutschen Markenrecht ausgerichtet. Die UDRP ist nicht eingerichtet, solche Fragen zu klären. Ihr als Panelistin stünden in der UDRP keine geeigneten Werkzeuge zur Verfügung, die Rechtsfragen zu beantworten. Darum lehnte sie eine Entscheidung ab und verwies die Parteien an die ordentliche Gerichtsbarkeit, wobei sie mit ihren Ausführungen keine Vorwegnahme einer gerichtlichen Entscheidung intendiere.

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