canyon.bikes

Erstes UDRP-Verfahren unter nTLD

Die erste UDRP-Entscheidung über eine Domain unter den neuen Endungen betraf canyon.bikes: Ein überschwänglicher Fahrradfan und Webdesigner behauptet, Gutes tun zu wollen, wurde aber zum Cybersquatter. Der WIPO-Panelist sprach eine klare Sprache und regte an, die neuen Endungen bei Fragen zur Markenähnlichkeit hinzuzuziehen.

Antragstellerin ist die Canyon Bicycles GmbH aus Koblenz, die ein weltweit bekannter Fahrradhersteller und Inhaber zahlreicher Marken, die auf „Canyon“ lauten, ist. Antragsgegner ist ein niederländischer Webdesigner, der sich für Fahrräder interessiert und am 05. Februar 2014 die Domain canyon.bikes über einen Anonymisierungsservice registrierte. Die Domain wies eine Parkingsite auf, über die auch Montainbikes beworben wurden. Die Antragstellerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt und stieß bei der World Intellectual Property Organization das UDRP-Verfahren an. Der Antragsgegner bat darum, das Verfahren auszusetzen und erklärte sich gleich bereit, die Angelegenheit gütlich beizulegen. Er habe die Domain registriert, um sein Netzwerk als Webdesigner zu erweitern und freundlichen Kontakt zu Canyon aufzunehmen. Er erwartete aber eine Kompensation, weil er die Domain auch registriert habe, um den Markeninhaber vor Cybersquatting zu schützen. Die Antragstellerin zeigte kein Interesse daran, das Verfahren auszusetzen. So musste der WIPO-Panelist Andrew D. S. Lothian entscheiden.

Lothian prüfte die Sach- und Streitlage und kam zu dem Ergebnis, dass die Domain an die Antragstellerin zu übertragen sei (WIPO-Entscheidung vom 14.03.2014, Nr. D2014-0206). Der vom Antragsgegner registrierte Domain-Name »canyon« ist mit der Marken der Antragstellerin identisch. Dass in dem Zusammenhang auch die Endung .bikes einen Hinweis auf die Produkte der Antragstellerin gibt, könne im Hinblick auch auf andere neue Endungen zukünftig bei der Prüfung der Markenrechtsverletzung in Betracht kommen, sei aber in diesem eindeutigen Fall nicht notwendig. Der Antragsgegner hat kein legitimes Interesse an der Domain und ihrer Nutzung: weder hat er die Erlaubnis seitens der Antragstellerin, die Marke zu nutzen, noch ist er selbst mit diesem Kennzeichen bekannt, noch ist ersichtlich, dass er das Kennzeichen irgendwie für einen gutgläubigen Zweck nutzt oder nutzen werde. Der Antragsgegner habe nur informell zu den Vorwürfen Stellung genommen. Seine Erklärung, er habe die Antragstellerin vor Cybersquatting schützen und Kontakt zu ihr aufnehmen wollen, um sein Webdesignnetzwerk zu erweitern, spreche gegen einen gutgläubigen Zweck der Registrierung und Nutzung der Domain. Vielmehr findet sich unter der Domain eine Parkingsite, auf der auch Konkurrenzangebote zu denen der Antragstellerin zu finden sind. Panelist Lothian vermochte auch unschwer die Bösgläubigkeit des Antragsgegners festzustellen, da dieser offensichtlich von der Marke der Antragstellerin wußte und gerade deshalb die Domain registrierte. Dafür wollte er einerseits Geld von der Antragstellerin und andererseits strebte er mit der Kontaktherstellung zu Canyon Bicycles Aufträge für seine Tätigkeit als Webdesigner zu bekommen an. Schließlich hatte er eine Parkinsite für die Domain geschaltet, wobei er dies willentlich und wissend tat, da der Registrar, über den die Domain registriert ist, ihn mit den Worten „an online domain monetization system designed to generate revenue“ darauf hingewiesen und er das akzeptiert hatte.

Die Entscheidung eröffnet vielfältige Aspekte. Zunächst hätte Canyon das UDRP-Verfahren nicht anstrengen müssen, hätte sie das Angebot des Trademark Clearinghouse (TMCH) genutzt und die Domain während der Sunrise registriert. Die Gebühr für den Eintrag ins TMCH wäre weit günstiger gewesen als die Verfahrens- und Anwaltsgebühren. Weiter zeigt sich, wer als Registrant meint, Dritten Gutes zu tun, um deren Rechte vor Cybersquattern zu schützen, wird selbst zum Cybersquatter. Wobei sich hier kaum sagen lässt, ob beim Antragsgegner Naivität oder vermeintliche Raffinesse die Oberhand hatte. Schließlich, und das ist aus unserer Sicht der wichtigste Aspekt des Falles: Panelist Lothian bringt das ins Spiel, was wir schon vor langem angesprochen haben. Die neuen Endungen müssen zukünftig bei Fragen der Domain-Rechtsprechung als differenzierendes Merkmal mit ins Kalkül gezogen werden. Die Zeiten, da Top Level Domains lediglich unbeachtliche Endungen sind, dürften hiermit endgültig vorbei sein.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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