LG Frankfurt

Hostprovider eines Ärztebewertungsportal haftet für Bewertung

Das Landgericht Frankfurt/M zeigte in einem aktuellen Urteil einmal mehr, dass auch der Hostprovider als Störer für Nutzergenerierte Inhalte haftet. Die Entscheidung ist nicht erfreulich, aber sie geht konform mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Klägerin ist Hautärztin, die sich durch eine Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Ein Nutzer des Bewertungsportals hatte im Dezember 2013 unter dem Titel »Hautkrebsvorsorge Termin. 10 Min. flüchtige…« unter anderem geschrieben: »Wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.« Er bewertete die Ärztin überwiegend mit der Note 6. Die Klägerin wandte sich an die Beklagte, die Betreiberin des Bewertungsportals, und forderte sie mehrfach zur Löschung des Eintrags auf, da die Bewertung unwahr bzw. erfunden sei. Die Beklagte bat den Nutzer mehrmals um Stellungnahme und Belege, die dieser auch lieferte und die die Beklagte teilweise an die Klägerin weiterreichte. Aus Sicht der Beklagten steht der Klägerin kein Anspruch zu, da die Äußerungen des Nutzers von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Schließlich wandte sich die Klägerin an das Landgericht Frankfurt/M und verlangte die Löschung sowie Schadensersatz hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht Frankfurt/M gab der Klage statt, da die Veröffentlichung der Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt und die Beklagte als Hostprovider haftet (Urteil vom 05.03.2015, Az.: 2-03 O 188/14). Zur Haftung der Beklagten kommt es aufgrund der Grundsätze zur Störerhaftung: Sie wurde von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt und hat allerdings auch um Stellungnahme beim Verfasser der Bewertung gebeten. In der Folge kam die Beklagte allerdings ihrer erweiterten Darlegungslast nicht nach: Sie teilte der Klägerin nicht die notwendigen Informationen mit, damit diese die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen des Verfassers der im Streit stehenden Äusserungen hätte überprüfen können. Die Beklagte nahm an, dass es sich lediglich um eine Meinungsäußerung handele. Das LG Frankfurt/M machte aber deutlich, dass es sich bei »Wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.« um eine Tatsachenbehauptung handelt, die dem Beweis zugänglich ist. Hier hätte nun die Beklagte die als Beleg übersandten Unterlagen nicht so stark schwärzen (bzw. weissen) dürfen: Aus einer von der Beklagten vorgelegten und zum Teil unkenntlich gemachten eMail des Verfassers ergibt sich nicht, worauf sich der Halbsatz »… dass dies der Behandlung bedarf.« bezieht und woraus der Verfasser den Schluss zieht, dass ein bestimmter Behandlungsbedarf besteht. Es geht aus der eMail auch nicht hervor, dass ein anderer Arzt festgestellt hätte, dass ein Behandlungsbedarf bestehe. Vielmehr heiße es im letzten Satz der eMail, der Verfasser werde eine weitere Konsultation erst in Zukunft wahrnehmen. Über diese eMail hinaus hat die Beklagte keinen weiteren brauchbaren Beleg der Wahrheit der angegriffenen Aussage im Bewertungsportal vorgelegt, womit sie ihrer erweiterten Darlegungslast nicht nachkam. In der Folge ging das LG Frankfurt/M davon aus, dass es sich bei der Bewertung »Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.« um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Deren bewusste Äußerung und Verbreitung ist ein widerrechtlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verletzten. Bei der Abwägung der kollidierenden Interessen der Parteien wiegen die der Klägerin, die durch die Bewertung beruflich schwer belastet wird, höher als die der Beklagten, die lediglich die Bewertung löschen muss: Die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wiegt schwerer als die Beeinträchtigung der Kommunikationsfreiheit. Das LG Frankfurt/M meint zudem, dass die unwahre Tatsachenbehauptung als solche ausreicht, den Löschungsanspruch auf die Bewertung insgesamt zu erstrecken, ohne die weiteren Äußerungen oder Bewertungen prüfen zu müssen. Dem Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gab es ebenfalls statt.

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