Wie bereits letzte Woche, so weisen wir auch diesmal auf eine WIPO-Entscheidung hin. Dabei zeigt der langjährige Schweizer Panelist Bernhard Meyer im Streit um den Domain-Namen gelbesbranchenbuch.info, inwieweit landes- und sprachenspezifisches Markenrecht Einfluss auf die Beurteilung der Rechtslage und die Erfüllung der Tatbestände der UDRP hat (Case No. D2010-1999).
Antragstellerin ist die MCP Holding Ltd. of Belize, vertreten von der Kanzlei Stopp & Stopp, Deutschland, die unter der Bezeichnung „Gelbes Branchenbuch“ ein „online business directory“ betreibt. Im November 2007 registrierte das Unternehmen die Domain gelbesbranchenbuch.com und im Dezember 2008 zusätzlich gelbesbranchenbuch.info. Sie ist der Ansicht, sie habe ein gewohnheitsrechtliches Markenrecht an dem Begriff „Gelbes Branchenbuch“. Gegnerin ist die Alantron BLTD, die ihrerseits im September 2010 die Domain gelbes-branchenbuch.info registrierte. Sie nahm im Verfahren nicht Stellung.
Solopanelist Bernhard Meyer klärte die Historie des Falles und den Sachverhalt, und kam bei der Diskussion und den Entscheidungsgründen schnell auf den Punkt: erste Voraussetzung für einen wirksamen Anspruch nach der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) ist das Bestehen eines wirksamen Markenrechts oder einer Dienstleistungsmarke („service mark“). Dies vermochte Richter Meyer bereits nicht festzustellen, da weder in Deutschland, Österreich noch der Schweiz, in denen die Antragstellerin mit ihrem Geschäft tätig ist, eine solche Marke nicht kennt. Dort kennt man im Grunde nur die eingetragene Marke, die auch für Dienstleistungen angemeldet werden kann. Dass sie Inhaberin einer solchen Marke sei, erklärte die Antragstellerin nicht. Sie hatte auch nicht vorgetragen, in anderen Ländern als Inhaberin der entsprechenden Marke eingetragen zu sein. Und dass sich ein besonderes Recht an einer nicht eingetragenen Marke zugunsten der Antragstellerin ergeben hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass sie in Verkehrskreisen mit dem Begriff in Verbindung gebracht wird. Es handele sich letztlich um einen beschreibenden Begriff, der zwar in Deutschland eindeutig einer Dienstleistungsbranche zugeordnet wird, doch wird er nicht der Antragstellerin zugeordnet. Da damit schon die erste Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt war, brach Panelist Bernhard Meyer die weitere Prüfung ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück.
Hier wird deutlich, dass die Antragstellerin kein gutes Domain-Management betreibt, da sie erst ein Jahr nach Registrierung der einen Domain die andere registrierte und dabei Varianten mit Bindestrich, die gerade im deutschsprachigen Raum sich einiger Beliebtheit erfreuen, nicht auch noch registriert hatte. Und soweit man dann keine Kennzeichenrechte für sich reklamieren kann, sieht es nicht nur nach deutschsprachigem Recht, sondern auch nach der UDRP schlecht aus.