RSS-Feed

Ohne Kenntnis keine Störerhaftung

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im März 2012 entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, das auf RSS-Feeds zurückgreift, nicht für eine Rechtsverletzung einzustehen hat, solange er keine Kenntnis von ihr hat (Urteil vom 27. März 2012, Az.: VI ZR 144/11). Nun liegen die Urteilsgründe vor. Wir haben uns die Entscheidung angeschaut.

Die Beklagte betreibt ein Informationsportal im Internet, in welchem sie Informationen aus Medien via RSS-Feed zusammen- und zur Verfügung stellt, wobei lediglich Schlagzeilen mit kurzem Textanriss angezeigt und jeweils ein Link auf die Originalseite bereit gestellt werden. Am 16. Oktober 2009 fand sich auf dem Portal in einem RSS-Feed der Verweis auf eine Bildberichterstattung über »Frau H.«, die diese bereits am 13. Oktober 2009 von der Ursprungsquelle wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung per einstweiliger Verfügung hatte entfernen lassen. »Frau H.« forderte über ihre Anwälte die Beklagte auf, die Meldung ihrerseits zu entfernen. Dem kam die Beklagte nach; die geltend gemachten Anwaltskosten beglich sie nicht. »Frau H.« trat sodann den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten an die Klägerin ab, die diesen nun gegen die Beklagte geltend macht. Das zunächst angerufene Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab, es verneinte die Haftung der Beklagten. Die daraufhin eingereichte Berufung wies das Landgericht Berlin aus eben diesen Gründen zurück, ließ aber die Revision zu. Die Klägerin legte die Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der beiden Berliner Gerichte und ist ebenfalls der Meinung, die Beklagte haftet nicht für die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Einig sind sich die Gerichte, dass »Frau H.« aufgrund der Bildberichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt war. Die Beklagte haftet dafür jedoch nicht, denn weder hat sie die Meldung selbst verfasst noch sie sich zu Eigen gemacht. Verfasst hat die Meldung die ursprüngliche Quelle, deren RSS-Feed die Beklagte neben anderen abonniert hat. Sie machte sich die Meldung auch nicht zu Eigen, da sie selbst die Daten keiner redaktionellen Kontrolle unterzog, sondern die Feeds automatisiert und ungeprüft übernahm. Die Inhalte sind auch jeweils als fremd gekennzeichnet. Ein zu Eigen machen durch die Beklagte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie die unterschiedlichen RSS-Feeds für ihr Internetangebot auswählte. Weiter entsteht aufgrund der Bereitstellung der Meldungen auf dem eigenen Informationsportal und der damit einhergehende Verbreitung derselben keine Haftung als Störer. Es bestehen hier keine Prüfpflichten, da dies den Betrieb eines solchen Informationsportals unzuträglich hemmen würde. Eine Prüfpflicht entsteht für den Betreiber eines solchen Portals erst, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Da die Beklagte nach Kenntnis von der Rechtsverletzung die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot herausgenommen hat, ist sie nicht Störerin geworden. Sie hat damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Störerhaftung entsprochen.

Der Bundesgerichtshof hat einmal mehr eine Facette der Störerhaftung beschrieben, wobei er diesmal lediglich die vorangegangenen Entscheidungen bestätigte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Störerhaftung findet also überwiegend Gehör und wird weitestgehend im Sinne der aufgestellten Prinzipien umgesetzt. Auf dieser Grundlage wird der Umgang mit dem Internet für Anbieter berechenbarer.

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