UDRP

Die Süddeutsche Zeitung gewinnt zwei WIPO-Verfahren gegen »sueddeutsche«-Domains

Die Süddeutsche Zeitung GmbH nebst Verlag GmbH und Digitale Medien GmbH führte aktuell gleich zwei UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO). Es ging um die Domains sueddeutsche.online und sueddeutsche.me. Beide Verfahren zog sie erfolgreich durch.

In beiden Fällen wiesen die Domains Inhalte auf, die der von sueddeutsche.de, dem Angebot der Beschwerdeführer, sehr ähnlich waren. Zusätzlich gab es, laut Süddeutsche, auf den Websites der Domains sueddeutsche.online und sueddeutsche.me aber auch ein Video mit äußerst schädlichen Inhalten, das den falschen Eindruck erweckte, es sei von den Beschwerdeführern produziert und verbreitet worden. Man wolle mit diesem Video nicht in Verbindung gebracht werden. Es sei offensichtlich, dass die Domains in erster Linie dazu registriert wurden, die Medienberichterstattung der Beschwerdeführer zu missbrauchen, um den öffentlichen Diskurs zu stören und zu beeinflussen, indem die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführer beschädigt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Medien zerstört wird. In beiden Verfahren meldete sich der Gegner nicht.

sueddeutsche.online
Im ersten UDRP-Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen den deutschen Inhaber der am 20. August 2022 wieder registrierten Domain sueddeutsche.online. Als Entscheider wurde der deutsche Rechtsanwalt Tobias Malte Müller berufen. Dieser bestätigte die Beschwerde (WIPO Case No. D2022-3506). Er klärte zunächst, dass die Beschwerde durch gleich drei Beschwerdeführer geführt werden könne. Die verwechselbare Ähnlichkeit von Domain und Marke bestätigte er nach ausführlicher Prüfung. Die Frage nach dem Vorliegen eines Rechts oder berechtigten Interesses des Gegners verneinte er: Die über die Website unter sueddeutsche.online kommunizierten falschen Informationen im Gewand des Angebots von sueddeutsche.de seien vom Begriff des gutgläubigen Angebots nicht umfasst, weshalb kein berechtigtes Interesse vorliege. Auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung stellte Müller fest: Er zeigte sich überzeugt, dass der Gegner die Marke, die Website und die Tageszeitung der Beschwerdeführer kannte, bevor er die Domain registrierte und nutzte, was sich unter anderem auch beim Inhalt der Website zeige. Folglich lagen alle Voraussetzungen vor und Müller bestätigte die Übertragung der Domain auf die Beschwerdeführer.

sueddeutsche.me
Im zweiten UDRP-Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen den polnischen Inhaber der am 18. August 2022 registrierten Domain sueddeutsche.me. Am 05. September 2022 hatten Leser der Süddeutschen Zeitung in »sozialen« Medien das Video mit den äußerst schädlichen Inhalten entdeckt, das auf sueddeutsche.me verwies, und die Beschwerdeführer auf dieses aufmerksam gemacht. Zum Entscheider wurde der schottische Rechtsanwalt Andrew D. S. Lothian bestellt, der der Beschwerde stattgab (WIPO Case No. DME2022-0020). Auch Lothian bestätigte, dass die Beschwerde durch die drei Beschwerdeführer geführt werden könne, wobei offen bleibe, an wen die Domain im Erfolgsfalle zu transferieren sei. Die verwechslungsfähige Ähnlichkeit der Domain sueddeutsche.me und der Marke »Süddeutsche Zeitung« bestehe trotz des Umlauts, der in der Domain als »ue« wiedergegeben werde. Die Domain gebe die ersten 12 Buchstaben der aus 18 Zeichen bestehenden Marke wieder. Die Entscheidung enthält einen Schreibfehler, wo von der Domain sueddeutschland.de die Rede ist, anstelle von sueddeutsche.de, die Domain, die für die Website der »Süddeutsche Zeitung« genutzt wird und von der die gegnerische Domain sueddeutsche.me sich lediglich durch einen Buchstaben unterscheidet. Lothian bestätigte jedenfalls die Verwechslungsgefahr. Auch er bestätigte weiter, dass die Nutzung von Domain und Inhalten im Zusammenhang mit dem fraglichen Video, das sogar das Wasserzeichen der Beschwerdeführer eingebettet hatte und in dem – wie auf der Website – die Kennzeichen der Beschwerdeführer gezeigt wurden, nicht mit gutgläubiger Nutzung in Einklang zu bringen seien. Lothian merkte kurz an, dass er auch geprüft habe, ob hier ein Fall von erlaubter Kritik an den Beschwerdeführern vorliege, aber dazu fand er keine Hinweise, sondern er stellte fest, dass die Kopie der Website der Beschwerdeführer allein dazu genutzt werde, sich hinter deren Reputation zu verstecken, um das Video zu verbreiten. Schließlich bestätigte sich für Lothian auch die Bösgläubigkeit des Gegners, weshalb er, da alle Voraussetzungen vorlagen, der Beschwerde stattgab und auf Übertragung der Domain entschied.

Zwei einfache und klare Entscheidungen, die zeigen, dass auch die Süddeutsche auf ihre Kennzeichen achtet und vor Domain-Streits nicht zurückschreckt. Allerdings war die Domain sueddeutsche.online laut Archive.org bereits 2018 einmal registriert und stand, bei Sedo geparkt, für EUR 299,- zum Verkauf. Es wird Gründe geben, warum die Domain gelöscht wurde, eine UDRP-Entscheidung haben wir nicht gefunden. Doch sollte die Süddeutsche bereits damals in der Sache aktiv gewesen sein, so stellte es sich jetzt als Fehler heraus, die Domain nicht gleich registriert zu haben. Domain-Strategie und -Management sollten solche Dinge immer im Blick haben, auch im Hinblick auf später vielleicht unnötig entstehende Kosten für ein UDRP- oder anderes erfahren.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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